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 Auszug Lebensgefährten


Frage gestellt am 2009-08-06 13:15:56.581
Frage gestellt von Irmi
Rechtsgebiet Zivilrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 67
Aufrufe der Frage 4498


Ich habe am 15.6.2009 meinen ehemaligen Lebensgefährten aus meiner Eigentumswohnung "entfernt" in dem ich alles Schlösser ausgetauscht hatte.
Zuvor hatte ich ihn genau 12 Monate lang in meinem Gästezimmer unterberacht. Ständig erzählte er mir glaubhaft zum nächsten 1. in eine neue Wohnung zu ziehen.
Habe ihm mehrfach schriftlich auf den Auszug hingewiesen mit letzter Fristsetzung bis zum 15.6.2009 die er ignorierte. Da er in den Monaten zuvor 3x im alkoholisierten Zustand mich angriff (zuletzt unter Zeugen)und er Waffen in der Wohnung hat habe ich mich zu diesem Schritt entschlossen.
Nun wohnt er mit den beiden Hunden
(Kaufvertrag lauteten auf ihn) in einem Zelt am Rande des Ortes.
Er hat 2 Zimmer komplett voll mit seinen Sachen die er einfach nicht abholt. Stattdessen lies er mir von einer Anwältin einen Brief schreiben:
Da sie über genügend Wohnraum verfügen, dürfe es für Sie kein Problem sein die Sachen in der Wohnung zu lassen".
Nun meine Frage: Wie lange muss ich mir das gefallen lassen?
Eine Kontaktaufnahme ist nicht möglich, er geht nicht an sein Handy.
Die Post soll ich bei einer befreundeten Familie einwerfen, die geben mir auch keine Auskunft.
Wann kann ich die Person beim Einwohnermeldeamt bei mir abmelden?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-08-06 18:00:29.564
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

beim Einwohnermeldeamt hätten Sie den ehemaligen Lebensgefährten an dem Tag abmelden können, als er aus Ihrer Wohnung entfernt wurde. Auf jeden Fall können Sie morgen zum Einwohnermeldeamt gehen, und die Abmeldung durchführen.

Eigentlich währe es die Aufgabe des ehemaligen Lebensgefährten gewesen, sich innerhalb einer Woche ab dem Auszug abzumelden. Da er dies nicht gemacht hat, kann es sein, dass ein Busgeldverfahren gegen Ihren Ex durchgeführt wird.

Bei den Waffen geht aus Ihrer Schilderung nicht hervor, ob Ihr Ex auch einen dazu gehörenden Waffenschein hat. Sollte dies nicht der Fall sein, dann sollten Sie diese unverzüglich auf dem nächsten Polizeirevier abgeben.

Was seine sonstigen Sachen angeht, so gehe ich davon aus, dass seine Anwältin eine Vollmacht übersendet hat.

Somit dürfte es ausreichen, wenn Sie die Anwältin schriftlich darüber informieren, dass er seine Sachen abholen soll. Setzen Sie in dem Schreiben eine Frist und drohen Sie an, die Sachen nach fruchtlosem Fristablauf als Sperrmüll zu entsorgen.

In analoger Anwendung von § 573 c Absatz 3 BGB sollte das Schreiben spätestens bis zum 15.08.2009 bei der Anwältin eingehen. Darin können Sie Ihren Ex auffordern, die Sachen bis zum 31.08.2009 abzuholen und spätestens einen Tag bevor er die Sachen abholt mitzuteilen, wann er die Sachen abholt, damit Sie zu dieser Zeit auch zu hause sind.

Zu dem Termin selber sollte ein zuverlässiger Zeuge anwesend sein, der stark genug ist, einen eventuellen Angriff des Ex abzuwehren.

Ob es für Sie ein Problem wäre, die Sachen länger in der Wohnung zu lassen, ist nicht entscheidungserheblich, da Sie nicht dazu verpflichtet sind.

Sollten nach Fristablauf noch Briefe für Ihren Ex bei Ihnen eingehen, schreiben Sie auf den ungeöffneten Umschlag:

„Empfänger wohnt nicht mehr hier. Zurück zum Absender."

Mit diesem Vermerk werfen Sie seine Post in den nächsten Briefkasten.

Mit freundlichen Grüßen



Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Zivilrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Irmi hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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