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 Bürgschaft


Frage gestellt am 2010-09-05 08:52:02.077
Frage gestellt von mstria
Rechtsgebiet Zivilrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 5917


Ich bin vor ca. 4 Jahren als Bürge für meine Schwiegereltern eingetreten (Mietvertrag). Diese sind Hartz 4 Empfänger und deren Mietkosten werden zum großen Teil vom Amt bezahlt. Nun ist mein Schwiegervater verstorben und meine Schwiegermutter ist von der ARGE (?) gebeten worden sich eine neue Wohnung zu suchen, weil ihr nun eine kleinere Wohnung und ein geringerer Mietbeitrag zustünden. Dem verweigert sie sich jedoch. Aus Sorge um die Situation meiner eigenen Familie im Zusammenhang mit der Bürgschaft habe ich das Gespräch mit meiner Schwiegermutter gesucht. Nach Ihren Aussagen habe ich Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt und ermittelt, dass Ihr bereits nach Zahlung von Miete, Strom und Hzg. (Summe 733€!!) deutlich weniger als 100€ zum Leben bleiben! Hinzu kommen noch Kosten für Telefon, Zigaretten, Lebensmittel, Kleidung, etc,etc. Auf meine Argumente, dass sie sich auf gar keinen Fall weiter diese Wohnung leisten kann, lies sie sich nicht ein. Nach eigener Aussage hat sie keine Mietschulden und wir bräuchten uns keine Sorgen zu machen. Es ist aber bei ihr kein Vermögen vorhanden, im Gegenteil. Ich habe immer wieder mit etwas Geld ausgeholfen, so dass sie mir einen geringen 4-stelligen Betrag schuldet.
Welche Rechte habe ich nun als Bürge? Läßt die Situation, dass mein Schwiegervater verstorben ist, zu dass ich von der Bürgschaft zurücktrete? Welche Optionen ergeben sich für mich oder Dritte aus der von mir angestellten Rechnung, die ein Institut (ARGE, Sozialamt?) sicher nachvollziehen kann, dass es faktisch nicht möglich ist die Wohnung zu halten. Oder muss ich hilflos zusehen, wie meine Schwiegermutter mich in Zahlungszwang bringt.
Kann der Vermieter von mir verpflichtet werden mich bei ausbleibenden Mietzahlungen zu informieren, soll heißen: Hat auch er eine Pflicht den Schaden gering zu halten?
Noch eine weitere Information, die ggf. wichtig ist: der Mietvertrag wurde seinerzeit von beiden Schwiegereltern unterschrieben.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-09-05 09:51:53.878
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

von der Bürgschaft zurücktreten ist nicht möglich. Sie können den Mietvertrag auch nicht für Ihre Schwiegermutter kündigen.

Allerdings handelt es sich bei Ihrer Bürgschaft um eine Mietsicherheit für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Diese ist nach § 551 I BGB auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten (Nettokaltmiete) begrenzt.

Mehr als diesen Betrag müssen Sie nicht zahlen, egal wie hoch die Mietschulden Ihrer Schwiegermutter sind.

Von daher ist es durchaus im Interesse, des Vermieters fristlos zu kündigen, sobald ein Mietrückstand von 2 Monatsmieten aufgelaufen ist. (§543 II Nr. 3 BGB) Er ist dazu zwar nicht verpflichtet, trägt aber auch das Risiko, dass er von Ihnen als Bürgen nicht den gesamten Mietrückstand sondern nur die 3 Nettokaltmieten ersetzt bekommt.

Die ARGE darf den Mietbeitrag nach dem Tod des Schwiegervaters nicht plötzlich senken, sondern muss Ihrer Schwiegermutter eine angemessene Frist zur Wohnungssuche setzen und während dieser Frist von längstens 6 Monaten (§ 22 I 3 SGB II) noch den bisherigen Mietbeitrag zahlen.

Die Frist kann verlängert werden, wenn Ihre Schwiegermutter nachweist, dass sie sich ernsthaft aber vergeblich um eine preiswertere Wohnung bemüht hat.

Sollte die ARGE den Mietbeitrag ohne angemessene Frist gekürzt haben, so sollte Ihre Schwiegermutter Widerspruch gegen den letzten Änderungsbescheid der ARGE einlegen.

Dies ist jedoch nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids möglich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Zivilrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller mstria hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Sehr schnell und ausführlich geantwortet. Ich kann Herrn Müller unbedingt weiterempfehlen.



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