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 Verwirkung, Verjährung oder 30 Jahre Gültigkeit


Frage gestellt am 2009-05-13 00:15:28.108
Frage gestellt von fenasi
Rechtsgebiet Zivilrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 14984


Im Jahre 1993-1998 habe ich einen Rechtsstreit im zivilen Bereich gehabt.
Am 29.10.1996 ergeht in dieser Sachee ein Teilurteil vom Amtsgericht. Nun erhalte ich erstmalig von der Rechtsschutzversicherung meines damaligen Streitgegners, eine Aufforderung zur Zahlung einer Hauptsumme, nebst Zinsen und RA-Kosten mit dem Hinweis eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 19.01.1999, welches mir nie zugestellt wurde!
Nun meine konkrete Frage:
Ist diese Forderung rechtswirksam, oder kann ich mich hierbei auf Verwirkung oder Verjährung berufen oder vielleicht sogar unwirksam, weil mir der Kostenfestsetzungsbeschluss nie zugestellt wurde?


  Rechtsanwalt Gordon Neumann hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-05-13 13:04:59.236
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung der gegebenen Informationen und des Einsatzes wie folgt:

Sie müssen die Forderung begleichen, der Anspruch ist weder verjährt noch verwirkt.

Dabei gehe ich davon aus, dass es sich um die in dem Urteil ausgeurteilte Forderung zzgl. den mit Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeurteilten Verfahrenskosten handelt. Aus diesem Titel kann der Gläubiger grds. 30 Jahre lang gegen Sie vollstrecken.

Die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen findet aus § 704 ZPO statt; diejenige aus aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus § 794 I Nr. 2 ZPO. Titulierte Ansprüche verjähren gem. § 197 I Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Dies gilt sowohl für Urteile als auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Die Frage der fehlenden Zustellung des KFB berührt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Diese ist gem. § 798 ZPO erst zwei Wochen nach Zustellung zulässig.

Ohne Ansicht des Schriftstücks, das Ihnen jetzt offenbar zugegangen ist, kann meine Beratung denklogisch nur "abstrakt" bleiben" und sich auf die Beantwortung Ihrer Frage beziehen.

Wenn Sie mich mit Vergleichsverhandlungen oder weiteren Angelegenheiten beaufragen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie finden meine Kontaktdaten am schnellsten unter www.anwalt-in-norderstedt.de

Mit freundlichen Grüßen

Gordon Neumann
Rechtsanwalt

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken:

Mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/ Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 12; Zöller/ Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung). Eine in diesem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt (BGH, Urt. v. 3. November 1988, IX ZR 203/ 87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/ Roth/ Henrich, BGB, § 197 Rdn. 14; Erman/ Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 10; Münch-Komm-BGB/ Grothe, aaO, § 197 Rdn. 14; Soergel/ Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rdn. 25; Staudinger/ Peters, aaO, § 197 Rdn. 24). Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Gordon Neumann, Mönckebergstraße 27, 20095 Hamburg

Anwalt für Zivilrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller fenasi hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Eine kurze, verständliche und trotzdem umfangreiche Erklärung. Besten Dank für die schnelle Antwort!!!



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