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 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Gleiche Lohn


Frage gestellt am 2011-02-02 10:21:47.145
Frage gestellt von Robin Hood der Leiharbeiter
Rechtsgebiet Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, BAT)
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 36
Aufrufe der Frage 4275


Guten Tag,
ich habe folgende Fragen ich bin als Leiharbeiter tätig seit Sept.2010.Zunächst für 3 mon. danach für ein jahr.
Zunächst denke ich die Anwälte werden in Zukunft durch diesen Text sehr viel Arbeit erfreulich bekommen.

Als Leiharbeitnehmer mit einer Berufsausbildung und mehjähr. Erfahrungen,sollte ich auch die Möglichkeit bekommen können wie die Stammbelegschaften Lohn und Lohnnebenleistungen zu bekommen.

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist das
ein Grund zur Verweigerung der Erlaubnis,
wie kann es dann sein das ich als Leiharbeiter weniger Urlaub und Geld bekomme und die Arbeitspausen nicht bezahlt bekomme im Unterschied zur Stammbelegschaften.Wie ist es möglich das ein Arbeitsvertrag fünf mal bis zur 36 monaten verlängert wird ohne Sachlichen Grund.
Ist es rechtlich erlaubt zukünftige Lohnerhöhungen ins Vertrag aufzunehmen,
bei dem der Leiharbeitnehmer bei einer Tarifverhandlung mit statt der Erhöhung des Geldes kein Cent mehr hat.

Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit nach unterzeichnung des Arbeitsvertrages auf Gleichstellung in Sachen Entgeld und dies bei einem Riesen Konzern der auch die Umsätze mit Anteilig durch über 10% Leiharbeit und Mehrarbeit der Leiharbeit und Ungleichbehandlung in Arbeitspausen und Entlohnung.

Hallo an Alle Rechtsexperten wie Sie aus ALLE DIESEN PUNKTEN ersehen können ist für diesen Bereich richtig was zu tun für die Regelung.

ICH BITTE UM EINE KOREKTE AUSSAGEN MIT GESETZES-Vergleiche und oder dem Angebot ernsthafte Mandantschaft auszuüben.

Wie ich Deutschland erlebt habe wird viel unterm Tisch gemacht.

Habe ich das Recht auf Akteneinsicht betreffend des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher und um Klärung des Punktes Berufsausbildung als Grundvoraussetzung und als Helfer entlohnt zu werden,könnte ich ein Strafverfahren eröffnen?

Bin gespannt ob Robin Hood anhänger findet


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-02-02 14:43:24.863
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist das ein Grund zur Verweigerung der Erlaubnis,
wie kann es dann sein das ich als Leiharbeiter weniger Urlaub und Geld bekomme und die Arbeitspausen nicht bezahlt bekomme im Unterschied zur Stammbelegschaften.

Die Antwort findet sich in § 3 I Nr. 3 Satz 2 AÜG. Dort heißt es: Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen.
Für das Unternehmen, in dem die Stammbelegschaft angestellt ist, wurde ein anderer Tarifvertrag abgeschlossen, als für das Zeitarbeitunternehmen.


2. Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit nach unterzeichnung des Arbeitsvertrages auf Gleichstellung in Sachen Entgeld und dies bei einem Riesen Konzern der auch die Umsätze mit Anteilig durch über 10% Leiharbeit und Mehrarbeit der Leiharbeit und Ungleichbehandlung in Arbeitspausen und Entlohnung.

Eine Klage wäre beim Arbeitsgericht einzureichen. Nach dem unter 1. genannten hat die Klage aber keine Erfolgsaussichten, wenn für den einen Arbeitnehmer zur Stammbelegschaft gehört, unter den Branchentarifvertrag fällt und für den anderen der Tarifvertrag der Leiharbeitsunternehmen gilt.

3. Wie ist es möglich das ein Arbeitsvertrag fünf mal bis zur 36 monaten verlängert wird ohne Sachlichen Grund.

Dies kann daran liegen, dass ein Tarifvertrag gilt, der dies erlaubt. Die Zulässigkeit von Befristungen ist in § 14 TzBfG geregelt. In Absatz 2 gilt der Grundsatz von 2 Jahren = 24 Monate. In Satz 3 dieses Absatzes heißt es: Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristungen abweichend von Satz 1 festgelegt werden.

Eine weitere Ausnahme enthält Absatz 2a für die ersten 4 Jahre nach Gründung des Unternehmens.
Liegt auch unter Berücksichtigung dieser Ausnahmen keine wirksame Befristung vor, gilt der Vertrag nach § 16 TzBfG als unbefristet. Die Klage auf Feststellung, dass ein Arbeitsvertrag unbefristet ist, muss nach § 17 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht eingereicht werden
.

4. Ist es rechtlich erlaubt zukünftige Lohnerhöhungen ins Vertrag aufzunehmen,
bei dem der Leiharbeitnehmer bei einer Tarifverhandlung mit statt der Erhöhung des Geldes kein Cent mehr hat.

Hierzu muss erst einmal festgestellt werden, ob Für Sie ein Tarifvertrag gilt.
Ein Tarifvertrag gilt dann, wenn sowohl der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft als auch der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist, und zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Ein Tarifvertrag gilt auch dann, wenn die Gewerkschaft, der Sie angehören einen Haustarifvertrag mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen hat.
Die 3. Möglichkeit wäre, dass ein Tarifvertrag für Ihre Branche für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dies kann Ihnen Ihre Gewerkschaft mitteilen.
Wenn für Sie kein Tarifvertrag gilt, dann ist die oben genannte Vereinbarung erlaubt.

Wenn für Sie ein Tarifvertrag gilt, dann gilt das Günstigkeitsprinzip.
Das bedeutet, dass Sie mindestens das im Tarifvertrag vereinbarte Entgelt erhalten. Wenn im Arbeitsvertrag mehr vereinbart ist, als im Tarifvertrag, dann bekommen Sie dass, was im Arbeitsvertrag steht. Dort kann dann vereinbart werden, dass Sie bei Tariferhöhungen nicht mehr Geld als vorher bekommen. Dies gilt dann solange, wie Sie trotzdem so viel Geld bekommen, wie im Tarifvertrag vereinbart ist. Erst dann, wenn diese Vereinbarung dazu führen würde, dass Sie weniger bekommen, als im Tarifvertrag vereinbart ist, muss das Gehalt soweit erhöht werden, dass Sie wieder den im Tarifvertrag vereinbarten Lohn erhalten.


5. Habe ich das Recht auf Akteneinsicht betreffend des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher und um Klärung des Punktes Berufsausbildung als Grundvoraussetzung und als Helfer entlohnt zu werden,

Nein dafür gibt es keine Rechtsgrundlage

6. könnte ich ein Strafverfahren eröffnen?

Nein es handelt sich um arbeitsrechtliche Fragestellungen und nicht um strafrechtliche Probleme.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, BAT) beim Anwalt-Suchservice



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