Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Kann der Arbeitgeber nach langer Arbeitsunfähigkeit verlangen, mich vom Werksarzt untersuchen zu lassen?


Frage gestellt am 2016-10-04 17:41:08.111
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, BAT)
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 2979


Ausgangssituation:
Ich war wegen Burn-out etwa 12 Monate arbeitsunfähig. Nun bin ich wieder so weit hergestellt, dass ich wieder meine Rückkehr in die normale Arbeitsumgehung planen kann.
Nach Rücksprache mit meinem Arzt ist eine stufenweise Wiedereingliederung nicht erforderlich. Da ich privat krankenversichert bin, zahlt die Krankenkasse nur bei 100 % Arbeitsunfähigkeit. Auch mein Arbeitgeber hat mir mitgeteilt, während einer Wiedereingliederung kein Gehalt zu zahlen. Da ich eine Familie zu ernähren habe und mein Arzt dem nicht entgegensteht, plane ich eine vollständige Rückkehr an meinen Arbeitsplatz, also ohne jegliche stufenweise Heranführung an die volle Belastung.
Nun habe ich von meinem Arbeitgeber folgende Nachricht erhalten:
Vor Arbeitsaufnahme müssen wir wissen, ob Ihr Gesundheitszustand soweit wieder hergestellt ist, dass Sie Ihre Leistungen wieder erbringen können. Nach langer Arbeitsunfähigkeit bietet sich, je nach Erkrankung, die stufenweise Wiedereingliederung an. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrem behandelnden Arzt und senden uns dann den Antrag zu. Der Antrag muss positiv vom Werksarzt, der Betriebsleitung und Personal entschieden werden. Beachten Sie bitte, dass wir einen 2-4-wöchigen Vorlauf zur Bearbeitung (inklusive Termin Vorstellung beim Werksarzt) benötigen. Erst wenn der Antrag positiv entschieden wurde, können Sie die Arbeit aufnehmen. Auch wenn Sie nicht über eine Stufenweise Wiedereingliederung die Arbeit aufnehmen sollten, müssen Sie auf jeden Fall vor Arbeitsaufnahme zum Werksarzt. Dies geschieht aufgrund unserer Fürsorgepflicht für den Mitarbeiter, der lange aus dem Arbeitsprozess war.

Meine Fragen:
1. Kann der Arbeitgeber von mir verlangen, mich von einem Werksarzt untersuchen zu lassen (dies lehne ich ab)?
2. Muss ich von meinem behandelnden Arzt irgendeine Bescheinigung aushändigen lassen und meinem Arbeitgeber übergeben, aus dem meine volle Leistungsfähigkeit bescheinigt wird? Oder genügt der Umstand, dass ich keine weitere Verlängerung meiner Arbeitsunfähigkeit eingereicht habe?
3. Was sollte ich ferner beachten? Was raten Sie mir?

Hinweis: Bitte geben Sie bei Ihren Antworten stets die Rechtsgrundlage an!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-10-08 17:39:22.294
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Arbeitgeber kann so eine Untersuchung dann von Ihnen verlangen, wenn die Tätigkeit aufgenommen werden soll, die (gesundheits)gefährdend für den Arbeitnehmer ist.


Dann handelt es sich um eine Pflichtuntersuchung nach § 18 ArbSchG.


Liegt aber so eine Tätigkeit nicht vor, hat der Arbeitgeber keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung so einer Untersuchung und der Umstand, dass Sie auf die Verlängerung dere Arbeitsunfähigkeit verzihcten muss dann für den Arbeitgeber ausreichen. Er muss sich darauf dann eben verlassen.


Gleichwohl wird Ihre - begründete und zutreffende - Ablehnung einer solchen Untersuchung dann natürlich noch unterstützt, wenn Sie freiwillig eine Bescheinigung Ihres Arztes beibringen, nach der einer vollen Einsatztätigkeit derzeit keine medizinischen Gründe entgegenstehen.


Ich würde Ihnen daher raten, sich eine solche Bescheinigung Ihres Arztes ausstellen zu lassen und diese dem Arbeitgeber mit der Aufforderung überreichen, Sie auf dem Arbeitsplatzs wieder vollständig einzusetzen, also Ihre Arbeitskraft komplett anzubieten.



Geht der Arbeitgeber darauf nicht ein, würde er in Annhameverzug geraten und müsste dann den vollen vertraglichen Lohn zahlen, selbst wenn er Sie nicht beschäftigt.

Daher empfehle ich

die Bescheinigung des Hausarztes vorzulegen und

die volle Arbeitsaufnahme anzubieten.


Beides sollte nachweislich erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
https://rabohledotcom.wordpress.com/

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, BAT) beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
2024-03-04 11:22:37.028
40 €

EV - Termin
2023-12-19 14:15:20.573
40 €

Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch
2023-10-22 14:29:08.109
40 €

Ausfallhonorar
2023-10-11 22:34:32.584
65 €

Campingplatz
2023-09-17 19:49:07.875
40 €

Aufhebungsvertrag
2023-08-05 22:42:14.611
40 €

Geschenk für Enkel
2023-08-02 21:00:25.755
20 €

Umgangsrecht der Großmutter.
2023-08-02 20:47:51.633
25 €

Rechnung BG Bau
2023-06-21 16:51:13.417
30 €

Schadenersatzforderung
2023-01-08 17:51:44.473
20 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht (Arbeiter u. Angestellte, BAT)

50
2017-11-08 13:30:55.769
50 €

Kann der Arbeitgeber nach langer Arbeitsunfähigkeit verlangen, mich vom Werksarzt untersuchen zu lassen?
2016-10-04 17:41:08.111
50 €

Kündigung mit Ansage
2013-02-24 11:20:55.158
60 €

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Gleiche Lohn
2011-02-02 10:21:47.145
20 €