Verfahrensrecht
Frage gestellt am 2010-07-28 20:01:31.345
Frage gestellt von Heinrich
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 4801
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sachverhalt:
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht in Stadt A innerhalb der Drei-Wochen-Frist eingelegt.
Mündlicher Hinweis des Gerichts: Klage könnte unzulässig sein, da Gerichtsstandvereinbarung in Gänze unwirksam wäre (kompliziert, weil schlampig formuliert – mit Auslandsbezug). Die Auslegung des Gerichts ist nicht nachvollziehbar. Es bietet sich Teilunwirksamkeit an (alle Voraussetzungen für blue-pencil-test – Formularvertrag - erfüllt).
Deshalb:
Sofort bei weiterem Arbeitsgericht Stadt B, das nach der Gerichtsstandvereinbarung ebenfalls in Frage kommen könnte, zur selben Sache mit identischen Anträgen – in der Begründung unter Punkt „Gerichtsstand“ geänderte Begründung – fristgerecht Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage beim Arbeitsgericht A noch nicht rechtshängig – keine Zustellung. Jetzt ist die Zustellung zur Post gegangen (Auskunft Geschäftsstelle A), im Ausland aber mit Sicherheit noch nicht bekanntgegeben. Beschluss zum Termin von A eingegangen, mit Hinweis, möglicherweise im Inland unzulässige Klage. Keine Verweisung.
Arbeitsgericht B hat die Zustellung noch nicht auf den Weg gebracht – nach telefonischer Bitte aufgehalten. Hat keine Zweifel am Gerichtsstand vorgebracht.
Jetzige Absicht: Rücknahme der Klage bei A, in der Hoffnung, man stößt bei Gericht B nicht auf Unwillen, sondern Verständnis.
Frage: Klage bei B zulässig? M.E. ja, Umkehrschluss aus § 261 Abs. 3 Nr.1 ZPO. Eingelegt während Anhängigkeit bei A. Rücknahme: Wirkung der Nichtanhängigkeit (§ 169 Abs. 3 ZPO). Klage B wird erst rechtshängig, wenn A bereits zurückgenommen.
Weitere Frage: Falls dann B an A verweist – verfahrensrechtliche Komplikationen (Gerichts-Hopping)?
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich
Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2010-07-29 09:28:24.485
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