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 Verfahrensrecht


Frage gestellt am 2010-07-28 20:01:31.345
Frage gestellt von Heinrich
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 4801


Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt:

Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht in Stadt A innerhalb der Drei-Wochen-Frist eingelegt.
Mündlicher Hinweis des Gerichts: Klage könnte unzulässig sein, da Gerichtsstandvereinbarung in Gänze unwirksam wäre (kompliziert, weil schlampig formuliert – mit Auslandsbezug). Die Auslegung des Gerichts ist nicht nachvollziehbar. Es bietet sich Teilunwirksamkeit an (alle Voraussetzungen für blue-pencil-test – Formularvertrag - erfüllt).
Deshalb:
Sofort bei weiterem Arbeitsgericht Stadt B, das nach der Gerichtsstandvereinbarung ebenfalls in Frage kommen könnte, zur selben Sache mit identischen Anträgen – in der Begründung unter Punkt „Gerichtsstand“ geänderte Begründung – fristgerecht Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage beim Arbeitsgericht A noch nicht rechtshängig – keine Zustellung. Jetzt ist die Zustellung zur Post gegangen (Auskunft Geschäftsstelle A), im Ausland aber mit Sicherheit noch nicht bekanntgegeben. Beschluss zum Termin von A eingegangen, mit Hinweis, möglicherweise im Inland unzulässige Klage. Keine Verweisung.

Arbeitsgericht B hat die Zustellung noch nicht auf den Weg gebracht – nach telefonischer Bitte aufgehalten. Hat keine Zweifel am Gerichtsstand vorgebracht.

Jetzige Absicht: Rücknahme der Klage bei A, in der Hoffnung, man stößt bei Gericht B nicht auf Unwillen, sondern Verständnis.

Frage: Klage bei B zulässig? M.E. ja, Umkehrschluss aus § 261 Abs. 3 Nr.1 ZPO. Eingelegt während Anhängigkeit bei A. Rücknahme: Wirkung der Nichtanhängigkeit (§ 169 Abs. 3 ZPO). Klage B wird erst rechtshängig, wenn A bereits zurückgenommen.

Weitere Frage: Falls dann B an A verweist – verfahrensrechtliche Komplikationen (Gerichts-Hopping)?


Mit freundlichen Grüßen


Heinrich


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-07-29 09:28:24.485

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage. Bevor ich zur Antwort komme, weise ich darauf hin, dass diese Online-Rechtsauskunft lediglich dazu dienen kann, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben, was eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Selbst in scheinbar "einfach gelagerten Fällen" kann (auch unbeabsichtigtes) Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Eine endgültige Bewertung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:

....................

Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie nicht anwaltlich vertreten sind. In Anbetracht der sich bereits aus Ihrer kurzen Schilderung ergebenden rechtlichen Komplexität des Falles verbunden mit Auslandsbezug rate ich dazu, sich jetzt noch anwaltlich vertreten zu lassen.

Zu den Fragen:
Sie schreiben, dass Sie die Klage beim 2. Gericht während der Anhängigkeit (also VOR Zustellung) beim ersten Gericht erhoben haben. Nunmehr ist allerdings durch Zustellung der Klage (soweit diese bereits beim Gegner erfolgt ist) Rechtshängigkeit eingetreten – und damit wäre die zweite Klage unzulässig.
Nehmen Sie jetzt die 1. Klage zurück, entfällt die Rechtshängigkeit von Beginn an – die 2. Klage könnte durch Zustellung rechtshängig gemacht werden und wäre grds. zulässig. Da die Klageerhebung nach Ihrer Aussage innerhalb der 3-Wochenfrist erfolgt ist, könnte dieses Vorgehen erfolgversprechend sein – wenn das 2. Gericht nicht doch noch Zuständigkeitsbedenken erhebt.

Statt der Klagerücknahme beim 1. Gericht würde ich allerdings dort einen Verweisungsantrag stellen, den Rechtsstreit an das 2. Gericht abzugeben. Dadurch bleibt die Rechtshängigkeit erhalten und Sie umgehen das Problem, dass auch noch die Frage der Einhaltung der Klagefrist auf die Tagesordnung kommt.
Auch die Frage der Verweisung vom 2. Gericht zurück an das 1. Gericht stellt sich dann nicht mehr, da nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO der Beschluss für das verwiesene Gericht bindend ist.

Im Fall der Erklärung beider Gerichte, unzuständig zu sein – aber auch generell - käme in Betracht, dass Sie einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gem. §§ 36, 37 ZPO an „das nächst höhere Gericht“, hier also das Landesarbeitsgericht stellen – oder beim Gericht anregen, die Sache zur entsprechenden Entscheidung dem LArbG vorzulegen.

....................


Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben.
Sollte darüber hinaus weiterer Beratungs-/Vertretungsbedarf bestehen, stehe ich selbstverständlich gerne - gegen gesonderte Vergütungsvereinbarung bzw. Abrechnung nach RVG - zur Verfügung und bitte um Kontaktaufnahme.


Mit freundlichen Grüßen

Joachim Kroll
Rechtsanwalt

Krokamp 29
24539 Neumünster

Tel.: 04321/984 613
Fax : 04321/840 526
info@kanzlei-kroll.de
www.kanzlei-kroll.de

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