Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Kann ich darauf bestehen, dass der Statiker den Balkon ein drittes Mal dimensioniert?


Frage gestellt am 06.08.2015
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 5764


Ausgangssituation:
Ich baue ein MFH. Im Zuge der Rohbau-Fertigung haben Gespräche mit Fachfirmen (Fensterbauer, Dachdecker, Rohbauer) gezeigt, dass der Balkon neu zu dimensionieren ist, um die DIN-Vorschriften zu erfüllen. Der Statiker bekommt die Ausführungsdaten vom Architekten und führt dann die Tragwerksplanung aus, er ist also nicht für die Einhaltung der DIN-Vorschriften, die die Abdichtung der Balkone betrifft, zuständig.
Der Statiker hat die ersten beiden Balkon-Neudimensionierungen anstandslos durchgeführt und keine weitere Kosten in Rechnung gestellt. Bei der erforderlich gewordenen dritten Balkonberechnung ist er nun nicht mehr bereit die Berechnung durchzuführen und mir angezeigt, dass jetzt der Zeitpunkt gekommen sei, die Kooperation mit mir zu beenden. Ich habe innerhalb von 3 Tagen Widerspruch gegen die Kooperationsbeendigung eingelegt und Ihm mitgeteilt, dass er die Mehrkosten mir in Rechnung stellen könne. Bislang habe ich von Ihm noch keine neuen Balkonberechnungen erhalten.

Meine Fragen:
1) Hat der Statiker das Recht die Kooperation mit mir zu beenden? Oder habe ich das Recht auf die Erstellung der neuen Balkonberechnung zu bestehen?
2) Hat der Statiker das Recht die Kosten für die dritte Berechnung in Rechnung zu stellen oder ist dies bereits mit der gezahlten Leistung gemäß der Honorarverordnung abgegolten?
3) Falls sich der Statiker absichtlich viel Zeit lässt mit der dritten Berechnung oder diese gar nicht durchführt, habe ich dann Anspruch auf Schadenersatz auf daraus resultierende Mehrkosten (z.B. längere Bauzeit führt zu höheren Zinszahlungen, entgangener Gewinn durch verspätete Vermietung,…)?
4) Bislang sah die Planung vor, dass das MFH bis Ende 2015 fertiggestellt wird. Nun gehe ich davon aus, dass sich die Fertigstellung auf Mai 2016 verschiebt. Haben die anderen Fachfirmen, die davon ausgegangen sind, Ihre Leistung in 2015 zu erbringen das Recht Ihren vereinbarten Angebotspreis anzuheben? Falls ja, in welcher Höher und auf welcher Berechnungsgrundlage ist dies zulässig?
5) Was raten Sie mir im Umgang mit dem aktuellen Statiker vor dem Hintergrund, dass ich ihn zu einem schnellen Handeln bewegen möchte?

Bitte geben Sie bei Ihren Antworten stets die Rechtsgrundlage an!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 07.08.2015
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Schilderung ist die erneute Statik aufgrund eines Mangels der bisher Werksleistung erforderlich. Es handelt sich also um eine Mängelbeseitigung nach § 634 BGB, die kostenlos zu erfolgen hat.

Das bedeutet für Ihre Fragen


1.)
Ja, das Recht hat er - Zwangsarbeit gibt es nicht. Allerdings macht er sich dann natürlich schadensersatzpflichtig (siehe unten)
Nein, ein durchsetzbares Recht haben Sie nicht. Wenn er nicht will, stehen Ihnen "nur noch" Ersatzansprüche zu. § 634, § 631 BGB

2.)
Nein - es handelt sich ja um Mangelbeseitigung und die hat er kostenlos zu erbringen, da ohne mangelfreie Ablieferung des wrekes der Lohn nicht fällig ist. § 641 BGB

3.)
Ja; Voraussetzung ist aber, dass Sie ihm eine angemessene Frist (14 Tage) nachweisbar gesetzt haben. § 634 Nr. 4 BGB

4.)
Ja; jede Verzögerung kann zu höheren Kosten führen (für die der Statiker dann einzustehen hat).

Die Höhe lässt sich nicht bestimmen, da insoweit der Grundsatz der vertragsfreiheit gilt, sofern die Forderung nicht sittenwidrig wäre.

5.)
Eine Frist setzen und Schadensersatansprüche für den Fall der Fristversäumins ankündigen; auch die Kündigung ihrerseits androhen.

Das sollten Sie dann machen und einen anderen Statiker beauftragen (wenn es Ihnen um die schnelle Fertigstellung geht).



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Kündigung eines Dauerstandplatzes
21.01.2025
40 €

Schaden an Mietfahrzeug verursacht
18.06.2024
70 €

Kündigungsfrist für Dauer-Jahres-Campingplatz
16.05.2024
50 €

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
04.03.2024
40 €

EV - Termin
19.12.2023
40 €

Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch
22.10.2023
40 €

Ausfallhonorar
11.10.2023
65 €

Campingplatz
17.09.2023
40 €

Aufhebungsvertrag
05.08.2023
40 €

Geschenk für Enkel
02.08.2023
20 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Baurecht

Flachdach in Reihenhaus
18.08.2022
50 €

Garagennutzungsrecht
02.03.2020
20 €

Abweichung: Bebauungsplan Höhe Erdgeschossfussboden
20.08.2018
40 €

Schlussrechnung Bau EFH - Mängel
20.12.2017
50 €

Garage aus Betonfertigteilen
09.03.2017
35 €

Bauvorschriften im hiesiegen Neubaugebiet
27.09.2016
40 €

Abgeschlossenheitsbescheinigung ELW
09.12.2015
60 €

Kann ich darauf bestehen, dass der Statiker den Balkon ein drittes Mal dimensioniert?
06.08.2015
50 €

Wann müssen Mehrkosten für Balkone übernommen werden?
04.08.2015
60 €

Grenzbebauung Garage
20.06.2015
40 €