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 Gilt stets das deutsche Recht für Deutsche unabhängig davon, in welchem Land die Scheidung beantragt wird?


Frage gestellt am 2018-06-06 07:03:33.88
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Eheverträge
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 1211


Ausgangssituation:
Meine Freundin und ich möchten heiraten und einen Ehevertrag schließen. Sie ist Kenianerin, die seit einigen Jahren die Deutsche Staatszugehörigkeit hat. Ich selber bin Deutscher. Um keine speziellen Dokumente für die Heirat aus Kenia besorgen zu müssen, haben wir beschlossen in Dänemark zu heiraten. Für den Fall einer Scheidung soll der Ehevertrag alles wesentliche Regeln. Vor diesem Hintergrund sind auch meine Fragen, ob das deutsche Recht im Ehevertrag festgeschrieben werden sollte, zu verstehen.

Meine Fragen:
1. Ich und meine Frau leben in Deutschland. Die Scheidung wird beim deutschen Gericht beantragt. Gilt das deutsche Recht, obwohl wir in Dänemark geheiratet haben?
2. Einer von uns lebt in Deutschland, einer im Ausland. Die Scheidung wird bei einem ausländischen Gericht beantragt? Käme dann das deutsche Recht zur Anwendung?
3. Wir leben beide in unterschiedlichen ausländischen Staaten. Die Scheidung wird in einem beliebigen ausländischen Land beantragt. Käme dann das deutsche Recht zur Anwendung?
4. Gilt, wenn zwei heiraten, die beide die deutsche Staatszugehörigkeit haben, im Falle einer Scheidung stets das deutsche Recht?
5. Ist es erforderlich, dass Deutsche das deutsche Recht im Ehevertrag festschreiben, wenn sichergestellt werden soll, dass im Falle einer Scheidung das deutsche Recht zur Anwendung kommt?
Die Rechtsgrundlage ist bitte bei der Beantwortung der Fragen stets anzugeben.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-06-06 10:01:06.812
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1.)
Die Heirat in Dänemark hat keinen Einfluss auf der Rechtsanwendung. Wenn beide Deutsche sind gilt das deutsche Recht, es sei denn, in einem Ehevertrag wurde ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart.

2.)
Es käme auch dann das deutsche Recht zur Anwendung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Rechtswahl getroffen worden ist.

3.)
Ja

4.)
Sofern nicht ausdrücklich eine andere Rechtswahl getroffen worden ist, ja.

5.)
Ist die Ehe wirksam im Ausland geschlossen, gilt, sofern beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, bei der Scheidung deutsches Recht.



All diese Antworten haben Ihre Rechtsgrundlage im EGBGB.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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