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 Formfehler bei Mieterhöhung


Frage gestellt am 2018-07-15 14:47:12.067
Frage gestellt von Gucio
Rechtsgebiet Mietrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 70
Aufrufe der Frage 3125


Der Vermieter hat mir einen Brief zugeschickt.

"Datum 09.07.2018
Ab dem Monat August erhöht sich Ihre Miete analog dem Mietspiegel um 59€. Damit ergibt sich eine neue Kaltmiete von 719€.
Bitte überweisen Sie diesen Betrag ab der Monatsmiete August auf mein Konto."

1.Kann der Vermieter im Juli 2018 verlangen, dass der Mieter schon ab 1 August 2018 zahlen muss? Ist fristmeßig so alles OK?

2. Letzte Mieterhöhug gab es am 15.09.2016 mit einer Kaltmieteerhöhung von 560 auf 660€. Jetzt sollte es von 660 auf 719€ gehen. Ein Sprung um fast 10%. Darf der Vermieter nach nur 2 Jahren die Miete so erhöhen? Die Miete erreicht die obere Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete.

3. Wie soll ich mich verhalten und wie soll ich reagieren?

Freundliche Grüße
A. Mackiewicz




  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-07-16 11:05:43.073
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


einer Mieterhöhung müssten Sie zustimmen. Machen Sie dieses berechtigt nicht, sollten Sie auch nur die "alte Miete" weiterzahlen, sonst niocht reagieren.

Der Vermieter müsste dannreagieren, wobei nach ihrer Schilderung die erhöhung formelle Fehler hat:

Nach dem Erhalt des Erhöhungsschreiben haben Sie bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit, die Zustimmung zu erklären, erst damm wäre eine Erhöhung möglich.

Der Mietspiegel ist offenbar nicht beigeführt worden, so dass auch das ein Fehler ist.


Mieterhöhungen der letzten 3 Jahren dürfen nsgesamt oder die aktuelle Mieterhöhung nicht mehr als 20 % der vor drei Jahren maßgeblichen Miete ausmachen.

Auch das ist hier ein Fehler.


Daher sollten Sie die alte Miete einfach weiterzahlen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
--------------------------------------------------
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Anwalt für Mietrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Gucio hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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