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 Angehörige pflegen


Frage gestellt am 2019-03-01 04:15:40.919
Frage gestellt von ffdaniberlin
Rechtsgebiet Aufenthaltsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 14
Aufrufe der Frage 2258


Ich bin voller Erwerbsminderungsrentner und Schwerbehinderter (GdB 70). Ich brauche tägliche Pflege zu Hause. Mein Cousin aus Serbien zu mir zieht und mir hilft das Leben. (Angehörige pflegen). Wir brauchen jetzt Hilfe, um meine gesamten Schritte zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis für meinen Cousin zu erklären. Wo sollen wir uns bewerben? Direkt in Ausländerbehörde oder ....? Welche Dokumente benötigen wir?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2019-03-01 10:44:51.621
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

bei besonderen Härtefällen können sonstige Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben einen Anspruch auf Aufenthalt haben.

Dabei sind auch Cousinen und Cousins als Angehörige zu bewerten.

Nach der Einreise ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Stadtverwaltung ist.

Da die Ausländerbehörden unterschiedlich arbeiten, ist dort das dann vollständig auszufüllende Formular zu holen.

Zudem benötigen Sie eine Bescheinigung des Hausarztes, dass Sie Pflege bedürfen und der Cousin dieses auch verrichten kann.

Darüber hinaus dürfen Sie für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein, § 27 Abs. 3 AufenthG.

Es muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen, § 29 Abs. 1 Nr.2 AufenthG.

Weiter muss die Sicherung des Lebensunterhalts des Cousin vorliegen, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Dazu muss sichergestellt werden dass der Cousin den Unterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

All diese Unterlagen müssen Sie beibringen können.

Befindet sich der Cousin noch im Ausland, so benötigt er für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum.

Der Antrag auf Erteilung eines Visums ist grundsätzlich vom Cousin selbst zu stellen, § 81 Abs. 1 AufenthG.

Für Visaangelegenheiten sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate) zuständig, § 71 Abs. 2 AufenthG.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
https://rabohledotcom.wordpress.com

OLDENBURGISCHE LANDESBANK AG
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Der Fragesteller ffdaniberlin hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
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