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 Widerruf


Frage gestellt am 2020-01-02 05:23:53.09
Frage gestellt von Mahe
Rechtsgebiet Kaufrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 59
Aufrufe der Frage 2755


Ich habe vor einigen Monaten bei einer Tagesveranstaltung in einem Hotel, am gleichen Tag bei der Veranstaltung ein Schulungswochenende einige Monate später gebucht. Einige Zeit später wollte ich dies jedoch Widerrufen. Es befand sich weder eine Widerrufsbelehrung auf dem Betellformular, noch wurde mir anschliessend eine ausgehändigt. Auch ein Hinweis auf die AGB des Veranstalters fehlten. Der Veranstalter berief sich bei meinem dennoch durchgeführten Widerruf nun darauf, dass ich als Unternehmer kein Widerrufsrecht habe. Da diese Informationensveranstaltung jedoch von privat und Unternehmer besucht war, konnte der Veranstalter dies ja in keinem Fall vorher wissen. Zudem buchte ich auch als Herr und nicht als Firma, gab auch meine private Mail Adresse an. Hat man nicht schon alleine aufgrund der Tatsache einer fehlenden Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht?


  Rechtsanwalt Michael Wübbe hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2020-01-02 09:34:36.345

Sehr geehrter Herr Mahe,
vielen Dank für die Frage, die ich nach dem mir zur Verfügung gestellten Sachverhalt gern wie folgt beantworten möchte.
Um als Unternehmer im Rechtsverkehr zu gelten, muss man kein Unternehmer sein. Ein Unternehmer im Rechtssinne nach § 14 BGB ist derjenige der nach Außen hin den Eindruck erweckt.
Aus diesem Grund kann der Anspruchsgegner durchaus den Widerruf ablehnen.
Soweit Sie als Verbraucher aufgetreten sind und keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt bekommen haben, sagt das Gesetz, dass Sie bis zu einem Jahr nach Vertragsschluss den Widerruf noch ausüben können, da keine Frist zu laufen beginnt. Ein Hinweis auf die AGB kann überall zu finden sein. Auch ein Link auf die Homepage reicht dafür schon aus. Hier sind die Ansprüche sehr gering. Zudem weder dann das allgemeine Recht gelten und nur die AGB des Verwenders keine Bindungswirkung entfalten.
Ergebnis:
Hier "steht und fällt" der Fall mit der Frage, ob Sie als Unternehmer oder Verbraucher den Vertrag geschlossen haben. Dies ist ein Problem der Beweislast.. Ich würde primär mich darauf berufen, auch wenn Sie nicht als Unternehmer teilgenommen haben am Seminar, dass Sie als Verbraucher den Vertrag geschlossen haben. Im Fall des Rechtswegs müsste ein Gericht im Wege der Feststellungsklage entscheiden.

Freundliche Grüße,
Michael Wübbe
(Rechtsanwalt)

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Michael Wübbe, Auf der Vierzig 11, 50859 Köln

Anwalt für Kaufrecht beim Anwalt-Suchservice



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