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 Beschuldigter nach §316b 53StGB wegen Gassperre


Frage gestellt am 2011-09-04 19:41:05.652
Frage gestellt von w201
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 21
Aufrufe der Frage 8131


Ich bin als Beschuldigter zur Hauptverhandlung gemäß § 408 III StPO geladen, aufgrund eines Vergehens nach §316b, 53 StGB.
Vorbestraft bin ich nicht, ich hatte noch nie Kontakt mit der Justiz oder Staatsanwaltschaft.

Mir wurde durch die Stadtwerke aufgrund Zahlungsunfähigkeit im April 2009 das Gas gesperrt, mittels einer sog. Gaskralle (nicht verplombt oder gekennzeichnet).
Diese habe ich im Winter 2010 entfernt (-10°), und das Gas wieder aufgedreht. Nachdem die Stadtwerke kurze Zeit später erneut eine "Kralle" angebracht haben, habe ich dieses wiederholt.
Nach dem ersten Mal wurde schriftlich mit Strafanzeige gedroht, ich habe das Schreiben jedoch erst Monate später geöffnet.

Aufgrund der Wiederholung haben die Stadtwerke Strafanzeige erstattet.
Ich habe keinerlei Angaben zum Sachverhalt gemacht, zur polizeilichen Vernehmung bin ich nicht erschienen.

Ich habe Akteneinsicht genommen, die Staatsanwaltschaft fordert eine Geldstrafe i.H. v. ca. 1500€, darunter stand etwas von 90 Tagessätzen und 90 oder 60 Tage Ordnungshaft (erinner mich nicht genau).
Es stand dort übereinander aufgeführt, ist das als möglicher Ersatz für die Geldstrafe gemeint oder zusätzlich?

Die Strafrichterin hat eingewandt, das ein Vergehen nach §316b nicht vorliegt, die Antwort der Sa. war, das zur Wiederherstellung der Versorgung der Gashahn umgelegt werden muss, hierfür ist eine Druckprüfung vorgeschrieben, die nicht erfolgte, weswegen eine Beeinträchtigung des Betriebes erfolgte.

Es sind 2 Zeugen geladen, deren Aussagen beschränken sich auf den Rechnungsverlauf, Zeugen für die Tat existieren nicht.

Bislang habe ich nicht das Geringste zum Sachverhalt angegeben, jedoch damals in einer E-mail an die Stadtwerke als Antwort auf die in Rechnungstellung der "Krallen" usw. alles abgestritten und um Belege für die Behauptung gebeten. Wurde in der Akte nicht erwähnt.
Jedoch ist der Keller meistens (nicht immer) verschlossen, so dass neben mir nur die 4 anderen Mieter des Hauses Zugang zum Keller haben.
Aus diesem Grund geht man wohl von der Richtigkeit der Aussage der Stadtwerke aus, irgend etwas in Richtung Beweisführung über die Schuld an sich konnte ich jedenfalls nicht finden.

Einen Verteidiger habe ich nicht ; ich halte es daher für das Sinnvollste, außer meinen Personalien nichts weiter zu äußern.

Zu welchem Verhalten vor Gericht würden Sie mir raten, keinerlei Einlassungen oder "geständig" alles schildern?
Besteht eine Möglichkeit, irgendwelche hilfreichen Anträge zu stellen?
Was genau ist mit Ordnungshaft gemeint, muss ich tatsächlich mit einer Haftstrafe bei so einem Delikt rechnen?


  Rechtsanwältin Barbara Löw hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-09-05 08:49:28.513
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Lieber ratsuchender,

zunächst einmal möchte ich voranstellen, dass ohne Akteneinsicht und genauer Kenntnis der der Anzeige und deren Inhalts nur allgemeine Aussagen gemacht werden können.

ES kimmt darauf an, ob es "und Ordnungshaft" heißt oder diese nur dann eintritte, wenn die Geldstarfe nicht bezaht werden kann.


Wenn Sie Ersttäter sind, gehe ich davon aus,dass nur eine Geldstrafe verhängt ist und die Ordnungshaft nur ersatzweise eintritt, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann.

Ob man sich einlassen soll oder nicht, kommet darauf an, was an Zeugen etc aufgeboten wird und kann ohne genaue Aktenkenntnis nicht sagen.

Nur dann, wenn man sich äußert, kann man einen Beweisantrag stellen- ob man die anderen Mieter im Haus dann als Zeugen láden will ist Gescmacksfrage- man würde diese dann quasie mit dem Vorwurf belasten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Bitte kurze Rückmeldung zwecks Konten daten unter meiner e- mai.

Mit freundlichen Grüßen

Löw

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Barbara Löw, Hauffstraße 5, 72800 Eningen unter Achalm

Anwalt für Strafrecht beim Anwalt-Suchservice



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