Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Notarhaftung-Fehler im Notarvertrag ( Skizze )


Frage gestellt am 2009-12-18 13:02:43.491
Frage gestellt von helge25
Rechtsgebiet Grundstücksrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 8098


Meine Mutter hat 1995 von ihrem 40 ha. großen Landwirtschaftsbetrieb( Kohlanbau )
den Resthof verkauft.Um weiterhin das Land zu bewirtschaften, wurde in den Notar-kaufvertrag ordnungsgemäß ein Wegerecht über das verkaufte Grundstück festgeschrieben.
Nun stellte sich heraus,dass die vom Notar gefertigte Skizze nicht mit dem Inhalt des Kaufvertrages korrespondiert -also falsch ist.
Der Resthof wurde zwischenzeitlich weiterverkauft.Der neue Besitzer hat nun dem Pächter der landwirtschaftlichen Nutzflächen das Überqueren des Resthofgrundstückes verboten.
Ein Amtsgericht hat dem Resthofbesitzer Recht gegeben mit der Begründung,dass der Eintrag in der Skizze maßgebend sei und nicht der Inhalt des Vertrages.
Stellungnahme hierzu des damals tätigen Notares:
"die falsche Skizze sei damals von beiden Pateien unterschrieben worden (was stimmt) , ihm sei deshalb kein Fehler vorzuwerfen.Außerdem könne man ja in Revision gehen."
Frage : muß man das so hinnehmen oder kann man den Notar in Haftung nehmen ?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-12-18 19:11:27.234
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Anspruchsgrundlage für eine Haftung des Notars könnte hier § 19 BNotO sein. Dazu müßten mehrere Voraussetzungen vorliegen.

Zum 1. müßte eine Pflichtverletzung des Notars vorliegen. Dies könnte die Anfertigung der falschen Skizze sein. Ihrer Sachverhaltsschilderung läßt sich leider nicht entnehmen, wie es zur Anfertigung der falschen Skizze kam. Wenn die Daten, die dem Notar dafür zur Verfügung gestellt wurden, falsch waren und vom Notar richtig verarbeitet wurden, dann liegt keine Pflichtverletzung vor. Waren diese Daten richtig und der Notar hat bei der Verarbeitung der Daten (Anfertigung der Skizze) einen Fehler gemacht, dann liegt eine Amtspflichtverletzung vor. Ihre Mutter wäre beweispflichtig, wenn dies streitig sein sollte.

Wenn eine Amtspflichtverletzung vorliegt, müßte 2. ein Schaden eingetreten sein. Dieser könnte darin liegen, dass dem Pächter der landwirtschaftlichen Nutzflächen das Überqueren des Resthofgrundstückes verboten wurde.

Dann müßte 3. die Amtspflichtverletzung ursächlich für den Schaden sein. Daran könnten Zweifel bestehen, weil die Parteien die falsche Skizze unterschrieben haben. Ob die Pflichtverletzung trotzdem ursächlich ist, wird davon abhängen, wie leicht erkennbar der Fehler war. War für die Parteien leicht erkennbar, dass der Weg in der Skizze falsch ist, wird ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Pflichtverletzung nicht zurechenbar ursächlich war und es keinen Anspruch gegen den Notar gibt. War der Fehler für die Parteien nur schwer erkennbar, ist der Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen. Es würde jedoch ein Mitverschulden § 254 BGB vorliegen, welches dazu führen würde, dass der Notar allenfalls für einen Teil des Schadens haftet.

Wenn die 3 vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, dann dürfte 4. kein anderer Ersatz zu erhalten sein, bevor der Notar haftet. Dabei kann es durchaus notwendig werden, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
Zu prüfen wäre auch, ob nicht ein Notwegerecht nach den §§ 917 und 918 BGB in Anspruch genommen werden kann.
§ 917 BGB
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
§ 918 BGB
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Dann dürfte 5. der Anspruch noch nicht verjährt sein. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre § 195 BGB. Nach § 199 I BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte.
Der den Anspruch begründende Umstand ist hier die Anfertigung der falschen Skizze. Dies ist bereits 14 Jahre her. Der Zeitpunkt, zu dem Ihre Mutter davon hätte erfahren müssen, war der Zeitpunkt, zu dem die falsche Skizze unterschrieben wurde. Ob es nur einfach fahrlässig oder grob fahrlässig war, dass bei der Unterzeichnung nicht bemerkt wurde, dass die Skizze falsch war, muß im Streitfall durch eine Beweisaufnahme notfalls durch Augenschein ermittelt werden. Je leichter es ist, den Fehler zu erkennen, desto größer ist die Gefahr, dass ein Gericht eine eventuelle Unkenntnis Ihrer Mutter als grob fahrlässig ansieht.

In zusammenfassender summarischer Bewertung des mitgeteilten Sachverhalts muss ich Ihnen daher leider mitteilen, dass die Chance einen eventuell vorhandenen Haftpflichtanspruch durchsetzen zu können, nur sehr geringfügig ist.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Grundstücksrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller helge25 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung da kein persönlicher kontakt, kann freundlichkeit nicht bewertet werden.bei dieser hervorragenden anwaltlichen leistung ist freundlichkeit auch unwesentlich.danke helge15



 Weitere Fragen, die Bernhard Müller beantwortet hat:

Abrechnung Leitungswasserversicherung
2013-06-17 11:27:04.545
40 €

Wegen revision
2013-03-10 09:24:52.415
25 €

Revision
2013-03-09 21:11:50.38
20 €

Geld aus Erbmasse für Grabpflege separieren
2013-03-05 17:09:39.241
40 €

möglicherweise fehlerhafter Notarvertrag
2012-12-14 20:59:56.595
40 €

Farbwahl
2012-11-13 16:59:52.942
20 €

Fotovoltaikanlage
2012-06-19 19:25:35.484
50 €

Frage zum Zivilrecht und oder Strafrecht
2012-03-02 18:24:13.787
35 €

Kindesunterhalt
2012-01-31 13:26:49.3
25 €

Schalldämmung Eigentumswohnung
2012-01-30 10:09:11.81
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Grundstücksrecht

Grundstücksteilung
2017-10-24 19:39:02.821
40 €

Grunddienstbarkeit
2016-07-19 11:41:03.524
55 €

Notarhaftung-Fehler im Notarvertrag ( Skizze )
2009-12-18 13:02:43.491
60 €