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 Haftung? Rückständige USt. resul. 3 Mon.der vorl.Inso.prüfung v. "Starkem" Verwalter


Frage gestellt am 2013-06-10 22:27:42.291
Frage gestellt von internetshopbes
Rechtsgebiet Insolvenzrecht
Gebot 99 €
PLZ Gebiet 54
Aufrufe der Frage 5010


In meiner damaligen GmbH, in der ich Geschäftsführer und zu 100% Inhaber war sind
während einer vorläufigen Insolvenzprüfung 2010 in der die Geschäfte durch einen „starken"
vorläufigen Insolvenzverwalter weitergeführt wurden.
Während der gesamten Prüfung war 1 bis 2 Mitarbeiter des Insolvenzprüfers ständig anwesend. Einkäufe durften ohne schriftliche Genehmigung vom vorläufigen Insolvenzprüfer nicht getätigt werden. Zahlungen Gehälter/Lieferanten wurden vom vorläufigen Insolvenzprüfer selbst getätigt. Kontozugriff hatte nur der vorläufige Insolvenzprüfer selbst.

Die Umsatzsteuer wurde während der Insolvenzprüfung über 3 Monate nicht abgeführt.
Während der 3 Monate war ich aufgrund von Krankheit Therapie/Reha komplett abwesend.
Das Verfahren wurde mangels Masse nicht weitergeführt.
Vom vorläufigen Insolvenzverwalter wurden ca. 700.00,00 € in den 3 Monaten durch die laufenden Umsätze vereinnahmt. Zahlungen wurden in Höhe von ca. 500.000,00 € veranlasst.

Der vorläufige Insolvenzprüfer hatte während der Insolvenzprüfung die Zahlungen dieser Kunden angenommen. Anstatt die bestellten Waren auszuliefern entschied er sich die gezahlten Beträge an die Kunden zurückzuzahlen. Am ende des Verfahrens hatten ca. 1800 Kunden Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 200.000,00 € wovon Anteilig ca. 1000 Kunden Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 140.000,00 € beim vorläufigen Insolvenzverwalter angemeldet haben. Den Rest beißen die Hunde!

Der Vorläufige Insolvenzverwalter wurde in ca. 100 Fällen von Kunden Angezeigt die im Zeitraum der Insolvenzprüfung durch Nichterfüllung / Kaufverträge geschädigt wurden.
Der Forderung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Rückabwicklung in den oben genannten Geschäften vorzunehmen habe ich ablehnt da ich aufgrund meiner Abwesenheit
zum einem nicht in Lage war ohne Einzelprüfung aller Vorgänge die Empfänger zu ermitteln da das während der Prüfung entstandene Chaos in der Warenwirtschaft mir dies nicht wie zuvor erlaubte. Das zuständige Amtsgericht bestätigte zudem das die Verantwortlichkeit in diesen fällen beim vorläufigen Insolvenzprüfer liegt und er für die Rückabwicklung verantwortlich ist.

Gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen mich indem mir Betrug in ca. 90 Fällen vorgeworfen wurde die aus dem Zeitraum meiner Abwesenheit resultierend hervorgingen habe ich Einspruch erhoben. Begründung war neben meiner Abwesenheit ebenso die Tatsache dass die geleisteten Zahlungen in den ca. 90 Fällen auf das Konto des vorläufigen Insolvenzprüfers gezahlt wurden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter behauptet lediglich als „schwacher" Verwalter die Prüfung begleitet zu haben.
Ein Gespräch beim zuständigen Finanzamt im November 2012 hatte die Finanzverwaltung die Löschung der GmbH angesprochen und das Versäumnis haftungsrechtliche Ansprüche aus dem Organverhältnis und Regressansprüche des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft anzumelden. Mit Schreiben vom 27.11.2012 hat die Finanzverwaltung die Haftungsankündigung dokumentiert. Siehe Anlage Im gleichen Zusammenhang wurde die Problematik der xxx GmbH angesprochen.
Durch das Vorhandensein von Vermögenswerten hat die Finanzverwaltung ein Antrag auf
Nachtragsliquidation mit dir als Nachtragsliquidator gestellt. Damit bekommst du die Legitimation alle Rechte und Pflichten der GmbH zu verwalten.
Die Forderung Finanzamt :
Herr xxx schuldet dem Finanzamt xxx als Organträger aus dem Betrieb des Unternehmens „XXX GmbH'' Umsatzsteuer in folgender Höhe:ca. 60.000,00 € (resultierend aus den 3 Monaten der vorläufigen Insolvenzprüfung)

Haftung nach § 73 AO für Steuerrückstände des Herrn xxx -Haftungsankündigung
Die rückständigen Ansprüche beruhen auf rückständiger Umsatzsteuer aus Umsatzsteuervoranmeldungen für die 3 Monate der vorläufigen Insolvenzprüfung sowie aus dem geschätzten Umsatzsteuerbescheid 2010. Nach § 73 AO haftet die xxx GmbH als Organgesellschaft für solche Steuern, für die die Organschaft zwischen Herrn xxx und der xxxx GmbH steuerlich von Bedeutung ist. Das Vorliegen einer Organschaft richtet sich dabei nach dem jeweiligen Steuergesetz(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 USTG) Ich beabsichtige, die xxxx GmbH gemäߧ 73 AO in Höhe von 60000,00 Euro zur Haftung heranzuziehen.
Im Dezember 2012 wurde vom zuständigen Amtsgericht angefragt ob ich die Aufgabe als Liquidator des Restvermögens der GmbH übernehmen wolle. Im Januar 2013 habe ich dem Amtsgericht meine Zustimmung diese Aufgabe zu übernehmen übermittelt.

Der vorläufige Insolvenzprüfer hat trotz Ankündigung Anfang 2012 das verfahren abzuschließen dies bisher nicht getan. Auf Anfrage nach voraussichtlichen Termin – Abschluss Verfahren erhielt ich bisher keine Antwort.

Die Nachtragsliquidation konnte aufgrund des nicht abgeschlossenen Verfahrens bisher nicht begonnen werden. Die Forderung vom Finanzamt die aus den Erlösen der Nachtragsliquidation sowie den Geldern die sehr wahrscheinlich vom vorläufigen Insolvenzverwalter nach Abschluss aufgekehrt werden müssen konnten daher nicht gezahlt werden.
Zwischenzeitlich haben sich durch Aufschläge / Nichtzahlung zwischenzeitlich die Forderungen von ca. 60000,00 € auf ca. 90000,00 € erhöht.

Meine Fragen:
1) Bin ich trotz „Starkem" vorläufigen Insolvenzverwalter Privat Haftbar für die Forderungen
des Finanzamts bezüglich der von Ihm nicht abgeführten Umsatzsteuer. Resultierend aus den 3 Monaten Insolvenzprüfung!

3) Gibt es keine Fristen in denen ein Verfahren seitens des Insolvenzverwalters
Abgeschlossen sein muss? Die Ankündigung des Verwalters Anfang 2012 das
Verfahren abzuschließen wurde nicht eingehalten.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-06-11 14:29:13.394
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage, wobei Sie hier die genauen Daten für das weitere Verfahren unbedingt absichern und manifestieren sollten.

Denn ich bin nicht der Auffassung, dass Sie bei einem starken, vorläufigen Insolvenzverwalter dann für Forderungen aus dem Zeitraum der Insolvenzprüfung haften.

Allerdings müssen Sie hier auf die genauen Daten achten. Die Stellung des Insolvenzantrages hat Sie als Geschäftsführer noch nicht gehindert, Steuern abzuführen.

Das wird sich erst durch den Beschluss zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ändern, so dass diese Daten dann in Hinblick auf Ihre Haftung wichtig sind.

Ab dem Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters waren Sie nach Ihrer zutreffenden Schilderung gehindert, überhaupt noch Zahlungen vornehmen zu können.

Die Verfügungsbefugnis als Geschäftsführer ist daher wichtig, da dadurch eben die Berechtigung gefehlt hat, dass Sie als Geschäftsführer hätten rechtswirksam Zahlungen vornehmen können.

Dann jedoch ist nicht ersichtlich, wodurch Sie pflichtwidrig und grob fahrlässig hinsichtlich der nicht abgeführten Umsatzsteuer gehandelt haben sollen.

Insoweit sollte man auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.09.2008, Az.: VII R 27/07, hinweisen, indem genau diese Problematik aufgegriffen worden ist.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Ihnen obliegende Sorgfalt eben nach Ihren persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen nicht in ungewöhnlichem Maße und unentschuldbar verletzt, so dass auch keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Es ist hier auch nicht ersichtlich, dass Sie es pflichtwidrig unterlassen hätten, auf den Insolvenzverwalter dergestalt einzuwirken, dass er die fälligen Steuern zahlt.

Ähnlich hat auch das FG Münster mit Urteil vom 02.07.2009, Az.: 10 K 1549/08 L, entschieden, welches für diesen Zeitraum auf die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters abgestellt hat mit der Folge, dass ein schuldhaftes Handeln des Geschäftsführers in dieser Zeit entfallen kann.

Auch ist nicht erkennbar, dass andere Gläubiger hier im Gegensatz zum Finanzamt eine Befriedigung in diesem Zeitraum erfahren haben, so dass Steuerschulden im selben Verhältnis wie die übrigen Schulden offenbar getilgt worden sind. Das wär allerdings noch im Einzelnen nachzuprüfen.

Insgesamt sehe ich daher nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zwischen dem Steuerausfall und einer notwendigen vorwerfbaren Pflichtverletzung Ihrerseits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dann zumindest keinen kausalen Zusammenhang.

Sollte es also einen entsprechenden Haftungsbescheid gegeben haben, rate ich dringend zur rechtzeitigen Einlegung von Rechtsmitteln um dann auch das Ermessen des Finanzamtes auf seine Pflichtgemäßheit hin unbedingt zu überprüfen.



Bezüglich der Fristen ist es so, dass immer dann, wenn der Verwalter pflichtwidrig die Beendigung heraus zögert, wobei es keine gesetzlichen Fristen gibt, so dass eine Pflichtwidrigkeit sich so schwer begründen lässt.

Hier bleibt nichts anderes übrig, als das Insolvenzgericht zu unterrichten und dort zu beantragen, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Anweisung erteilt wird, den Abschluss des Verfahrens vorzunehmen. Dazu kann das Gericht sogar ein Zwangsgeld androhen und später auch festsetzen lassen.

Hier kann aber nur das Gericht prüfen, ob es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, dass nicht abgeschlossen werden soll. Und nur das Gericht kann dann mit einer Zwangsgeldandrohung entsprechenden Druck ausüben.

Gerade im Hinblick auf die Haftung nach § 60 InsO kann dieser Druck dann erhöht werden, da zu beachten ist, dass die Verjährung von möglichen Ersatzansprüchen aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nach 3 Jahren eintritt.

Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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