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 Wohnberechtigungsschein


Frage gestellt am 2010-05-11 17:20:16.898
Frage gestellt von maik27arn
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 59
Aufrufe der Frage 5616



Text:
Guten Tag, ich hoffe Fragen zum Wohnberechtigungsschein gehören zum Sozialrecht und nicht zum Mietrecht ?!

So zu unserem Problem: Wir sind eine 4 Köpfige Familie 2 Erw. 2 Kinder im alter von 1 und 4 und wohnen in einem 1 Familienhaus das mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde und wofür man einen WBS braucht. Den haben wir damals also 2006 für das 97 m2 grosse Haus bekommen. Damals waren wir noch 3 Personen also eigentlich schon über der m2 zahl. Ich hoffe es ist verständlich bis dahin. Bis heute wurde jedes Jahr der WBS verlängert für das Haus. Da wir Nachwuchs planen und zufällig in der gleichen Strasse und von der gleichen Wohnungsgesellschaft ein 130 m2 haus frei wird wollten wir dort gerne einziehen. Man sagte uns von der Wohnungsgesellschaft zu und schickte uns auch den Mietvertrag wo alles drinn stand das wir zum 01.07.2010 dort einziehen können die Miete dort beträgt warm 786 € jetzt warm 620 €. Wir bräuchten jedoch einen neuen gezielten WBS.
So den haben wir dann beantragt mit allen Unterlagen. Dieser wurde sofort abgelehnt da das Haus zu gross sei und selbst mit 3 Kindern auch viel zu gross.
Dies haben wir dann dem Vorgesetzten des Mitarbeiters mitgeteilt. Dieser sagte er bespricht das und meldet sich. Nun eine Woche später riefen wir ihn an und er sagte: " Ja also wegen der m2 zahl wäre es schon möglich jedoch verdienen sie zu wenig so das wir uns sorgen machen wegen ihres Lebensunterhaltes und das der Kinder."
Ist das rechtens? Erst ist es die m2 Zahl, dann das Einkommen zu NIEDRIG ??? Ich dachte WBS wären für geringverdiener?! Desweiteren geht es diese Personen doch garnichts an was und bleibt oder? Gibt es eine möglichkeit doch noch den WBS zu bekommen ? Irgendeine Stelle an die man sich wenden kann oder ist es wirklich aussichtslos ohne Klage? Die Wohnungsgesellschaft will uns ja auch unbedingt. Anzumerken wäre vllt noch das wir zusammen ein Einkommen von 2000 € Netto plus Kindergeld für 2 bekommen monatlich. Keine weiteren Sozialleistungen oder sonstiges.

Danke für Ihre Antwort

Mit freundlichem Gruss

Hofmann


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-05-13 09:40:47.154

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage. Bevor ich zur Antwort komme, weise ich darauf hin, dass diese Online-Rechtsauskunft lediglich dazu dienen kann, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben, was eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Selbst in scheinbar "einfach gelagerten Fällen" kann (auch unbeabsichtigtes) Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Eine endgültige Bewertung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:

…...................................

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins richtet sich nach § 27 WoFG, siehe http://bundesrecht.juris.de/wofg/__27.html.
Daraus ergibt sich:
1.Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach Landesrecht. Dies habe ich nicht geprüft. Ich gehe davon aus, dass die Aussage des Amtes, die Größe „gehe i. O.“ zutreffend ist.

2.Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen – d.h. Gebundene Entscheidung! -, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird (§ 27 Abs. 3 Satz 1 WoFG). Die Einkommensgrenze kann ebenfalls landesrechtlich abweichend geregelt werden. Auch dies habe ich nicht geprüft, da jedenfalls bei Einhaltung der Einkommensgrenzen und angemessener Größe des Wohnraums der Berechtigungsschein zu erteilen ist. Eine Überlegung, ob das nach Zahlung der Miete verbleibende Einkommen ausreicht, die sonstigen Lebenshaltungskosten zu decken, ist in § 27 WofG nicht vorgesehen.

3.Sollte das Amt Ihnen also den Schein aus diesem Grund verweigern, sehe ich, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, gute Aussichten, dagegen rechtlich vorzugehen. Sie sollten sich dann vor Ort rechtsanwaltlich beraten und vertreten lassen.

…...................................

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben.
Sollte darüber hinaus weiterer Beratungs-/Vertretungsbedarf bestehen, stehe ich selbstverständlich gerne - gegen gesonderte Vergütungsvereinbarung bzw. Abrechnung nach RVG - zur Verfügung und bitte um Kontaktaufnahme.


Mit freundlichen Grüßen

Joachim Kroll
Rechtsanwalt

Krokamp 29
24539 Neumünster

Tel.: 04321/984 613
Fax : 04321/840 526
info@kanzlei-kroll.de
www.kanzlei-kroll.de

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