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 doppelte Staatsbürgerschaft


Frage gestellt am 2012-06-04 17:03:54.856
Frage gestellt von Schneewittchen
Rechtsgebiet Staatsangehörigkeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 90
Aufrufe der Frage 7552


Hallo, von 1980 bis 1988 war ich, eine Deutsche, mit einem Engländer verheiratet. Wir haben zusammen zwei Kinder. Im Jahr 1982 habe ich auf Antrag die britische Staatsbürgerschaft und einen Pass erhalten, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft abzulegen. Meine Kinder haben ebenfalls mit der Geburt zusätzlich zur deutschen auch die britische Staatsbürgerschaft erhalten. Damals hatten wir die Information, dass das so legal wäre.
Stimmt das? Mittlerweile habe ich gehört, dass ich die Zustimmung von den deutschen Behörden hätte einholen müssen. Gilt das auch für meine Kinder? Oder hätten die sich mit der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen?

Vielen Dank für Ihre Information.


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-06-05 11:21:02.44
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne erlaube ich mir Ihre Fragen, vorbehaltlich dessen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung der Rechtslage zu tätigen vermag, wie folgt zu beantworten:

1.
Ihre Kinder haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt (Abstammung) erworben, sofern Sie in diesem Zeitpunkt über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt haben. Dies ist aufgrund der Angaben in den Fragestellungen nicht ganz klar, da die Geburtsdaten der Kinder nicht mitgeteilt sind.

2.
Bei einer Geburt im Ausland erhält das Kind eines Deutschen zudem nicht automatisch die deutsche Staatsanhörigkeit. Ob dies der Fall ist, kann derzeit gleichfalls leider nicht beurteilt werden, da der Geburtsort der Kinder nicht mitgeteilt ist.

3.
Durch gesetzlichen Automatismus haben Ihre Kinder - laut Ihrer Sachverhaltsdarstellung - sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit (sofern Sie in diesem Zeitpunkt über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt haben), als auch die britische Staatsbürgerschaft (sofern der Kindesvater zu diesem Zeitpunkt über die britische Staatsbürgerschaft verfügt hat) erworben.

4.
Dies stellt einen Automatismus dar, da die Kinder aus binationalen Ehen automatische beide Staatsangehörigkeiten erhalten.

5.
Hiervon ist das sog. "Optionsmodell" zu unterscheiden. Demnach kann ein Kind, welches nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren ist und dessen Eltern beide Ausländer sind, aber seit mindestens 8 Jahren ihren gewöhnlichen rechtmässigen Aufenthalt in Deutschland haben, die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen. Dann muss es zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr nach § 29 StAG (Staatsangehörigkeits-gesetz) gegenüber der zuständigen Behörde erklären, dass es die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten will. In der Regel wird es dann die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden müssen. Sofern keine rechtswirksame Erklärung bzgl. der ausgeübten Option erfolgt, wird dies in der Regel zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen.

6.
Das vorstehend genannte Optionsmodell gilt allerdings nicht für die erst- genannte Fallkonstellation bzgl. originären Erwerbs der Staatsangehörig- keit, von dem ich allerdings aufgrund ihrer derzeitigen Sachverhaltsschil-derung ausgehe.

7.
Zu dem Optionsmodell, welches durch die Kinder im Zusammenhang mit deren Volljährigkeit ausgeübt werden muss, kann es mithin nur dann gekommen sein, wenn Sie mit der Annahme der britischen Staatsangehörigkeit auf Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet hätte bzw. aus der deutschen Staatsangehörig- keit entlassen worden wären. Zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörig- keit Ihrerseits hätte es auch kommen können, wenn Sie selbst im Rahmen Ihres Optionsmodell (lt. Sachverhaltsangeben sind allerdings keine Anhaltspunkte hierfür derzeit vorhanden) erklärt hätten, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nich behalten oder aber Ihr Optionsrecht nicht ausgeübt hätten.

8.
Das Nichtoptieren innerhalb eines Optionsmodells - dies erlaube ich mir der Vollständigketi halber auszuführen - kann zudem nur dann zu einem rechtswirksamen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen, wenn ein formeller und rechtzeitiger Hinweis seitens der Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt.

9.
Ein Verlust der deutschen Staats- angehörigkeit Ihrerseits könnte allerdings durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Ihren Antrag hin erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Sie nicht gleichzeitig eine sog. Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftssbehörde vor Erhalt der britischen Staatsangehörigkeit beantragt haben. Seit dem 28.07.2007 ist zwar für die Annahme der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates keine Genehmigung mehr erforderlich. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt war jedoch evident vor diesem Zeitpunkt, nämlich 1982.

10. Sofern Sie Ihre deutsche Staatsbürgerschaft durch freiwillige Annahme der britischen Staats- bürgerschaft verloren hätten, hätten auch Ihre Kinder, die die deutsche Staatsbürgerschaft von Ihnen per Abstammung abgeleitet haben, für den Fall, dass das Kind in dem Zeitpunkt das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte (§ 17 Abs. 2 StAG), verloren. Ob dies der Fall sein könnte hängt von den nicht mitgeteilten Geburtstdaten der Kinder ab. Auch im Fall dass aus anderen Gründen Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachträgtlich entfällt, wäre genau zu prüfen, ob Ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von Ihnen haben ableiten können.



Es ist mithin eine genaue Klärung des Sachverhaltes im ersten Schritt vorzunehmen, damit im zweiten Schritt eine präzise Ermittlung der für Sie einschlägigen Rechtslage erfolgen kann. Da es auf mehrere Details ankommt, wird es wahrscheinlich unumgänglich sein, einen Anwalt mit der genaueren Prüfung des Sachverhaltes zu beauftragen. Ich persönlich habe auch mit den zuständigen Behörden gute Erfahrungen gemacht, so dass ich Ihnen aus Kostengründen auch uneingeschränkt empfehlen kann, sich mit den zuständigen Staatsangehörigkeits- behörden in Verbindung zu setzen.


Ich hoffe, die durchaus komplexe Rechtslage verständlich dargestellt haben zu können, stehe gerne für eventuelle Rückfragen/Informationen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H. Filiz


zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Staatsangehörigkeitsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Schneewittchen hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
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