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 Einkommenssteuererklärung


Frage gestellt am 2009-06-06 22:46:21.688
Frage gestellt von roadrunner
Rechtsgebiet Steuerrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 93
Aufrufe der Frage 6791


Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt:

Ich beziehe lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnsteuerklasse I), für das Jahr 2007 war auf meiner Lohnsteuerkarte ein Steuerfreibetrag i.H.v. 3.813,00 € aufgrund von Fahrtkosten eingetragen. Dementsprechend bin ich ja nach §46 EStG verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Jedoch habe ich noch keine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 abgegeben, da ich die angegebenen Kilometer zur Berechnung der Fahrtkosten nicht nachweisen kann und ich demzufolge eine Nachzahlung leisten müsste.
Grund für die fehlenden Nachweise ist, dass ich die Kilometer tatsächlich nicht gefahren bin. Mein Wohnsitz ist zwar 90 km (einfache Strecke) von meiner Arbeitsstelle entfernt, ich bin allerdings aus privaten Gründen öfters am Ort meiner Arbeitsstelle geblieben.

Für das Jahr 2008 war kein Steuerfreibetrag mehr eingetragen und meine Einkünfte bestehen immer noch aus nichtselbständiger Arbeit bei einem Arbeitgeber. Sonstige Einkünfte gibt es nicht.
Allerdings müsste ich für 2008 die Erklärung, aufgrund nachzuweisender Unterhaltsansprüche, einreichen. Ich erwarte dabei keine Erstattung und auch keine Nachzahlung.

Nun meine Fragen:

1.Was geschieht, wenn ich für 2007 keine Einkommenssteuererklärung abgebe? Bekomme ich eine Mahnung?
2.Welche rechtlichen Folgen hätte eine Mahnung vom Finanzamt?
3.Verjährt die Pflicht der Abgabe einer Einkommenssteuererklärung? Wenn ja, wann?
4.Wenn ich nun für das Jahr 2008 die Einkommenssteuererklärung abgebe, verlangt dann das Finanzamt automatisch die Erklärung für das Jahr 2007?
5.Besteht für das Jahr 2008 eine Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-06-07 17:08:52.968
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

lassen Sie mich die Reihenfolge in der Ihre Fragen beantwortet werden etwas ändern, damit die Antworten verständlicher werden.

Zu 5. Bei Unterhaltspflichtigen, können unter gewissen Bedingungen nach § 33a EStG Aufwendungen von bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, läßt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen. Wenn dies bei Ihnen der Fall sein sollte, der Unterhaltsberechtigte ein Kind von Ihnen ist und dieser Betrag zwischen Ihnen und dem Kindesvater nicht so aufgeteilt ist, dass jeder die Hälfte des Betrages von seinen Einkünften abzieht, dann besteht eine Pflicht, die Steuererklärung für 2008 nach § 46 II Nr. 4d) abzugeben.
Dies ist aber nur sehr selten der Fall. Denn wenn der Unterhaltsberechtigte ein Kind von ihnen sein sollte, wird Ihnen oder dem Vater grundsätzlich Kindergeld gezahlt und dies würde den Abzug von 7.680 Euro im Jahr ausschließen.
Wenn dieser Sonderfall bei Ihnen nicht vorliegt, dann ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt keine Verpflichtung eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 abzugeben. Daher ist diese Frage nach dem geschilderten mit Nein zu beantworten. Durch Weglassen oder hinzufügen von neuen Angaben zum Sachverhalt kann sich diese Bewertung jedoch ändern.
Gegenüber dem Unterhaltsberechtigten reicht es aus, wenn Sie diesem Kopien der Gehaltsabrechnungen Ihres Arbeitgebers geben.

Zu 4. Wenn Sie die Steuererklärung für 2008 abgeben, dann besteht tatsächlich die Gefahr, dass der Sachbearbeiter erst dadurch bemerkt, dass für 2007 noch keine Steuererklärung abgegeben wurde und dieses von Ihnen verlangt. Von einem Automatismus kann man jedoch nicht reden. Ein Sachbearbeiter, der sich vor seinem Chef profilieren will, um Karriere zu machen, wird eine Erklärung für 2007 fordern, um vor seinem Chef damit anzugeben, wie gut er aufpaßt. Ein anderer Sachbearbeiter wird nur die Erklärung für 2008 bearbeiten und für 2007 nichts machen, weil kein ausdrücklicher Befehl des Chefs vorliegt. (Dienst nach Vorschrift)

Zu 3. Nicht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung verjährt aber es gibt eine Festsetzungsfrist. Wenn diese Festsetzungsfrist verstrichen ist, kann das Finanzamt keine Steuern mehr festsetzen. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 II 2 AO fünf Jahre. Nach § 170 II Nr.1 beginnt diese Frist mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Entstanden ist die Steuerschuld im Jahr 2007. Somit beginnt die Festsetzungsfrist, wenn bis dahin keine Steuererklärung abgegeben wird, mit Ablauf des 31.12.2010. Sie endet demnach, wenn sie nicht vorher unterbrochen oder gehemmt wird, mit dem 31.12.2015. Danach kann das Finanzamt die Steuern nicht mehr festsetzen und Sie brauchen auch keine Einkommenssteuererklärung für 2007 mehr abgeben.
Wenn Sie wollen, können Sie dies etwas verkürzt und vereinfachend als Verjährung der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bezeichnen.

Zu 1 und 2. Nach § 149 II 1 AO hätten Sie die Steuererklärung für 2007 bis zum 31.05.2008 abgeben müssen, es sei denn, Ihnen wurde eine Fristverlängerung eingeräumt. Eine Mahnung zur Abgabe ist nicht erforderlich. Wenn der Sachbearbeiter Sie mahnt, die Erklärung abzugeben, hat dies keine besonderen Folgen.
Auch ohne Mahnung kann jedoch, wenn Sie die Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben nach § 152 I AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser Verspätungszuschlag darf nach § 152 II AO 25.000 Euro nicht übersteigen und höchstens 10 % der festgesetzten Steuer betragen. Wo zwischen null und 10 % dieser Zuschlag festgesetzt wird, ist Ermessenssache des Sachbearbeiter. Grundsätzlich ist er innerhalb der vorgenannten Grenzen um so höher, je später die Erklärung eingereicht wird.
Die Besteuerungsgrundlagen können nach § 162 AO geschätzt werden, wenn Sie keine Steuererklärung abgeben. Bei dieser Schätzung wird der Sachbearbeiter meistens davon ausgehen, dass die Einkünfte höher als im Vorjahr (2006) waren und an absetzungsfähigen Ausgaben nur die Pauschalbeträge angefallen sind, die auch ohne besondere Nachweise zu berücksichtigen sind. Regelmäßig führt die Schätzung dazu, dass Sie mehr Steuern zahlen müssen, als Ihrem tatsächlichen Einkommen entspricht. Wenn Ihnen dies nicht gefällt, müßten Sie nach § 355 I AO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides Einspruch einlegen und im Einspruchsverfahren darlegen, dass die geschuldete Steuer geringer als die aufgrund der Schätzung festgesetzte Steuer ist. Der Einspruch hätte keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie die festgesetzte Steuer trotzdem bezahlen müßten und wenn Ihr Einspruch erfolgreich sein sollte, das zuviel gezahlte erst nach Beendigung des Einspruchsverfahrens zurück bekämen.

Schlußbemerkung
Ihre Befürchtung, dass Sie etwas nachzahlen müßten, weil Sie die gefahrenen Kilometer nicht nachweisen können, kann ich derzeit nicht nachvollziehen. Sie müssen nachweisen, wie groß die Entfernung zwischen Ihrer Arbeit und Ihrer Wohnung ist und Sie müssen angeben, an wie vielen Tagen Sie gearbeitet haben. Dann steht Ihnen nach § 9 I Nr. 4 EStG für jeden Tag, an dem Sie gearbeitet haben, die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer der Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Wohnung zu.

Der genaue Wortlaut der Vorschrift, soweit sie für Ihren Fall von Bedeutung ist, lautet: „Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen."

Es ist also nicht erforderlich, dass Sie nach der Arbeit immer brav nach Hause fahren. Selbst wenn Sie nach der Arbeit auf der Strasse neben der Arbeitsstelle übernachten würden, würde sich die Ihnen zustehende Entfernungspauschale danach richten, wie weit Ihre Wohnung von der Arbeit entfernt ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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