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 Zahlungsaufforderung nach 17 Jahren


Frage gestellt am 2015-07-15 15:53:34.031
Frage gestellt von Netti1976
Rechtsgebiet Verbraucherschutzrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 23
Aufrufe der Frage 4938


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2014 bekam ich aus heiterem Himmel eine Zahlungsaufforderung vom Bad Homburger Inkasso, ich hätte angeblich Schulden von 2235,- Euro bei einer Sparkasse aus dem Jahre 1998. Ich hatte regen Schriftverkehr mit diesem Inkasso, weil ich nie ein Konto bei besagter Sparkasse hatte. Irgendwann bekam ich dann ein Schreiben, das die Sache erledigt ist und man sich entschuldigt, damit war diese Sache auch für mich erledigt.
Nun am 10.07.2015 bekam ich vom GV ein Schreiben, zur Abgabe einer Vermögensauskunft beruhend auf einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1998. Der Auftraggeber ist das Bad Homburger Inkasso mit der selben Forderung. Ich weiß weder von einem Vollstreckungsbescheid noch von diesen Schulden, die ich bei der Sparkasse haben soll. Da noch nicht genug des Guten, bekam ich zeitgleich auch noch vom GFKL Inkasso eine Zahlungsaufforderung von über 1300 Euro aus einer Warenlieferung mit der Kopie eines Vollstreckungsbescheides aus dem Jahre 1998 auch diese Forderung ist mir völlig unbekannt. Im Moment weiß ich nicht mehr weiter. Habe zuvor noch nie etwas von diesen Unternehmen gehört. Ich bin Schuldenfrei und jetzt soetwas. Wie soll ich mich denn jetzt verhalten?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-07-16 08:22:08.745
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


zunächst sollten Sie sich die Unterlagen zeigen lassen, aus dem das Aktenzeichen des Vollstreckungsbescheides und das Gericht ersichtlich sind.


Gegen einen Vollstreckungsbescheid besteht auch bei einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Zustellung nur das Rechtsmittel des Einspruches.

Da die Frist für den Einspruch bereits abgelaufen sein müsste, müssen Sie UMGEHEND (also sofort) dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 234 ZPO beantragen.

Gleichzeitig legen Sie aber auch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

Beantragt werden muss auch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wobei das Geicht allerdings eine Sicherheitsleistung anordnen kann (Sie den betrag also erst einmal hinterlegen müssen, bis die Sache geklärt ist).




Dabei müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie den Vollstreckungsbescheid niemals bekommen haben und auch die Gläubiger gar nicht kennen und auch keine Leistungen erhalten haben. Offenbar hat ein Unbekannter wohl Ihre Daten verwendet.

Die Glaubhaftmachung kann mittels einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen.


Ich würde Ihnen aber dringend dazu raten, sofaort einen Rechtsanwalt mit allen Unterlagen aufzusuchen, damit dieser dann notwendige Schritte einreichen kann.


Viel Glück.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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Der Fragesteller Netti1976 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
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Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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Eigene Anmerkung



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