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 Unfall eines Polizeitautos verursacht, ohne es zu merken - Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Frage gestellt am 2013-09-27 17:17:22.888
Frage gestellt von Wissen
Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht
Gebot 31 €
PLZ Gebiet 45
Aufrufe der Frage 4875


Ich bin Fahrzeughalterin und Versicherungsnehmerin. Den Fahrer nenne ich im Folgenden S. - Führerschein auf Probe bis 11/13. - Azubi, keine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Deshalb der Hilferuf online.

Situation: Ich zitiere ein Schreiben von der Polizei, dass ich als Halter des Fahrzeuges XX für den beim Betrieb meines Fahrzeuges verursachten Schaden in Anspruch genommen werde.

„Den Ansprüchen liegt ein Verkehrsunfall vom XX in XX zugrunde, bei dem ein Fahrzeug der Behörde beschädigt wurde. Die Kostenrechnung wird Ihnen in Kürze übersandt. Sofern Sie nicht die Absicht haben, die Kosten selbst zu übernehmen, bitte ich um Weiterleitung meines Anspruchsschreibens an Ihre Versicherung sowie um Angabe Ihrer Versicherungsdaten“.

Eingang: 5 Tage nach dem angegebenen Unfalldatum.

Wir haben das „beschuldigte“ Fahrzeug gründlich abgesucht. Kein Kratzer, keine Delle, nichts, was auf einen Unfall hindeutet.
Das Datum, die Uhrzeit und die angegebene „Unfallstelle“ stimmen mit dem regelmäßigen Nachhauseweg von S. überein. Auch der Beifahrer, mit dem er Fahrgemeinschaft macht, hat nichts von einem Unfall bemerkt.

Ich habe daraufhin bei der Polizei angerufen und gesagt, dass es sich hier doch nur um einen Irrtum handeln kann, mein Fahrzeug war in keinen Unfall verwickelt. Mir wurde daraufhin der Unfallbericht vorgelesen, den ich mitgeschrieben habe:

„ Ein Streifenwagen ist aufgrund des Fahrverhaltens von S. verunfallt. S. hätte nicht angehalten und wäre geflohen.

Das Polizeifahrzeug war in einem Sondereinsatz auf der linken Fahrspur unterwegs. S. fuhr auf der rechten Fahrspur. Das Auto vor S. wollte rechts abbiegen und musste anhalten. S. wäre plötzlich links ausgeschert, ohne dass der nachfolgende Verkehr damit rechnen konnte. Das Polizeifahrzeug musste hart abbremsen und ausweichen, um S. nicht hinten aufzufahren. Bei diesem Ausweichmanöver ist das Polizeiauto gegen den Bordstein geknallt und wurde beschädigt.

Die Fahrzeuge haben sich nicht berührt, einen Personenschaden gab es nicht, die Schadenhöhe steht noch nicht fest. Das könnte noch Monate dauern, weil die Werkstatt einen Reparaturrückstand hat.
Wir sollten die Reparaturrechnung abwarten, vielleicht ist es gar nicht so schlimm, dass wir sie selbst bezahlen möchten.

Ich habe erklärt, dass S. mir glaubhaft versichert hat, absolut nichts davon bemerkt zu haben, und dass das doch keine Fahrerflucht sein kann. Auch sein Kollege, der mit im Auto saß, hat nichts bemerkt.
Man sagte mir, dass man S. nicht unterstellen möchte, die Unwahrheit zu sagen, dass aber jemand, der ein so plötzliches Überholmanöver einleitet, in der Pflicht ist, vorher und nachher die Spiegel zu benutzen. S. hätte bemerken müssen, dass das nachfolgende Fahrzeug Probleme bekommen hat und anhält. S. hätte anhalten müssen, um sich zu überzeugen, dass alles ok ist.

Ich fragte nach, was das jetzt für Folgen hätte. Das konnte man mir nicht sagen, weil die Dame nur für den Fuhrparkt zuständig ist. Wir sollten erstmal abwarten, bis die Rechnung kommt.“

Ich habe am gleichen Tag meine Versicherung informiert, die mir bereits einen Fragebogen zur Schadensmeldung zugeschickt haben. Ich sagte dem SB am Telefon, dass S. keine persönlichen Angaben machen können, weil er nichts bemerkt habe. Wir sollen die Angaben, die wir von der Polizei erfahren haben, eintragen.

3 weitere Tage später bekam S. eine Vorladung von der Polizei:

„in der Ermittlungssache Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am XX um XX Uhr in XX. ist Ihre Vernehmung/Anhörung als Beschuldigter erforderlich“ mit einem Termin im Oktober.

Jetzt brauchen wir dringend Rat, was zu tun ist, um zu beweisen, dass S. nicht geflohen ist. Wir haben ein sehr gutes Vertrauensverhältnis und S. weiß, dass er immer die Wahrheit sagen kann, wenn er etwas getan hat. Seine Reaktion, sein Schock bei der Nachricht, was man ihm vorwirft, war absolut glaubhaft.

Wir haben uns die angegebene Kreuzung über Maps angesehen. Wir haben den Zeitpunkt mit seinem Unterrichts- und Kursplan abgeglichen. Er ist definitiv auf dieser Strecke unterwegs gewesen. Er fährt dort regelmäßig. Er erinnert sich, dass er schon mal ein abbiegendes Fahrzeug überholt hat. Aber er kann sich nicht erinnern, dadurch jemand in Not gebracht zu haben.

Es geht hier nicht darum, sich der Verantwortung zu entziehen. Wenn S. einen Fehler gemacht hat, dann ist es selbstverständlich, dass wir für den entstandenen Schaden aufkommen. Er hat nur aus unserer Sicht keine Fahrerflucht begangen, weil er absolut nichts bemerkt hat.

Am liebsten würden wir S. raten, einen Anwalt einzuschalten. Aber ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung wissen wir nicht, was da finanziell auf ihn zukommt. Wie gesagt, er ist Azubi, steht kurz vor der Abschlussprüfung.

Wie soll S. sich jetzt verhalten, wenn er den Termin bei der Polizei wahrnimmt. Ist es ok, wenn ein Elternteil ihn begleitet, auch wenn er schon 20 ist? Oder wie hoch wären eventuell die Kosten, wenn er einen Anwalt hinzuziehen müsste.

Wir danken Ihnen schon jetzt für Ihren Rat!


  Rechtsanwältin Alexandra Braun hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-09-28 14:54:04.036

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der Sachverhlatsschilderung wie folgt:

Grundsätzlich kann Unfallbeteiligter jeder sein, dessen Verhalten nach dem Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es ist also nicht erforderlich, dass Ihr Fahrzeug auch beschädigt ist und dass es an einem Unfall direkt beteilt war.

Allerdings muss nicht S nachweisen, dass er nicht geflohen ist. Vielmehr ist es Sache des Gerichts S nachzuweisen, dass er sich unerlaubt vom Uinfallort entfernt hat.


Es wäre sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung von S zu beauftragen. Dieser würde zunächst die Akte zur Einsicht anfordern und die Beweissituation auswerten. Sollte der Rechtsanwalt es schaffen, dass Verfahren zur Einstellung zu bringen (also keine Anklage), so müssen Sie mit Anwaltskosten in Höhe von ca. 600,00 Euro rechnen. Bei einer Hauptverhandlung kämen nochmals Kosten für die Wahrnehmung des Termins in Höhe von etwa 400,00 Euro hinzu.


Grundsätzlich können S begleiten, bei der Vernehmung selbst werden Sie aber nicht anwesend sein dürfen.


Im Falle einer Anklage und Verurteilung droht S eine Geldstrafe. In Betracht kommt möglicherweise auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Realtistisch lässt sich dies allerdungs nur mit Aktenkenntnis einschätzen. Weiter drohen sieben Punkte im Verkehrszentralregsiter.


Fazit: Gerade wenn man sich damit verteidigt, den Unfall nicht bemerkt zu haben, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts mehr als sinnvoll. Dieser kann die Akte auswerten und ggf. entsprechende Beweisanträge stellen. Gerne stehe ich Ihnen für die Verteidigung zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Alexandra Braun
-Rechtsanwältin-



Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de




zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Alexandra Braun, Deutschhausstraße 32, 35037 Marburg

Anwalt für Verkehrsstrafrecht beim Anwalt-Suchservice



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