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 Klage erheben


Frage gestellt am 2012-01-27 08:23:54.432
Frage gestellt von Alpi3177
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 5329


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Selbstständig und würde gerne gegen eine Versicherungsgesellschaft eine Klage erheben.

Als Angestellter kann man ja beim Arbeitsgericht eine kostenlose Klage erheben, gibt es so eine Stelle nicht wo die Selbstständigen eine Klage selbst erheben können?

Es geht darum, dass die Versicherungsgesellschaft wo ich noch tätig bin, meinen Zuschuss nicht bezahlt. Ich hatte im Dezember 2011 bei der Versicherungsgesellschaft gekündigt und habe am 04.Januar meine Kündigung zurück gezogen. Ich habe von der Versicherung keine Kündigungdbestätigung oder dergleichen erhalten.

Die haben daraufhin mir den Zuschuss für Januar 2011 nicht bezahlt und meinten, dass Sie mir eine Bestätigung geschickt hätten.

Jetzt möchte ich gegen die Versicherung angehen und daher suche ich eine Stelle wo ich eine Klage aufnehmen kann.

Würde mich über eine Hilfsreiche Antwort freuen.


  Rechtsanwalt André Sämann hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-01-30 10:17:17.632

Sehr geehrter Fragestellender,

Ihre Frage möchte ich nach den vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:

Für selbständig tätige Handels- und Versicherungsvertreter gilt, dass für Rechtsstreitigkeiten mit dem vertretenen Unternehmen die so genannten ordentlichen Gerichten (=Amts- oder Landgericht)grundsätzlich zuständig sind.
Es gibt allerdings in § 5 ArbGG allerdings eine Ausnahme. Das Arbeitsgericht wäre zuständig,

wenn der Vertreter vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf bzw. ihm dies nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht möglich ist (so genannter Einfirmenvertreter)

und

der Vertreter aus dieser Tätigkeit im Durchschnitt der letzten sechs Monate – bei kürzerer Laufzeit im Durchschnitt dieser Laufzeit – monatlich nicht mehr als 1.000 Euro Vergütung bezogen hat.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann ich nicht beurteilen.

Desweiteren ist nach der Höhe des Streitwertes zu entscheiden. Bis 5.000 EUR wäre das Amtsgericht zuständig. Dort könnten sie bei der Geschäftsstelle eine Klage zu Protokoll geben. Es müssen jedoch Gerichtskosten eingezahlt werden und im Falle des Verlustes des Rechtsstreits die Kosten der Gegenseite erstattet werden.

Vor dem Landgericht (Streitwert > 5000 EUR) besteht Anwaltszwang. Dort können Sie also nicht alleine tätig werden.

Vor dem Arbeitsgericht besteht ebenfalls kein Anwaltszwang und dort könnten Sie (soweit zuständig) die Klage ebenfalls zu Protookoll bei der Geschäftsstelle erklären. Der Vorteil bei einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit wäre, dass keine Gerichtskosten einzuzahlen sind und im Falle einer Niederlage die Gegenseite (in der ersten Instanz) keinen Anspruch auf Kostenertstattung hat. Gerichtskosten müssten jedoch dennoch gezahlt werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Email
info@kanzlei-saemann.de

Internet
www.kanzlei-saemann.de

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