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 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit


Frage gestellt am 04.06.2009
Frage gestellt von roadrunner
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 93
Aufrufe der Frage 1592


Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt:

Ich bin seit Oktober 2005 bei einem Unternehmen angestellt und befinde mich derzeit in Elternzeit.
Ich möchte gerne einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Aber leider ist meine Arbeitsstelle etwa 100 km von meinem Wohnort entfernt und daher funktioniert dies mit Kind eher nicht.
Also möchte ich mir gerne an meinem Wohnort einen Teilzeitjob suchen.

Allerdings möchte ich natürlich meinen Anspruch auf meinen Arbeitsplatz nach der Elternzeit bei einem bisherigen Arbeitgeber nicht verlieren.

Meine Fragen:
In meinem Arbeitsvertrag ist folgende Klausel enthalten:
„Eine anderweitige, entgeltliche Tätigkeit des Arbeitnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Arbeitgebers.“

1.Muss ich nun die Erlaubnis meines bisherigen Arbeitgebers einholen, um einen anderen Teilzeitjob anzunehmen?

2.Wenn ja, was passiert, wenn ich das nicht mache? Kann mir mein bisheriger Arbeitgeber kündigen?

3.Wenn ich die Genehmigung von meinem Arbeitgeber bekomme und ich einem anderer Teilzeitbeschäftigung nachgehe, habe ich dann noch dieselben Rechte gegenüber meinem Arbeitgeber wie davor?
Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung? Und noch viel wichtiger, meinen Anspruch auf meinen Arbeitsplatz nach der Elternzeit?

4.In welchem Verhältnis stehe ich während der Elternzeit zu meinem bisherigen Arbeitgeber?


Mit freundlichem Gruß
Cornelia Lautner

  Rechtsanwältin Barbara Löw hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 05.06.2009
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrtre Frau Lautner,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Die Gemehmigung des Arbeitgebers ist einzuholen.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Dies auch bei einem anderen Arbeitgeber, soweit der bisherige Arbeitgeber zustimmt.

Die Zustimmung des Arbeitgebers kann nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt schriftlich abgelehnt werden.

Grundsätzlich kann auch wegen ungenehmigter Nebentätigkeit nach Abmahnung gekündigt werden, wenn betriebliche Belange beeinträchtigt werden.

Während der Elternzeit haben Sie besonderen Kündigungsschutz.

Danch ist eine Kündigung möglich.

Nach der Elternzeit lebt das Arbeistverhältnis in vollem Umfang wieder auf. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz. Man kann auchn auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz umgesetzt werden.

Will man nicht mehr voll arbeiten, kann auch eine Teilzeittätigkeit vereinbart werden.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Bitte setzen Sie sich wegen der Kontoverbindung mit mir in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Löw
Rechtsanwältin

Schulzengasse 15, 72800 Eningen
T: 07121/9942 582
F: 07121/99552 573
e- mail: rain.loew@t-online.de


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Barbara Löw, Schulzengasse 15, 72800 Eningen unter Achalm

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht finden.

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