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 Geld verlangen für nicht wahrgenommene Termine


Frage gestellt am 2017-04-25 15:43:10.351
Frage gestellt von Alpi3177
Rechtsgebiet Versicherungsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 1889


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als Versicherungsmakler tätig und habe in letzter Zeit leider mehrfach die Erfahrung machen müssen, dass die potenziellen Neukunden, die Termine einfach nicht wahrnehmen und diese auch nicht absagen und ich leider umsonst meine Zeit verschwendet habe.

Ich kenne das von den Arztpraxen, dass die für nicht wahrgenommene Termine eine Pauschale von den Patienten nehmen. Diese Methode würde ich gerne übernehmen wollen.

Unsere Vorgehensweise sieht so aus:

1. Der Kunde registriert sich im Internet über einen Versicherungsvergleich und ist damit einverstanden, dass wir uns telefonisch melden dürfen.

2. Unsere Innendienstkräfte rufen diese potenziellen Neukunden an und vereinbaren einen Termin im Büro oder beim Kunden zu Hause.

3. Kunde erhält per Post und per Mail eine Terminbestätigung.

Meine Frage:

Ich möchte sowohl in der Terminvereinbarung als auch in der Terminbestätigung einen Passus verankern, indem drin steht, falls der Kunde den Termin nicht spätestens 24 Stunden vorher absagt, dass er eine Summe X zu bezahlen hat (als Aufwandsentschädigung).

Kann man dieses tun?

Und wenn ja, wie lautet der Passus und worauf sollte man aufpassen?

Ich hoffe, ich konnte meinen Anlass gut rüber bringen.

Vielen Dank im Voraus.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-04-26 07:58:55.294
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihr Anliegen ist verstanden worden und Ihre Verärgerung bei solchen Vorgehensweisen der Kunden nachvollziehbar.

Denn Termine sind nun einmal unumgängliche Hilfsmittel im Berufsaltag, um die Strukturen gewährleisten zu können.

Gleichwohl werden Sie weder einen solchen Passus wirksam mit dem Kunden vereinbaren, so einen Passus in Bestästigungen etc. aufnehmen oder Geldansprüche gegen den Kunden erfolgreich durchsetzen können.


Ohne Tätigkeit gibt es keinen Anspruch und ein möglicher Schadenersatzanspruch besteht mangels Rechtsgrundlage nicht.

Die Vorstellung, dass Ärzte, Anwälte etc. dieses rechtswirksam verlangen können, ist ein sehr weit verbreiteter Irrtum. Solche Kluasel sind schlichtweg unwirksam, wie auch schon Gerichte festgestellt haben (AG Bremen, Urteil vom 09.02.2012, Az.: 9 C 0566/11). Dort hatte ein Arzt erfolglos versucht, Ersatz zu erhalten.

Verwenden Sie aber gleichwohl so eine unzulässige "Strafklausel", besteht vielmehr die Gefahr, dass Sie abgemahnt werden können, was dann richtig teuer wird.

Daher ist so eine Klausel nicht zu empfehlen.



Anders sieht es dann aus, wenn ein Kunde im Rahmen eines schon bestehenden, laufenden Vertrages Termine unentschuldigt nicht einhält. Dann besteht - sogar ohne Passus - ein Schadenersatzanspruch in Höhe des tatsächlichen Ausfallschadens; aber vermutlich werden Sie dann den Kunden nicht sehr viel länger in Ihrem Bestand führen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
htts://rabohledotcom.wordpress.com

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Der Fragesteller Alpi3177 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
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