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 Umgangsrecht der Großmutter.


Frage gestellt am 2023-08-02 20:47:51.633
Frage gestellt von Elena
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 41
Aufrufe der Frage 1015


Nach dem § 1685 Abs. 1 BGB ist der Umgang Großeltern mit Enkelkindern nur dann gesetzlich unterstützt, wenn es zum Kindeswohl dient. Jedoch existiert kein Rechtsdokument, wo deutlich definiert ist, was unter dem Begriff „Kindeswohl“ zu verstehen ist und was ihm innewohnt. Soweit ich weiß, können es nur Psychologen oder Sozialpädagogen feststellen. Alle Sachverständigen antworten jedoch, dass sie eine solche Untersuchung nur auf Antrag des Gerichts durchführen könnten. Hiermit bezüglich möchte ich wissen, wie ich die Untersuchung des Kindeswohls beim Familiengericht beauftragen kann, wen ich diese am Anfang für außergerichtliche Lösung benötige.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2023-08-04 09:17:38.996
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

wie Sie selbst festgestellt haben, besteht in der Tat keine genaue Definition für den unbestimmten Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“.



Anders als bei den Eltern – wo das Wohl des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts automatisch unterstellt wird – müssen Großeltern genau dieses Kindeswohl genau begründen.

Das bedeutet, es gibt das Umgangsrecht nur, wenn der Umgang dem Kind zugutekommt. Und die Rechtsprechung zieht dann dabei § 1626 Abs. 3 S.2 BGB heran:

Danach dient dann der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl, wenn:
a) eine enge Bindung zwischen Kind und Großeltern besteht
b) die Großeltern dauerhaft zum sozialen Umfeld des Kindes gehören
c) die bestehende Bindung des Kindes zu den Großeltern die Entwicklung des Kindes fördert.

Das muss dann von den Großeltern im Einzelnen anhand von Beispielen dargelegt werden.

Auch besteht der Anspruch in Fällen, in denen das Enkelkind den Umgang mit den Großeltern aus eigenem Willen wünscht.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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