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 Zulässige Werbung für Abnehmtee


Frage gestellt am 2014-01-31 14:20:22.522
Frage gestellt von SLT
Rechtsgebiet Lebensmittelrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 4442


Sehr geehrte/r Jurist/in,

wir möchten gerne eine unserer Teemischungen als "Abnehmtee" bewerben. Sind folgende Aussagen im Rahmen der Regelungen zum Verbot irreführender Werbung und mit Rücksicht auf die Reglungen der Health-Claims-Verordnung möglich?

- Unsere Teemischung hilft beim Abnehmen
- Unsere Teemischung ist gesundheitsfördernd
- Unsere Teemischung ist entspannungsfördernd
- Grüntee liefert viele Antioxidanzien
- Grüntee wirkt durch seine Bitterstoffe leicht appetitzügelnd
- Matétee kurbelt den Stoffwechsel an und macht wach
- Pu-Erh Tee hat eine entschlackende Wirkung
- Ingwer und Zitronengras bringen den Kreislauf in Schwung
- Chili, Rosa Pfeffer und Nelken kurbeln den Stoffwechsel an

Wenn nicht, könnte man die Aussagen umformen, so daß die Teemischung zu Abnehmzwecken beworben werden kann?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Mit freundlichen Grüßen,

Anna M.


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-02-27 16:56:36.41

Sehr geehrte Frau M.,

nach dem neuesten Urteil des Bundesgerichtshof zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung sind einige der von Ihnen angedachten Werbeaussagen unzulässig, andere fraglich und einige unproblematisch.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 178/12 - Praebiotik - den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claim-Verordnung) weiter präzisiert.

Entscheidend ist, ob die Bezeichnung vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen wird.

Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen einem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus.

Die Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" hat der Bundesgerichtshof verboten.

Bei zulässigen, unspezifischen Angaben handelt es sich um Hinweise auf allgemeine Vorteile eines Lebensmittels oder Nährstoffs für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Damit werden Angaben erfasst, die aufgrund ihrer Formulierung nicht Gegenstand eines lebensmittelrechtlichen Zulassungsverfahrens sein könnten, jedoch auf bestimmte gesundheitsbezogene Funktionen Bezug nehmen.

Dies wurde für die Aussagen „zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit" sowie „der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit" angenommen. Diese Aussagen nehmen zwar Bezug auf das durch die Einnahme des Produkts zu unterstützende „gesundheitliche Wohlbefinden“, nicht aber auf bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen des Körpers.

- Unsere Teemischung ist gesundheitsfördernd
- Unsere Teemischung ist entspannungsfördernd
- Matétee kurbelt den Stoffwechsel an und macht wach
- Ingwer und Zitronengras bringen den Kreislauf in Schwung
- Chili, Rosa Pfeffer und Nelken kurbeln den Stoffwechsel an
sind daher sicherlich zulässig.

- Grüntee liefert viele Antioxidanzien
sehe ich als problematisch an.

- Grüntee wirkt durch seine Bitterstoffe leicht appetitzügelnd
könnte als zu unspezifisch (welche Bitterstoffe wirken appetitzügelnd?) angesehen werden

- Pu-Erh Tee hat eine entschlackende Wirkung
Der Begriff der "Entschlackung" ist - auch im Lichte der Health-Claims-Verordnung - eine gesundheitsbezogene Wirkungsangabe, jedenfalls dann, wenn er wie vorliegend von den Beklagten verwandt worden ist.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2012/I_20_U_91_11urteil20120214.html

- Unsere Teemischung hilft beim Abnehmen
Des ist bislang nicht entschieden, scheint aber eher risikobehaftet.

Grundsätzlich besteht aber zunächst eine Vermutung der Unzulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben, welche der Verwender derartiger Angaben zu widerlegen hat.

Die besonderen Listen bleiben aber abzuwarten.

Wie die Rechtsprechung auf "Umformungen" reagiert - Umgehung? - bleibt abzuwarten. Von derartigen Experimenten würde ich aber abraten.



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