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 Bußgeld, Verjährungsfrist


Frage gestellt am 2016-02-01 16:55:53.72
Frage gestellt von K.PETERS
Rechtsgebiet Lebensmittelrecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 25
Aufrufe der Frage 4456


Sehr geehrte Damen und Herren,
Ein kurzer Überblick über die Sachlage.
2009 -31.12.2013 existierte ein Betrieb, der jährlich durch die gleiche Lebensmittelkontrolleurin kontrolliert wurde.
Anfang des Jahres 2013 erfolgte wieder eine obligatorische Prüfung des Unternehmens, die durch ein Streitgespräch zwischen der Kontrolleurin und der Restaurantleitung aus dem Ruder lief. Die Kontrolleurin beanstandete einen Warenlagerplatz, den sich 1 Jahr zuvor selbst ausgesucht hatte, da sie den ürsprünglichlagerplatz als falsch interpretierte und revedierte ihre Meinung vom Vorjahr, und empfiehl wieder den Ursprungsplatz. Die Restaurantleitung informierte und kritisierte die Kontrolleurin über diese willkürliche Entscheidung und forderte eine Erklärung. Die Kontrolleurin wurde über diesen Einwurf sehr wütend und entgegnete nur, das sie sich an die vorherige Kontrolle und das Gesagte, nicht erinnern würde. Darauf folgte der obligatorische Blick in die Speisekarte, um die Kennzeichnungspflicht zur Überprüfen. 4 Jahre existierte die Karte mit den entsprechende Kennzeichnungen und wurde nie beanstandet und plötzlich waren ihr die Kennzeichnungen zu klein und nicht nachvollziehbar. Sie forderte die komplette Karte in 2 Stunden neu zuschreiben, diese sie dann nach diesen 2 Stunden kontrollieren wolle. Die Restaurantleitung informierte sie, das das unmöglich sei, daraufhin drohte die Kontrolleurin, das sie den Betrieb auch schließen könnte, wenn sie das wolle. Sie einigten sich auf eine Nachprüfung in 2 Tagen, die Kontrolleurin informierte sich über die Öffnungszeiten (12:00-14:30 17:30-23:00) und machte einen Termin um 10 Uhr. Auch wurde die Damen darauf aufmerksam gemacht, das ab 14:30 keiner mehr anwesend ist. Die Kontrolleurin erschien nicht in diesem Zeitrahmen, sondern kam um 16:00 Uhr. In diesem Gebäude des Betriebes existieren auch Wohnungen, in einer dieses Wohnung lebte zu diesem Zeitpunkt ein Freund des Inhabers, der der deutsche Sprache nicht mächtig ist. Die Kontrolleurin klingelte bei diesem Herr und machte mit einem Betriebsfremden die Nachkontrolle zu einem Zeitpunkt, in der der Betrieb geschlossen ist.
Es gab keinen gegengeszeichneten Durchschlag der Nachkontrolle.
Es wurde mitunter bemängelt das in einen doppelwaschbecken, in einem Waschbecken in vorgeschriebener Behälter Ware zum auftauen lag.
Das die Farbe der Küche, hellgelb seit 4 Jahren in der Farbe, nicht angemessen sei.
Lagerplätze nicht richtig wären, die in vorherigen 4 Jahren nicht beanstandet wurden.
Leere Kohlenstoffflasche nicht angekettet und befestigt waren.
An der Geschirrspülmaschine und Pfannenwaschbecken Feuchtigkeit am Boden war, da der Boden nach dem Mittagstisch zur Pause nochmal durchgewischt wurde. Und die Pause zwischen 14:30-17:30 zum trocknen dient.
Es folgten in diesem Jahr viele weitere Prüfungen, Punkte die natürlich mit recht beanstandet wurden und Punkte die willkürlich beanstandet wurden. Auch gab es bei den Kontrollen, bei der ein weiterer Kollege dabei waren, Streitgespräche und Uneinigkeiten zwischen den Kontrolleuren bei der Beanstandungen.
Es wurde Probe genommen, von der Salatbar die nach einer Kontrolle Schadstoffbelastet waren. Es wurde keine Zweitproben für den Inhaber genommen, für einen etwaigen Streitfall.
Der Betrieb lief als Kleinbetrieb und hatte im Jahr 2013 Schwierigkeiten einen neuen Koch zu finden, dadurch entstand ein sehr häufiger Personalwechsel. Laut gesetzt muss vor Arbeitsbeginn ein Gesundheitszeugnis vorliegen, was nicht immer möglich War, da der Landkreis diese Schulung zu dieser Zeit nur 2 mal im Monat anbot. Die Betriebsleitung bat die Kontrolleurin um Hilfe und Rat bei diesem Problem, da man den Betrieb ja nicht bis zur nächsten Schulung schließen können. Die Kontrolleurin sagte uns, das wir die Schulung in einem anderen Landkreis durchführen lassen müssen. Daraus folgte ein anderes Problem, da andere Landkreise sich nicht zuständig fühlten und eine Anmeldung zum Infektionschutzgesetz, mit dem angegebenen Wohnort nicht möglich war.
Bis dato wurden alle Kosten und Gebühren bezahlt, die den Betrieb in Rechnung gestellt wurde.
Nach der Schließung des Betriebes folgte ein Schreiben am 6.02.2014 mit Stellungnahme zu den Gesamten Vorwürfen. Die Stellungnahme erfolgte am 10.03.2014 mit Fotos, Beweisen,Gesetzen, Zeugen zu den willkürlichen Beanstandungen. Es wurde Versand durch die Post und als E-Mail. Es folgte keine Reaktion.
Am 29.01.2016 erhielt der ehemalige Besitzer ein Bußgeldbescheid, zu zahlen in 14 Tagen. Auf unsere Stellungnahme und Frage zu manchen Punkten vom 10.03.2014 wurde jetzt erst am 29.01.2016 nur in 2 Sätzen geantwortet, das die Kontrolleurin Beanstandungen, die zwar schon immer augenscheinlich waren aber nicht notiert wurden, auch nach 4 Jahren beanstandet werden könnten, obwohl bei vorherigen Kontrollen nichts beanstandet wurde. Und obwohl bei der Kennzeichnung der Zusatzstoffe der Karte, die in 4 Jahren nie geändert wurde und als Beweis die Kassenprogrammierung mit Unterlagen vom Jahr 2009 und Kopien der Karte mit der bemängelten Größe der Kennzeichnungen, zugesandt wurden. Wurde dieses als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
Wie kann es sein, das 2 Jahre keine Stellungsnahme der Behörde erfolgt, unsere Stellungsnahme so außeracht gelassen wird und nach 2 Jahren ein Bußgeld möglich ist, das sich auch auf Punkte der Willkür stützt, die widerlegt werden konnte. Auch die Probeentnahme mit nur einer Probe ist gesetzlich doch nicht rechtens, da dem Betrieb für diesen Fall die eigene Probe als möglicher Beweis fehlt. Wie sind da die Verjährungsfristen? Der ehemaliger Besitzer ist bis 2020 im Insolvenzverfahren. Natürlich fallen Bußgelder nicht in dieses Verfahren und müssten bezahlt werden. Muss die Behörde dann bis 2020 warten?
Mit freundlich Grüßen
K.Peters


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-02-02 11:21:23.711
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


vorab: Die Behörde müsste nicht bis 2020 warten, sondern könnte das Bußgeld schon jetzt im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.



Gegen den Bußgeldbescheid sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden, da er sonst rechtkräftig wird und dann auch 30 Jahre seine Gültigkeit behält.



Eine Verjährung ist hingegen noch nicht eingetreten, da diese drei Jahre beträgt, aber diese Drei-Jahres-Frist durch die Anhörung unterbrochen sein dürfte.

Insoweit sind aber alle Unterlagen genaustens zu prüfen, insbesondere, on eine Identität zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid gegeben ist, da Abweichungen dann natürlich dazu führen könnten, dass die Anhörung nicht zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat.




Unabhängig von der Frage der Verjährung habe ich aber bedenken, dass der Bußgeldbescheid überhaupt rechtmäßig ist.

Denn nach Ihrer Schilderung sind sowohl Art und Durchführung der Kontrolle nicht gesetzeskonform, als auch die Rügen hinsichtlich der zuvor von der Kontrolleurin selbst veranlassten Standorte.

Insoweit sollte nicht nur der vorangegangene Prüfbereicht eingereicht werden, sondern auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen über die Vorgaben dieser Kontrolleurin vorgelegt werden.


Es kann nicht - und insoweit stimme ich Ihnen vollkommen zu - angehen, dass Ihen bei der Vorkontrolle bestimmte Auflagen gegeben werden und Sie nun für deren Umsetzung ein Bußeld zahlen sollen.

Diese willkürlichen Beanstandungen zusammen mit der unmöglichen Art der Durchführung der Kontrolle dürfte zur Aufhebung des Bußgeldbescheides führen, wenn Sie entsprechend rechtzeitig Rechtsmittel einlegen.





Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
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