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 Überhöhte Handwerkerrechnung


Frage gestellt am 07.02.2010
Frage gestellt von thias3000
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 64
Aufrufe der Frage 2010



Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sommer 2009 nahm ich telefonisch Kontakt zu einer Firma zur Wasserlecksuche Kontakt auf.

Am Telefon verstand ich einen Betrag von 175€ für die Ausführung der Arbeiten.
Als ich dies hörte sagte ich vor Zeugen:

175€ ist ja recht teuer, aber gut um nicht lange weiter nach einer anderen Firma suchen zu müssen ist dies in Ordnung

Mein Zeuge ist der Handwerker welcher den Wasserschaden reparieren sollte.
Der Streitgegner hat bisher keinen Zeugen benannt.

Nach Ausführung der Arbeiten am 28.05.2009 nannte der Handwerker 475€ als Forderungsbetrag. Er bestand darauf, dass er diesen Betrag auch am Telefon genannt habe.
Ich habe ihm umgehend widersprochen.

Die Rechnung vom 22.06.2009 lautet auf 475€ + 90,25€ MwSt.
Insgesamt 565,25€!
Ortsübliche Preise welche ich später erfragt habe liegen bei 200-300€ incl. MwSt.

Die reine Arbeitszeit lag bei 0,5h. Auf der Rechnung sind pauschal für Anfahrt/Arbeiten vor Ort/Abfahrt 1,5h angegeben.

Ich rief den Handwerker am 06.07.09 an und teilte ihm mit, dass ich die Rechnung nach wie vor nicht akzeptieren kann, um ihm entgegen zu kommen aber 250€ überweisen werde.
Er war leider nicht einverstanden. Noch am gleichen Tag überwies ich die 250€ mit dem Vermerk des Vorbehaltes.

Am 25.08.2009 kam die Zahlungserinnerung über die restlichen 315,25€.
Mit Email vom 31.08.2009 widersprach ich und stellte den Sachverhalt nochmals kurz dar.

Am 15.12.2009 erhielt ich die 1. Mahnung über den Betrag von 315,65€.
Korrekt wären 315,25€!

Am 05.02.2010 erhielt ich die 2. Mahnung, wieder über den Betrag von 315,65€!
Plus 7,00€ Mahngebühr + 9,65€ Verzugszinsen.

Auf die Mahnungen habe ich bisher nicht geantwortet.

Was ist ihre Einschätzung:
Ist der fehlerhafte Betrag über die Restforderung von Relevanz?

Was schlagen Sie vor wie ich mich insgesamt verhalten soll?

Persönlich sehe ich das ganze als Wucher bzw. Irreführung und habe kein Interesse derartiges Geschäftsgebaren zu unterstützen!

Mit freundlichen Grüßen
thias 3000

  Rechtsanwalt Philipp Krasel hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 09.02.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Herr Müller,

Ihre Frage möchte ich Ihnen aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten:

Zunächst ist der zwischen Ihnen und dem Handwerker geschlossene Vertrag als Werkvertrag zu klassifizieren.

Sollte es Ihnen daher in einem Rechtsstreit - mithilfe Ihres Zeugen - gelingen, ein Gericht davon zu überzeugen, dass für die Arbeiten eine Vergütung in Höhe von EUR 175,00 vereinbart wurde, so ist in dieser Betrag maßgeblich.

Zwar besteht vor Gericht grundsätzlich eine Wahrheitspflicht, erfahrungsgemäß werden aber durchaus auch Mitarbeiter als Zeugen benannt, die einen Vortrag wahrheitswidrig bestätigen sollen. Dabei ist aber zu beachten, dass der Handwerker hinsichtlich der Vergütung beweisbelastet ist. Sofern das Gericht die Aussage beider Zeugen als gleichwertig erachtet, bliebe der Handwerker insoweit beweisfällig.

In so einer Situation sieht auch das Gesetz vor, dass grundsätzlich die ortsübliche Vergütung geschuldet ist.

Besteht auch über die Höhe der ortsüblichen Vergütung Streit, so müsste hierüber ein Gutachten eingeholt werden.

Sofern Ihre Quelle zuverlässig ist, haben Sie demnach wohl bereits die ortsübliche Vergütung entrichtet.

Insoweit haben Sie sich bisher richtig verhalten. Vorsicht ist dann geboten, wenn der Handwerker hinsichtlich der Restforderung einen s.g. gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Auf diesen müssen Sie reagieren, da passives Verhalten hier zur Folge haben wird, dass die vermeintliche Forderung tituliert wird.


Ob die verlangte Vergütung bereits als Wucher eingeordnet werden kann, kann aufgrund der Sachverhaltsangaben hier nicht abschließend geklärt werden.

Ein auffälliges Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der Wert der vertraglich vereinbarten Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der marktüblichen Gegenleistung.Bei der 100%-Grenze handelt es sich allerdings um einen bloßen Richtwert.

Ich hoffe Ihnen hiermit eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Sofern der Handwerker sich gleichwohl zu einer gerichtlichen Beitreibung entschließen sollte, können Sie sich gerne erneut an uns wenden.

Mit freundlichen Grüßen

RA Krasel

--
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Bolongarostr. 154
65929 Frankfurt
Tel (069) 300 389 08 - 0
Fax (069) 300 389 08 – 9
mobil (0170) 2209783


www.akk-kanzlei.de
AG Frankfurt am Main PR 1623
Sitz der Partnerschaft Darmstadt


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Der Fragesteller thias3000 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

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Anwältin/Anwalt war freundlich:
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Eigene Anmerkung Freundlich, kompetent und schnell.



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