Überhöhte Handwerkerrechnung
Frage gestellt am 2010-02-07 17:47:06.635
Frage gestellt von MM3000
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 64
Aufrufe der Frage 8993
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Sommer 2009 nahm ich telefonisch Kontakt zu einer Firma zur Wasserlecksuche Kontakt auf.
Am Telefon verstand ich einen Betrag von 175€ für die Ausführung der Arbeiten.
Als ich dies hörte sagte ich vor Zeugen:
175€ ist ja recht teuer, aber gut um nicht lange weiter nach einer anderen Firma suchen zu müssen ist dies in Ordnung
Mein Zeuge ist der Handwerker welcher den Wasserschaden reparieren sollte.
Der Streitgegner hat bisher keinen Zeugen benannt.
Nach Ausführung der Arbeiten am 28.05.2009 nannte der Handwerker 475€ als Forderungsbetrag. Er bestand darauf, dass er diesen Betrag auch am Telefon genannt habe.
Ich habe ihm umgehend widersprochen.
Die Rechnung vom 22.06.2009 lautet auf 475€ + 90,25€ MwSt.
Insgesamt 565,25€!
Ortsübliche Preise welche ich später erfragt habe liegen bei 200-300€ incl. MwSt.
Die reine Arbeitszeit lag bei 0,5h. Auf der Rechnung sind pauschal für Anfahrt/Arbeiten vor Ort/Abfahrt 1,5h angegeben.
Ich rief den Handwerker am 06.07.09 an und teilte ihm mit, dass ich die Rechnung nach wie vor nicht akzeptieren kann, um ihm entgegen zu kommen aber 250€ überweisen werde.
Er war leider nicht einverstanden. Noch am gleichen Tag überwies ich die 250€ mit dem Vermerk des Vorbehaltes.
Am 25.08.2009 kam die Zahlungserinnerung über die restlichen 315,25€.
Mit Email vom 31.08.2009 widersprach ich und stellte den Sachverhalt nochmals kurz dar.
Am 15.12.2009 erhielt ich die 1. Mahnung über den Betrag von 315,65€.
Korrekt wären 315,25€!
Am 05.02.2010 erhielt ich die 2. Mahnung, wieder über den Betrag von 315,65€!
Plus 7,00€ Mahngebühr + 9,65€ Verzugszinsen.
Auf die Mahnungen habe ich bisher nicht geantwortet.
Was ist ihre Einschätzung:
Ist der fehlerhafte Betrag über die Restforderung von Relevanz?
Was schlagen Sie vor wie ich mich insgesamt verhalten soll?
Persönlich sehe ich das ganze als Wucher bzw. Irreführung und habe kein Interesse derartiges Geschäftsgebaren zu unterstützen!
Mit freundlichen Grüßen
thias 3000
Rechtsanwalt Philipp Krasel hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2010-02-09 12:01:42.548
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Der Fragesteller
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