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 Ärztliche Untersuchung/Diagnosestellung(Psychologe) bei meinem Bruders erzwingbar?


Frage gestellt am 2013-05-03 09:24:57.68
Frage gestellt von maxm342
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 63
Aufrufe der Frage 3854


Wir machen uns in der Familie grosse Sorgen um meinen Bruder wegen seiner Gesundheit und Lebenswandel und v.a. um seine weite Zunkunft.

Er, 32J., ganz offensichtlich bestehende Drogenabhängigkeit, starker Stimmungswandel(aufbrausend), Verfolgungswahn, Verschwörungstheorien.

Bezieht Sozialhilfe, wo ihm die Mittel wegen mangelnder Mitwirkung gekürzt/gestrichen werden, kann seine Miete nicht mehr zahlen(letzten 2 Monate).
Er ist schon am Monatsanfang "blank" und fordert dann wieder Geld von meinen Eltern lautstark/frech ein.

Polizei(Auffälligkeiten) und sozial-psychologischer Dienst wollen ja "angeblich" helfen, dies aber nur wenn sich mein Bruder dazu bereit erklärt - was er aber vehement ablehnt(Selbstbestimmung).

Wir stecken somit in einer Zwickmühle.

So kann es jedoch nicht aus unserer Sicht weitergehen (drohende Obdachlosigkeit, kein Geld, Drogen).


Meine Frage:

Können wir gerichtlich eine psychlogische Untersuchung/Diagnose anordnen lassen(v.a. wegen Selbstgefährdung) und wenn ja, wie wäre die allgemeine Vorgehensweise.


vielen Dank und Gruss


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-05-03 10:24:51.245
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

allein die Anordnung der Untersuchung wird so nicht durchführbar sein. Gegen den Willen des Bruders wird eine solche Untersuchung nicht möglich sein.

Sie haben aber die Möglichkeit einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers für Ihren Bruder zu stellen. Da Sie schildern, dass dieser offenbar wegen seiner Erkrankung/en seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann, besteht die Möglichkeit, dass ein Betreuer bestellt wird.

Das Problem wird aber auch hier sein, dass ein Betreuer nicht betellt wird, wenn der Betroffene, hier Ihr Bruder, dieses ablehnt. Sofern er krankheitsbedingt seinen freien Willen äußern kann, wird dann bei Ablehnung keine Betreuung angeordnet.

Weiter wäre an eine unmittelbate Unterbringung zu denken. Dieses ist aber auch nur in Zusammenarbeit mit den Ärzten und mit einem richterlichen Beschluss möglich. Zwar kann im Falle der unmittelberen Selbstgefährdung auch zunächst eine Unterbringung erfolge; ein Beschluss ist dann aber nachzuholen.

Ob hingegen dafür die Voraussetzungen vorliegen, kann nur eine individuelle Prüfung ergeben.

Es ist immer schwierig zu akzeptieren, dass sich ein naher Angehöriger nicht helfen lassen will. Es ist aber vielen, insbesondere Suchterkrankungen, immanenet, dass die betroffenen keine Hilfe einsehen. Es ist dann an dem Angehörigen zu akzeptieren, dass eine Hilfe jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt unter Umständen noch nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller maxm342 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
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Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.



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