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  Kindesunterhalt bei geänderter Wohnsituation


Frage gestellt am 2011-03-14 16:04:06.23
Frage gestellt von Doro
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 45 €
PLZ Gebiet 72
Aufrufe der Frage 4910


Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu meiner Person, damit sie meine Frage verstehen: Ich bin seit 2008 geschieden,habe mit meinem Exmann gemeinsames Sorgerecht für unsere beiden Kinder Julia *15.02.1996 und Daniel *23.08.1997. Mein Exmann ist Hartz-4-
Empfänger,und konnte bis auf eine 2 monatige Beschäftigung keine Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder erbringen.
Wir hatten zum Zeitpunkt der Scheidung einen monatl. Beitrag von 150 Euro pro
Kind vereinbart.
Nun möchte unsere 15-jährige Tochter unsere "Patchwork"Familie in Dotternhausen verlassen und zum Vater nach Duisburg ziehen.Die Vorbereitungen mit Schulwechsel und größerer Wohnung laufen. Meine Frage ist nun, dass ich gerne wissen möchte, was Unterhaltstechnisch an Kosten auf mich zukommt. Ich bin als BTA an der Uni Tübingen mit einer 50% Stelle beschäftigt. Muß ich das Kindergeld dann vollständig an Exmann und Tochter abgeben,oder kann man das als Ausgleich für die fehlenden Leistungen bisher be-
trachten. Wie ist da die Rechtslage???
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus


  Rechtsanwältin Barbara Löw hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-03-14 16:40:58.675
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Frau Kreulder,

den genauen Unterhaltsbetrag kann ich erst errechnen,wenn ich die genauen Zahlen vorligen habe.

Grundsätzlich haben Sie aber Unterhalt zu liesten, bis die Ausbildung abgeschossen sit.

Was das Kindergeld anbelangt, so ist es bei der Berechnung so, dass Ihnen und dem Vater der Koinder je die Hälfte des Kindergels zusteht, was bei der Berechnung dcer Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle bereist erfaßt ist. Diese weise als bei den sog. Zahlbeträgen die um das anteilige Kindergeld verringerten Beträge aus.

Ob die andere Hälfte im Weg der Aufrechnung einbehalten werden kann, ist tatsächlich die Frage, da der Unterhalt den Kindern zusteht und nur von den Eltern als gesetzliche Vertreter geltend gemacht wird.

Desweiteren muß auch berücksichtigt werden, ob Sie Unterhaltsvorschuß bekommen haben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Löw
Rechtsanwältin

Schulzengasse 15, 72800 Eningen
T: 07121/9942 582

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Barbara Löw, Hauffstraße 5, 72800 Eningen unter Achalm

Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Doro hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Antwort konnte nicht ganz ausführlich sein,weil ganz genaue Angaben über finanzielle Situation noch nicht gemacht worden sind!



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