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 gemeinsame Immobilie/ Trennung


Frage gestellt am 15.07.2010
Frage gestellt von Sammy
Rechtsgebiet Immobilienrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 39
Aufrufe der Frage 90



Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 1996 erwarben mein Mann und ich ein neues Reihenhaus im Wert von ca. 280000 DM.
Im Grundbuch sowie bei der finanzierenden Bank sind beide Partner je zur Hälfte eingetragen.
2009 war unsere Ehe am Ende und wir leben seitdem getrennt.
Wir einigten uns darauf, dass ich bei unserer Bank einen aufgenommenen Kredit in Höhe von noch 8000 Euro für unseren Wintergarten bezahle und ihm 10000 Euro für das Haus in bar überweise.
Die 8000 Euro an die Bank überwies ich sofort und löste damit diesen Kredit ab. Unsere Immobilienbank bewilligte seine Haftungsentlassung und auch die Grundbucheintragung wurde geändert.
Die Notarin schrieb mir das Haus zum ganzen Anteil - ohne Ausgleichszahlungen an meinen Mann - zu. (Ihre Aussage bestärkt nun auch meine Frage hier - " keine Ausgleichszahlungen, schließlich trage ich jetzt die Kosten für das Haus völlig allein - und das für noch mindestens 30 Jahre“.)
Mein Mann zahlt keinerlei Unterhalt für unsere gemeinsamen Kinder (17J., 18J.), die bei mir im Haushalt leben.
Jetzt meine Frage. Muss ich mich an die mündlichen Vereinbarungen vorweg halten oder kann ich diese Restzahlung von 10000 Euro zurückbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 15.07.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

die mündlichen Vereinbarungen waren zunächst unwirksam. § 311b I 1 BGB i.V.m. § 125 BGB.
Durch die Eintragung der Änderung im Grundbuch ist nicht nur die Änderung des Eigentums sondern die gesamte Vereinbarung wirksam geworden § 311b I 2 BGB.
Daher müssen Sie die 10.000 Euro zahlen.

Eine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen der Kinder ist nicht möglich. Denn es fehlt an der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen.
Die Unterhaltsansprüche sollten sofort geltend gemacht werden. Denn nach § 1613 I 1 BGB können diese nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der Mann aufgefordert wurde zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu geben, zu welchem Ihr Mann in Verzug gekommen ist oder ihm eine Klage auf Unterhaltszahlung zugestellt wurde.
Für Zeiten davor, können Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Soweit es nach den oben genannten Maßstäben Unterhaltsforderungen gibt, die noch geltend gemacht werden können, können Sie mit dem 18jährigen Kind eine Vereinbarung schließen, dass Sie den von Ihrem Mann für dieses Kind geschuldeten Unterhalt an das Kind zahlen und dieses Kind seine Unterhaltsansprüche an Sie abtritt. § 398 BGB.

Soweit Unterhaltsforderungen an Sie abgetreten wurden, können Sie die Aufrechnung mit den 10.000 Euro nach § 387 BGB erklären.

Mit dem 17jährigen können Sie diese Abtretungsvereinbarung wegen § 181 BGB noch nicht schließen. Diesen können Sie nur bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche gegen Ihren Mann vertreten, damit Ihr Mann mit diesen in Verzug gerät, wenn er es noch nicht ist.
Sobald das jetzt noch 17jährige Kind 18 geworden ist, können Sie auch mit diesem vereinbaren, dass Sie diesem Kind den von Ihrem Mann geschuldeten Unterhalt zahlen und dieses Kind dafür seine fälligen Unterhaltsanprüche gegen Ihren Mann nach § 398 BGB an Sie abtritt.
Danach können Sie dann auch hier die Aufrechnung nach §387 BGB erklären.

Soweit Aufrechnungen mit abgetretenen Unterhaltsansprüchen der Kinder erklärt werden, müssen Sie nicht an Ihren Mann zahlen. Denn in diesem Umfang erlöschen die Forderungen mit der Aufrechnung. § 389 BGB.

Soweit Sie gegen die Forderung Ihres Mannes nicht mit (abgetretenen) Forderungen aufrechnen können, müssen Sie das Geld an Ihren Mann zahlen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

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