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 Kindesunterhalt


Frage gestellt am 31.01.2012
Frage gestellt von heimaxx
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 91
Aufrufe der Frage 634


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 4 Jahren geschieden und zahle Unterhalt an meinen Sohn 16 Jahre, der bei seiner Mutter lebt.
Ich beziehe ein Nettofestgehalt von 1600 Euro im Monat. Mein Arbeitsweg, den ich mit dem KFZ zurücklege beträgt täglich 90 Kilometer.
Meine Frage: Inwieweit sind die Fahrtkosten zur Arbeit abziebar? Und wieviel Unterhalt muss ich unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes bezahlen?

Mit freundlichen Grüßen,
HR

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 01.02.2012
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

für berufsbedingte Aufwendungen, zu denen auch die Fahrt zum Arbeitsplatz gehört, sind pauschal 5 % vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Bei Ihrem Gehalt sind dies 80 Euro. Somit bleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.520 Euro.

Dies ergibt nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsbetrag von 448 Euro.

Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt gehe ich davon aus, dass das Kindergeld von 184 Euro an die Kindesmutter ausgezahlt wird. Dieses ist zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen. § 1612b I Nr. 1 BGB.

Damit ergibt sich ein Zahlbetrag von 356 Euro.

Der Bedarfskontrollsatz Ihrer Einkommensgruppe liegt bei 1.050 Euro. Dieser verbleibt Ihnen, so dass eine Korrektur nicht erforderlich ist und Sie 356 Euro im Monat zahlen müssen.

Wenn ein Unterhaltstitel besteht, der einen anderen Betrag beziehungsweise bei einem dynamischen Unterhaltstitel einen anderen Prozentsatz als 105% ausweist, muss jedoch zunächst beim Jugendamt oder beim Familiengericht die Änderung des Unterhaltstitels beantragt werden. Bis zur Änderung gilt das, was im Unterhaltstitel tituliert ist.
Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

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