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 Klage Zulassung zum Hochschulstudium


Frage gestellt am 2014-05-03 12:29:20.826
Frage gestellt von berlinmed
Rechtsgebiet Schulrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 16
Aufrufe der Frage 5657


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Anliegen:
Ich habe mich vor in etwa 2 Jahren für einen Hochschulplatz der Humanmedizin an 6 verschiedenen Universitäten ohne Anwalt eingeklagt.
Bisher schien es, als wären alle Verfahren eingestellt.
Allerdings erreichte mich gestern ein Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach, in dem ich zur mündlichen Verhandlung auf Anordnung des Einzelrichters der 2. Kammer eingeladen werde.
In der Verwaltungsstreitsache zwischen mir und dem Freistaat Bayern (vertreten durch die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg wegen Zulassung zum Studium der Humanmediziner (Sommersemester 2012))
steht im beiliegenden Beschluss folgendes:
"Der Rechtsstreit wird dem Richter am Verwaltungsgericht XY zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzlicher Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO)."

Dieses Schreiben erreichte mich sehr überraschend und unerwartet. Demnach habe ich einige Fragen zu der bevorstehenden Ladung.
Zunächst einmal würde ich gerne wissen, was genau mich dort erwarten wird? Sollte ich mich nach wie vor alleine vertreten oder mir einen Anwalt zur Seite nehmen? Weiter frage ich mich, ob ich damit rechnen kann, einen Studienplatz zu bekommen - wird dies an diesem Tag der Ladung durch den Einzelrichter entschieden? Und zum anliegenden Beschluss in dem Schreiben, wie darf ich diesen verstehen?

Ich hoffe, sie verstehen mein Anliegen und können mir diesbezüglich Klarheit verschaffen.
Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

berlinmed


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-05-03 16:56:14.397
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage erlaube ich mir, wie folgt zu beantworten:

Der Vorsitzende wird nach Aufruf der Sache die rechtliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage tätigen. Von der Einschätzung des Richters hängt das weitere Vorgehen ab. Ggf. wird er auch zur Antragsrücknahme raten, sofern überhaupt keine Erfolgsaussichten bestehen.

Ohne genaue Aktenkenntnis wird man keine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Verfahrens realistischer Weise tätigen können.

Die Übertragung auf den Einzelrichter in einfach gelagerten Fällen entspricht dem Gesetz und im Übrigen auch der Prozessökonomie. Rechtsnachteile sind allein aus dem Umstand, dass die Entscheidung einem Einzelrichter übertragen worden ist, nicht zu befürchten.

Grundsätzlich ist eine Vertretung durch einen spezialisierten, ortsnahen Anwaltes bevorzugenswert. Auch wäre - trotz des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums - noch zu überlegen, ob noch ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt/nachgereicht werden kann bzw. zumindest ein derartiger Versuch unternommen wird. Vielleicht könnten Sie auch prüfen, ob Sie über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen.

Vorstehende Auskünfte wurden aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben getätigt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Forum keine detaillierte Prüfung und Rechtsberatung zu ersetzen vermag.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Schulrecht beim Anwalt-Suchservice



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