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 Elternunterhalt für Sozialhilfeempfänger


Frage gestellt am 2014-07-04 13:37:27.426
Frage gestellt von Simonz
Rechtsgebiet Sozialhilferecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 65
Aufrufe der Frage 5461


Sehr geehrte Damen und Herren,

da mein Vater Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhält (knapp 400EUR/Monat), wurde ich im November 2013 aufgefordert einen Erhebungsbogen über meine Leitungsfähigkeit auszufüllen.
Das habe fristgerecht ich getan: Damaliges Vermögen: ca. 100.000EUR und Jahresgehalt: ca. 60.000EUR.
Ohne nun genau auf die Zahlen einzugehen, bin ich davon ausgegangen, dass ich „leistungsfähig" bin um einen Beitrag zum Unterhalt meines Vaters zu zahlen.
Allerdings habe ich bis heute kein weiteres Schreiben mehr vom Amt erhalten.

Mittlerweile hat sich meine Lebenssituation geändert.
Ich habe meinen Lebenspartner geheiratet und bin schwanger. Zudem habe ich meine Festanstellung gekündigt, da ich mit ihm aufgrund seiner beruflichen Entsendung für zwei Jahre ins Nicht-EU Ausland gehen werde.
Ich habe aktuell Anspruch auf ALG I, welches ich jetzt und nach meiner Rückkehr (Anspruch bleibt 4 Jahre erhalten) beziehen werde.
Solange ich im Nicht-EU Ausland bin,werde ich keinerlei Einkommen haben – mein Mann trägt alle Kosten.
Sobald ich zurück bin, werde ich zunächst ALG I beziehen und dann hoffentlich eine Halbtagsstelle finden, allerdings werde ich das vorherige Jahresgehalt sobald nicht wieder erreichen.

Nun zu meinen Fragen.
1) Soll ich das Amt pro aktiv über meine geänderte Lebenssituation informieren oder weiter abwarten, bis ich Post vom Amt erhalte? Erhebungsbogen vom November 2013 wurde bislang nicht kommentiert.

2) Nach meinem Verständnis werden für den Unterhalt meines Vaters nur meine Einkünfte berücksichtigt. Da ich kein Einkommen mehr habe (bzw. mein Einkommen künftig recht niedrig sein wird) sollte ich dann nicht mehr unterhaltspflichtig sein? Oder kann auch mein Vermögen für die Zahlungen angesetzt werden?

3) Mein Mann verdient sehr gut und ist zudem vermögend, allerdings ist er nicht bereit meinen Vater in irgendeiner Form zu finanziell zu unterstützen oder Auskünfte über sein Einkommen zu erteilen. Kann er vom Amt dazu aufgefordert werden Auskunft über seine Einkünfte und Vermögen zu geben?
Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, wie er doch direkt oder indirekt aufgrund der Situation „finanzielle Einbußen" erfahren kann? (zum Beispiel über „berechneten" Unterhalt für mich oder unser Kind...so das meine Einkünfte dadurch nach oben gesetzt werden...?)

Vielen Dank für Ihre Hilfe!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-07-05 11:06:08.899
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist zu prüfen, welche Leitungen Ihr Vater genau erhält.

Handelt es um Leistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter sind Sie nicht unterhaltspflichtig, weil Ihr Einkommen die im Gesetz genannten 100.000 € Jahreseinkommen, § 43 SGB XII, nicht übersteigt.

Sollten die Leistungen dem Vater bewilligt worden sein, verwundert es auch nicht, dass Sie seit November keine Nachricht mehr erhalten haben. Sie sind nicht unterhaltspflichtig.

Bevor daher über das weitere Vorgehen entschieden wird, sollte genau geprüft werden, welche Leistungen den Vater gewährt werden.

Für den Fall, dass es sich nicht um Leistungen nach der Grundsicherung im Alter handelt kommt ein Unterhaltsanspruch erst einmal dem Grunde nach in Betracht.

Bis zum ALG I – Bezug wird von den bis dahin bestandenen
Einkommensverhältnissen auszugehen sein. Ein Anspruch wird dann voaussichtlich auch bestehen.

Die Berechnung ändert sich aber mit der Heirat UND den geänderten Einkommensverhältnissen.

Für eine Berechnung des Anspruches ist aber nicht nur Ihr Einkommen, der ALG I Bezug, maßgeblich. Das Einkommen Ihres Mannes bleibt leider auch nicht außen vor. Verständlich, dass dieser nicht für seinen Schwiegervater aufkommen möchte. Direkt muss es auch nicht.

Indirekt fließt aber sein Einkommen in die Unterhaltsberechnung ein.

Grundlage für die Einkommensberechnung eines verheirateten Unterhaltspflichtigen ist das Familieneinkommen und damit auch der Familienunterhalt. Mit einer speziellen Berechnung wird Ihr Einkommen dann ins Verhältnis zum Familienunterhalt gesetzt und dann ein möglicher Einsatzbetrag für den Unterhalt ermittelt.

Bedenken Sie, dass eine genaue Berechnung nur mit den konkreten Zahlen möglich ist.

Es gibt auch keine Möglichkeit den Familienunterhalt zu „umgehen“. Ein Verzicht auf diesen ist nicht möglich.

Allerdings ist eben zu berücksichtigen, dass es bei der Einkommensermittlung Abzugsmöglichkeiten gibt, z.B. berufsbedingte Aufwendungen, pauschal 5%, höhere Abzüge müssten dargelegt werden; Schulden; Altersvorsorge.

Ihr Vermögen kann durchaus als Schonvermögen angesehen werden. Sie werden es sicher als Altersvorsorge geplant haben. Das wird im Einzelfall zu klären sein.

Mit der Geburt des Kindes wird sich die Berechnung dann nochmals ändern, weil dann auch das vorrangig zu berücksichtigende Kind in die Berechnung aufzunehmen ist.

Sie sehen an meinen Ausführungen, dass zur endgültigen Beurteilung das Auskunftsbegehren des Leistungsträgers geprüft werden muss.

Kommt überhaupt eine Unterhaltszahlung wegen der Art der Leistung in Betracht, muss eine individuelle Prüfung vorgenommen werden.
Solange nicht geklärt ist, um welche Leistungen es sich für den Vater handelt, sollten Sie auch nicht tätig werden.

Erst wenn dieses geklärt und eine Unterhaltspflicht überhaupt in Betracht kommt, sollten Sie eine Berechnung durchführen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Sozialhilferecht beim Anwalt-Suchservice



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