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 Fahrzeug auf Firmenparkplatz an Pflanzkübel beschädigt


Frage gestellt am 2013-05-20 17:47:42.37
Frage gestellt von MM3000
Rechtsgebiet Verkehrsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 64
Aufrufe der Frage 4522


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mein Fahrzeug beim rückwärts heraus rangieren aus einer Parklücke an einem Betonkübel beschädigt. Dieser Kübel ist vom Fahrzeug aus (wenn man drin sitzt) nicht zu sehen.
Er ist ca. 50cm hinter der Parkbucht abgestellt und hat eine Höhe von lediglich 35-40cm.

Der Schaden an meinem Fahrzeug beträgt ca. 1650€. Wertminderung nicht eingerechnet.
Andere Kollegen und Kolleginnen sind ebenfalls bereits gegen diesen Kübel gefahren.

Der fragliche Pflanztrog steht auf der Parkplatzzufahrt meines Arbeitsplatzes.
Aufgestellt wurde der Trog von der Nachbarfirma.
Meinen Arbeitgeber hatte ich jedoch bereits vor einigen Jahren auf die Gefahr durch diesen Kübel hingewiesen.
Die Nachbarfirma hatte mit Frist wegen Schadenersatz angeschrieben. Leider ohne jede Reaktion.

Meinen Arbeitgeber habe ich aufgefordert für die Entfernung des fraglichen Kübels zu sorgen.

Sehen sie eine Möglichkeit des Schadensersatzes?

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Müller


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-05-21 10:02:48.999
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


auch auf die Gefahr hin, dass Ihnen die Antwort vom Ergebnis her nicht passen wird:


Nach Ihrer Schilderung werden Sie keine Ersatzansprüche erfolgreich durchsetzen können.



Denn nach Ihrer Schilderung ist es kein plötzlich neues Hindernis, da Sie ja ausführen, dass Sie den Arbeitgeber bereits vor Jahren auf die Gefahr des Kübels hingewiesen haben.


Danach ist diese Gefahr also bekannt gewesen, so dass nach der Rechtsprechung ein Kraftfahrer beim Befahren eines Parkplatzes zu besonders angepasster und bremsbereiter Fahrweise verpflichtet ist, die natürlich bei bekannten Gefahren gesteigert ist.

Stößt er dabei mit seinem Pkw gegen ein Hindernis, trifft den Autofahrer ein derart schwerwiegendes EIGENverschulden, dass dem Parkplatzbetreiber keine Mithaftung an dem Schaden anzulasten ist (OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2000, Az.: 12 U 519/99).

Das gilt dann auch für den Aufsteller des Kübels.


Danach werden Sie also leider keine Ersatzansprüche erfolgreich durchsetzen können.



Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Allerdings ist die Rechtsprechung da ziemlich eindeutig.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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