Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Hausordnung.


Frage gestellt am 2014-03-15 16:46:38.993
Frage gestellt von san francisko
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 28 €
PLZ Gebiet 44
Aufrufe der Frage 3970


Hallo Anwalt.
Ich bin ME in einem Haus mit 28 Wohneinheiten. Vor einiger Zeit bat ich die Wohnungsverwaltung, alle Hausbewohner noch mal auf die HO (Hausordnung) hinzuweisen, besonders auf den Punkt (8):

"IN DEN FLUREN,UND VOR DEN WOHNUNGSEINGANGSTÜREN DÜRFEN KEINE GEGENSTÄNDE ABGESTELLT WERDEN"

Ich machte auf die Gebrauchsregelung im Sinne von §15Abs.2 WEG aufmerksam,bei den Gesichtspunkte der Verkehrssicherung(Verkehrssicherheit und Fluchtweg im Brandfall, insbesondere in Treppenhäusern und Treppenhausfluren),aber auch optische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.

Ein ME(Miteigentümer) hat auf seinen Flur immer zwei bis drei Gegenstände stehen,z.B. 2 Blumenkübel,u. noch ein Teil vor seiner Wohnungs-Eingangstür.
Dieser Punkt wurde auch in der ETV besprochen.

Ein ME war besonders verärgert, und ging zu einem Anwalt. Dieser Anwalt schrieb mich und die WO-Verwaltung an,und sagte inhaltlich:

"Du darfst die Sachen, trotz Verbot in der Hausordnung, auf dem Flur hinstellen"

Das kam für mich überraschend - damit habe ich nicht gerechnet.

Meine Frage lautet:
Ist unsere HO (Hausordnung) nicht bindend? (-die ist doch von den Miteigentümern gemacht worden!


  Rechtsanwältin Ilona Reichert hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-03-17 11:22:57.136

Hallo Herr Frebel,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Grundsätzlich bestimmen die Miteigentümer den Umfang der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, vgl. § 15 WEG.

Dies ist hier durch die von Ihnen zitierte Klausel in der Hausordnung geschehen. Danach dürfen in den Fluren und vor den Wohnungseingangstüren keine Gegenstände abgestellt werden.

Dies kann durchaus auch sachliche Gründe haben, insbesondere im Bereich des Brandschutzes und zur Freihaltung von Fluchtwegen.

Die Blumenkübel dürften letztlich diesen vereinbarten Nutzungsrahmen überschreiten und sind daher nicht zulässig.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ilona Reichert
Rechtsanwältin


zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Ilona Reichert, Sophienstraße 12, 76530 Baden-Baden

Anwalt für Wohnungseigentumsrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Ilona Reichert beantwortet hat:

Hausordnung.
2014-03-15 16:46:38.993
28 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht

Kündigung Abstellraum
2016-03-30 14:28:34.962
50 €

Bilder werden im Hausflur aufhängt.
2015-03-31 16:35:36.659
22 €

Hausordnung.
2014-03-15 16:46:38.993
28 €

Grundbucheintrag
2013-10-27 14:23:52.836
45 €

Trinkwasser-Verordnung
2013-08-15 14:20:34.418
50 €

Abrechnung Leitungswasserversicherung
2013-06-17 11:27:04.545
40 €

zwei Häuser auf einem Fundament
2011-12-02 10:23:45.332
35 €

wohneigentum
2011-06-14 17:23:49.107
40 €

Teilungserkklärung
2011-05-05 15:29:07.915
30 €