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 Zusätzliche Gehaltsbestandteile


Frage gestellt am 01.05.2010
Frage gestellt von flyer
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 32
Aufrufe der Frage 1293


Erhalte als Angestellter im öffentlichen Dienst seit
13 Jahren zum Grundgehalt einen über die Jahre im Betrag konstant gebliebenen Aufschlag, der beträchtlich ist. Jetzt erscheint ohne Vorwarnung auf der Gehaltsabrechnung "Auszahlung der Zulage nur unter Vorbehalt".
Eine vertragliche Vereinbarung über die Zulage gibt es nicht, es sind also auch nie Bedingungen an die Zahlung geknüpft worden.
Wie ist hier die Rechtslage? Gibt es einen Vertrauensschutz? Was ist weiter zu tun?

  Rechtsanwalt Joachim Kroll hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 05.05.2010

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage. Bevor ich zur Antwort komme, weise ich darauf hin, dass diese Online-Rechtsauskunft lediglich dazu dienen kann, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben, was eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Selbst in scheinbar "einfach gelagerten Fällen" kann (auch unbeabsichtigtes) Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Eine endgültige Bewertung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:

....................
Im weitesten Teil erhalten die Arbeitnehmer/innen des öffentlichen Dienstes die gleichen Zulagen wie die Beamten/innen. Für Beamte und Beamtinnen wurden die Leistungszulagen und Prämien bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz eingeführt. Für die Tarifbeschäftigten wurden diese erst mit dem TVÖD/TVL geltend.

Sämtliche Fragen zur Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes sind also in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes festgelegt (und beantwortet). Abhängig vom Dienstherrn (Bund, Länder, Gemeinden) sind die jeweils einschlägigen Tarifverträge und die darin getroffenen Regelungen heranzuziehen.

Zulagengewährung außerhalb der Tarifverträge erfolgt nicht. Es ist also anhand des TVöD zu prüfen, welche Zulage(n) und in welcher Höhe Ihnen zusteht. Grundsätzlich besteht insoweit bis zu einer Änderung der Rechtsgrundlage Vertrauensschutz und Anspruch auf tarifmäßige Vergütung.

Ihre Sachverhaltsangaben geben derzeit keine Anhaltspunkte, bei welchem Dienstherrn Sie beschäftigt sind und um welche Zulage es sich handelt. Es gibt im Ergebnis Grund- und Sonderzulagen sowie Zulagen für besondere Tätigkeiten., so dass eine abschließend konkrete Antwort nur nach weiteren Sachverhaltsmitteilungen möglich ist. Insoweit rege ich an, dass Sie mir Ihren Anstellungsvertrag und die fragliche Abrechnung übersenden, so dass ich Sie weitergehend – unter Anrechnung der hier entstandenen Kosten - beraten kann. Bitte, nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

Für weitere eigene Informationen: http://www.oeffentlichen-dienst.de/

....................


Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben.
Sollte darüber hinaus weiterer Beratungs-/Vertretungsbedarf bestehen, stehe ich selbstverständlich gerne - gegen gesonderte Vergütungsvereinbarung bzw. Abrechnung nach RVG - zur Verfügung und bitte um Kontaktaufnahme.


Mit freundlichen Grüßen

Joachim Kroll
Rechtsanwalt

Krokamp 29
24539 Neumünster

Tel.: 04321/984 613
Fax : 04321/840 526
info@kanzlei-kroll.de
www.kanzlei-kroll.de


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