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 Abbruch von Aufbauten genehmigungsfrei?


Frage gestellt am 2014-01-06 14:52:07.861
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 4671


Abbruch von Aufbauten

In Issum (Kreis Kleve) möchte ich auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichten. Zuvor sind 3 Garagen und eine Halle abzureißen. Das abzureißende Bauvolumen beträgt etwa 380 m³. Im letzten Jahr habe ich bereits die Halle mit ca. 180 m³ abgerissen. Meine Fragen:
1) Bei welchem Abrissvolumen wird eine Abbruchgenehmigung erforderlich?
2) Falls ab einem Abrissvolumen von 250 m³ eine Abbruchgenehmigung erforderlich würde, was bedeutet dies vor dem Hintergrund, dass die Halle mit rund 180 m³ Abbruchvolumen bereits 2013 abgerissen wurde? Es müssten nun noch 200 m³ abgerissen werden. Wäre der Abbruch von den restlichen Aufbauten (200 m³) genehmigungsfrei? Welche Bedeutung spielt also der Zeitpunkt der einzelnen Abbruchmaßnahmen?
3) Die Rechtsgrundlage ist bitte stets anzugeben!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-01-06 15:39:17.509
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



nach § 65 BauO NRW bedarf der Abbruch von Gebäuden mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m³ einer Genehmigung.

Genehmigungsfrei sind auch Abbrüche anderer in § 65 III BauO NRW aufgeführte Bauten.


Ob dieses Volumen bereits überschritten ist, hängt weniger vom Zeitrahmen, als von der Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens ab.

Sieht man das Vorhaben als einheiltliches Gesamtvorhaben an, wird die bereits abgerissene Halle mit einberechnet.

Sieht man es als völlig selbtändiges Projekt an, wird man den Abriss mit einbeziehen.

Dabei spielt eben die Gesamtbetrachtung, vielleicht einheitliche Pläne, ebenso eine Rolle, wie dann auch - aber nur untergeordnet - der zeitliche Rahmen und die am Abbruch beteiligen Firmen und sonstige Baubegleiter (um eben die Einheitlichkeit prüfen zu können). In der Rechtsprechung wird dabei darauf abgestellt, ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem einheitlichen Projekt auszugehen ist (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 5 K 2807/11; VG Münster, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 2 K 2251/10).


Ohne die Einzelheiten näher zu kennen, befürchte ich aber, dass man aufgrund der Baues EINES Mehrfamilienhauses dann von einem einheitlichen Projekt auch hinsichtlich des Abbruches wird ausgehen müssen.


Die Idee, "einfach nur" einen Zeitraum zwischen zwei Teilabschnitten eines ansich einheitlichen Projektes zu lassen, ist ebensowenig neu wie erfolgsversprechend.


Vermutlich ist es nicht die Antwort, die Sie erwünscht haben. Aber "Schönschreiberei" nützt Ihnen nichts und kann richtig teuer werden.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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