Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Doppelhaus tiefer gebaut als vermessen und im Bauantrag angegeben


Frage gestellt am 2014-04-13 20:07:22.172
Frage gestellt von vopsch
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 69
Aufrufe der Frage 7740


Hallo,
Wir haben mit Verwandten über einen Bauträger ein Doppelhaus bauen lassen, jetzt nach 1 Jahr und 3 Monaten nach Fertigstellung und Einzug haben wir dies bei der Anlage des Aussenbereiches festgestellt und von einem Vermessungsbüro die Höhen
nachmessen lassen, es folgte die Ernüchterung das wir gute 36 cm zu tief liegen.
Wir haben dadurch erhebliche Mehrkosten bei der Neuanlage des Aussenbereiches, wir können das erforderliche Gefälle zur Strasse nicht halten, nur durch eine nicht geplante komplizierte und teure Planung,ganz zu schweige von den dadurch wahrscheinlich entstandenen Mehrkosten beim Rohbau, die man uns so
untergejubelt hat(Bsp. wir hatten auffallend höhere Kosten bei der Abwasser Rohrverlegung)Auf erste Anfrage hin beim Bauträger wurde die Schuld an das Vermessungsbüro geschoben, diese haben die Maße aber
richtig aufgenommen.Unsere Frage wäre, wie können wir vorgehen und was bzw. Welchen Umfang können wir an
Kostenerstattung erwarten? Beide Hausparteien sind im Rechtschutz.
Wir hatten Baukosten an den Bauträger
Von gerundet 214 Tausend Euro.
Vielen Dank für erste Rückinformation und Hilfe.
MfG
Vopsch


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-04-14 08:42:52.008
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn das Haus zu tief gebaut worden ist, liegt ein Mangel vor. Sie haben insoweit die Gewährleistungsansprüche.

Diese Gewährleistungsansprüche sind allein gegen den Vertragspartner zu richten; ob dieser sich eines Vermessungsbüros bedient hat, ist zweitrangig.


Grundsätzlich könnten Sie den Abriss und Komplettneubau verlangen.

Allerdings kann der Unternehmer dieses verweigern, wenn es zu unwirtschaftlich ist.

Ob das der Fall ist, hängt aber von den Gesamtumständen ab, insbesondere auch von der Frage, ob mit Wasser von unten und den Seitengrundstücken zu rechnen ist. Das sollte unbedingt von einem Gutachten auch hinsichtlich der Bauwerksabdeckung ergänzend untersucht werden. Denn möglich wäre sogar, dass nun Wasser noch drücken wird.


Sollte der Abriss und Neubau aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen sein, haben Sie Anspruch auf allen Ersatz, der auf diesen Mangel zurückzuführen ist.

Diese höheren Kosten für Rohrverlegung, Drainage, Kosten der Rechtsverfolgung sind komplett zu ersetzen, sofern es eben echte MEHRkosten sind. Kosten, die sowieso entstanden wären, sind nicht zu ersetzen.


Ich würde dringend dazu raten, sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Die Prüfung der Verträge und die Prüfung der Messergebnisse ist notwendig, um die richtigen weiteren Schritte einzuleiten.

Sofern der Vertragspartner den Mangel bestreiten, wäre das dann die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, um den Mangel eben gerichtsverwertbar durch einen vom Gericht bestellten Gutachten feststellen zu lassen.

Auch die mögliche Gefahr für die Zukunft (Wasser) müssten geklärt werden.

Der Gutachter wird dann Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahmen feststellen.

Zudem sollten alle Extrakosten genau aufgeführt und beweisbar gemacht werden.

Daher ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes dringend geboten.


Viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
2024-03-04 11:22:37.028
40 €

EV - Termin
2023-12-19 14:15:20.573
40 €

Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch
2023-10-22 14:29:08.109
40 €

Ausfallhonorar
2023-10-11 22:34:32.584
65 €

Campingplatz
2023-09-17 19:49:07.875
40 €

Aufhebungsvertrag
2023-08-05 22:42:14.611
40 €

Geschenk für Enkel
2023-08-02 21:00:25.755
20 €

Umgangsrecht der Großmutter.
2023-08-02 20:47:51.633
25 €

Rechnung BG Bau
2023-06-21 16:51:13.417
30 €

Schadenersatzforderung
2023-01-08 17:51:44.473
20 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Baurecht

Flachdach in Reihenhaus
2022-08-18 11:50:20.894
50 €

Garagennutzungsrecht
2020-03-02 13:49:40.492
20 €

Abweichung: Bebauungsplan Höhe Erdgeschossfussboden
2018-08-20 09:17:02.801
40 €

Schlussrechnung Bau EFH - Mängel
2017-12-20 19:29:54.944
50 €

Garage aus Betonfertigteilen
2017-03-09 15:01:44.059
35 €

Bauvorschriften im hiesiegen Neubaugebiet
2016-09-27 10:21:29.975
40 €

Abgeschlossenheitsbescheinigung ELW
2015-12-09 15:37:39.151
60 €

Kann ich darauf bestehen, dass der Statiker den Balkon ein drittes Mal dimensioniert?
2015-08-06 18:34:03.441
50 €

Wann müssen Mehrkosten für Balkone übernommen werden?
2015-08-04 13:33:33.749
60 €

Grenzbebauung Garage
2015-06-20 17:13:11.843
40 €