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 Gewährleistung am Bau


Frage gestellt am 2013-11-25 13:55:30.261
Frage gestellt von BL
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 3742


Gewerke (Fliesenleger) belegt im Jahr 2006 Eingangsportal mit Fliesen.
Im Jahr 2997 lösen sich diese aufgrund von Witterungseinfluss un ich habe im Rahmen der VOB - Frist gerügt,
Nach weiterer Beobachtung / Rügen bessert Gewerke in 2010 nach, indem aufgeplatzte Fugen ausgefräst und erneuert wurden .
Die Nachhaltigkeit der Nachbesserung erscheint mir zweifelhaft, ich melde Vorbehalte schriftlich an und behalte mir weitere Gewährleistungsansprüche vor (Einschreiben / Rückschein)
Mangel tritt über 2012 / 2013 wieder verstärkt auf (Fliesen beginnen, sich flächig zu lösen)
Ich reklamiere wieder, per Mai 2013 weider.
Gewerke schlägt nach Ortstermin im September 2013 flächige Verlegung einer Bodenplatte ohne Fliesenkleber / Mörtel vor, um Witterungseinflüsse dauerhaft auszuschließen. Er unterbreitet ein Angebot mit Normalpreis, ohne die Mängel zu berücksichtigen.
Ich habe zu dem Unternehmer eigentlich ein gutes Verhältnis, will jetzt kein neues Verfahren anstrengen und weiß wohl auch, dass die neue Ausfertigung teurer als die alte ist.
Ich benötige lediglich eine Beurteilung über Gewährleistungsansprüche zum jetzigen Zeitpunkt, um dies in die Verhandlungen einfließen zu lassen.
MfG


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-11-25 15:36:12.291
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


2010 wurde der gerügte Mangel beseitigt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen und 2013 dürfte die Verjährung dann damit eingetreten sein.

Hierbei unterstelle ich nach Ihrer Schilderung die wirksame Vereinbarung der VOB/B.

Danach verjährt der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu.

Hier wurde 2010 die Mängelbeseitigung vorgenommen. Die Mängelrüge 2013 wäre also schon verspätet gewesen.

Allein der Vorbehalt weiterer Gewährleistungsansprüche ändert daran leider nichts, da sich dadurch zwar die Beweislast zu Ihren Gunsten ändern kann, nicht aber die Verjährung gehemmt wird oder neu beginnt.

Daher ist die Verjährung eingetreten.


Zudem weise ich darauf hin, dass die Mängelrüge per Email nicht ausreichend ist.

So hat das OLG Frankfurt bei dieser Art der Rüge die Schriftform verneint!

Auf

http://ra-bohle.blog.de/2013/07/18/maengelruege-per-email-16246851/

weise ich ausdrücklich hin.


Zum jetzigen Zeitpunkt und nach der jetzigen Schilderung sollten Sie also das gute Verhältnis zum Unternehmer nicht mit einem verjährten Anspruch belasten.






Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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