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 Wer haftet für Beschädigungen auf der Baustelle?


Frage gestellt am 2015-04-14 17:51:36.192
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 5615


Ausgangssituation:
Ich habe ein Bauunternehmen damit beauftragt den Rohbau für ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Auf dem Baugrundstück habe ich mit einem Bauhelfer, den ich selber auf 450 € Basis eingestellt habe, zwei Sickerungskästen für die Regenwasserentwässerung verlegt (wurden zementiert). Am ersten Tag der Baustelleneinrichtung habe ich dem Bauunternehmer das Baugrundstück im Detail gezeigt und hierbei darauf hingewiesen, dass die Sickerungskästen nicht beschädigt werden dürfen. Am ersten Tag wurden einige der Bauzäune aufgestellt.
Der erste Sickerungskasten hat der Polier des Bauunternehmers mit einem Stein zugedeckt und anschließend mit Schotter überzogen, weil er angeblich den Kasten beim Aufbau des Krans nicht beschädigen wollte.
Mehrere Wochen später sollte die Bodenplatte eines Nebengebäude betoniert werden. Da ich bei der sog. Eisenabnahme durch den Prüfinengieur dabei sein wollte, war ich während des Betonage anwesend. Das vom Rohbauer beauftragte Betonwerk traf mit dem Betonwagen auf der Baustelle ein. Der Betonwagenfahrer fragte mich, ob er noch weiterfahren könne. Ich sagte Ihm, er möge noch warten, da ich nicht wusste, wie nah an die zu betonierende Stelle üblicherweise herangefahren wird. Richtig ist, dass auf der Zufahrt rechts eine großer Behälter mit Stahlwaren stand und vor Ihm in etwa 20 m Entfernung bereits 3 Fertiggaragen standen. Ca. 6 m vor der ersten Garage befand sich ein Sickerungskasten.
Als der Betonwagenfahrer rückwärtsfuhr, um zwischen Behälter und Garagen rechts abzubiegen habe ich darauf vertraut, das die Mietarbeiter des Bauunternehmers dem Fahrer durch Zeichen andeuten würden, wie er fahre könne, um nichts zu beschädigen. Der Faher fuhr letztendlich über diesen Sickerungskasten und zerstörte diesen vollständig.
Das Betonwerk lehnt die Schadenregulierung mit der Begründung ab, ich hätte den Sickerungskasten absperren müssen, damit die Stelle für den Fahrer erkennbar gewesen wäre.
Meine Fragen:
1. Da ich das Bauunternehmen beauftragt habe den Rohbau zu errichten, der seinerseits das Betonwerk mit der Anlieferung von Beton beauftragte, gehe ich davon aus, das das Bauunternehmen von mir in Haftung zu nehmen ist und nicht das Betonwerk. Ist das grundsätzlich richtig so?
2. Im Leistungsverzeichnis für Erd-Mauer-Betonarbeiten wurde vertraglich vereinbart, das der Auftragnehmer „Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen vor Arbeitsbeginn zu sichern“ sind. Wäre der Auftragnehmer (Rohbauer) aufgrund dieses Vertragsteils bereits in der Pflicht gewesen, den Sickerungskasten zu sichern`?
3. Wäre der Bauunternehmer auch verpflichtet gewesen, die „Gefahrenstelle“ (Sickerungskasten) abzusperren, wenn der obige Absatz im Leistungsverzeichnis nicht stehen würde?
4. Trifft mich eine Teilschuld? Wäre ich in der Pflicht gewesen den Sickerungskasten abzusperren?
5. Wie sollte ich Vorgehen, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können?
6. Ich habe ein großes PVC-Plakat gedruckt (1,5 m x 1,4 m), welches ich an einem der Bauzäune aufgehängt habe. Da ich ja für die Bauzeit Geld für die Bauzäune zahle gehe ich davon aus, das ich das Recht habe, so zu verfahren. Ist das korrekt so oder bräuchte ich dennoch die Erlaubnis vom Bauunternehmer?
Bitte geben Sie bei der Beantwortung der Fragen stets die Rechtsgrundlage an. Vielen Dank!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-04-15 10:08:50.67
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

sehr geehrter Ratsuchender,


ganz so einfach, wie Sie es sich vorstellen, ist es leider nicht:


Der Fahrer hatte Sie gefragt, ob und wie er fahren könnte. Da Sie aber Kenntnis der Lage der Sickerungskästen hatten, hätten Sie spätestens ab diesem Moment die Verpflichtung gehabt, den Fahrer auf diese Gefahren hinzuweisen - das wurde unterlassen.

Auch hätten Sie keineswegs - da Sie ja direkt befragt worden sind - darauf vertrauen dürfen, dass Andere den Fahrer einweisen.

Für Ihre Fragen bedeutet das:

1. Da ich das Bauunternehmen beauftragt habe den Rohbau zu errichten, der seinerseits das Betonwerk mit der Anlieferung von Beton beauftragte, gehe ich davon aus, das das Bauunternehmen von mir in Haftung zu nehmen ist und nicht das Betonwerk. Ist das grundsätzlich richtig so?

Nein: Grundsätzlich haftet der Fahrer als Verursacher nach § 823 BGB. aber ihm muss ein Verschulden angelastet werden können, was hier nicht zu sehen ist, wenn die Sickerungskästen für den Fahrer gar nicht erkennbar gewesen sein können (da mit Schotter überzogen).

2. Im Leistungsverzeichnis für Erd-Mauer-Betonarbeiten wurde vertraglich vereinbart, das der Auftragnehmer „Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen vor Arbeitsbeginn zu sichern“ sind. Wäre der Auftragnehmer (Rohbauer) aufgrund dieses Vertragsteils bereits in der Pflicht gewesen, den Sickerungskasten zu sichern`?

Ja, wenn der Sickerungskasten bereits BEI Vertragsschluss vorhanden gewesen ist.

Aber auch bei einer dann grundsätzlichen Haftung des Unternehmens wird im Wege der überholenden Kausalität Ihr Verhalten gegenüber dem Fahrer ausschlaggebend sein.

3. Wäre der Bauunternehmer auch verpflichtet gewesen, die „Gefahrenstelle“ (Sickerungskasten) abzusperren, wenn der obige Absatz im Leistungsverzeichnis nicht stehen würde?

Nein: Eine allgemeine Sicherungspflicht gibt es nicht.

4. Trifft mich eine Teilschuld? Wäre ich in der Pflicht gewesen den Sickerungskasten abzusperren?

Wie bereits angedeutet, sehe ich hier ein Verursachung und ein Verschulden ausschließlich bei Ihnen, so dass über § 254 BGB ein Mitverschulden mit 100% anzunehmen ist.

Sie hätten den Fahrer auf die Ihnen bekannten Sickerungskästen hinweisen müssen. Wäre das geschehen, wäre der Sachden nicht entstanden.

Dieses Unterlassen wird Ihnen angelastet werden müssen .

5. Wie sollte ich Vorgehen, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können?

Suchen Sie das Gespräch mit dem Unternehmen und dem Fahrer; sollte eine anteilige Zahlung angeboten werden, sollten Sie sofort zustimmen, denn gerichtlich werden Sie kaum etwas durchsetzen können.

6. Ich habe ein großes PVC-Plakat gedruckt (1,5 m x 1,4 m), welches ich an einem der Bauzäune aufgehängt habe. Da ich ja für die Bauzeit Geld für die Bauzäune zahle gehe ich davon aus, das ich das Recht habe, so zu verfahren. Ist das korrekt so oder bräuchte ich dennoch die Erlaubnis vom Bauunternehmer?

Sie brauchen die Erlaubnis des Unternehmers, da dieser Eigentümer des Zaunes ist, so dass dieser einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB hat.

Der Bauzaun dient der Absicherung des Baugrundes. Jede andere Nutzung würde vom Vertragsinhalt nicht gedeckt sein, da es dann eben nicht mehr der bestimmungsmäßige Gebrauch wäre, sondern eine Sondernutzung zu Werbezwecken, die nicht nur eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebühr nach sich ziehen würde (VGH BADEN-WUERTTEMBERG, Urteil vom 01.09.1994, Az.: 5 S 2037/94), sondern eben auch einen Unterlassungsanspruch des Eigentümers.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
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