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 Rückzahlung von ALG II Leistungen


Frage gestellt am 2009-11-29 10:06:51.734
Frage gestellt von kannix
Rechtsgebiet Sozialhilferecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 12
Aufrufe der Frage 8142


Hallo,
ich bekam auf Antrag vom 11.02.2008 bis 11.11.2008 Alg I. Es wurde im Bewilligungsbescheid eine 3 monatige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausgesprochen(regulärer Anspruch wäre bis zum 11.2.09 gewesen).Gegen die Sperrfrist legte ich Widerspruch ein, welcher jedoch negativ beschieden wurde. Hierauf erhob ich Klage vor dem SG Berlin, welche im Ergebnis den gewünschten Erfolg brachte und die Sperrzeit aufgehoben werden musste.(das ganze dauerte ca. 1,5 Jahre)
Ab dem 12.11.08 erhielt ich ALG II welches wegen einer Umschulungsmaßnahme zum 1.6.09 Aufgehoben wurde.
Das Jobcenter stellt jetzt einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 11.11.08 bis 11.2.09 und behält von der Nachzahlung der Arbeitsagentur ca. 1400 € ein mit der Begründung, dass das AA zahlungspflichtig gewesen wäre und ich die Alg II Leistung zu Unrecht erhalten hätte.
Der erste Bescheid von Alg II erging als vorläufiger Bescheid, der im Anschluss gestellte Verlängerungsbescheid erging normal.
Meine Frage Lautet :

Ist es rechtens, dass das Jobcenter die Leistung vom 12.11.08 bis 11.2.09 zurückfordern kann, obwohl die Nachzahlung von Alg I erst auf dem Klageweg und nach Ende des Leistungsbezugs von Alg II zur Zahlung kam.(13.10.09)
Zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs von Alg II war unstreitig Hilfebedürftigkeit gegeben und ich konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ich vor dem SG Recht bekomme.
Gilt nicht auch hier das Zuflussprinzip, zumal ich mit meinem Widerspruch auf die zu unrecht ausgesprochene Sperrzeit hingewiesen habe.

Frage II : Lohnt sich der Weg zum SG wegen der Erstattung?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-11-29 12:35:22.676
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

auf den von Ihnen geschilderten Fall sind die §§ 107 (1) und 102 SGB X anwendbar. Diese lauten:

SGB X § 107 (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

SGB X § 102 (1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Der Berechtigte sind Sie. Ihr Anspruch auf ALG I für die Zeit vom 12.11.08 bis 11.2.09 gilt in Höhe der Leistungen, die Sie für diese Zeit vom Jobcenter erhalten haben, als erfüllt. Denn das Jobcenter hat in der Höhe der Leistungen, die es für diese Zeit erbracht hat nach § 102 (1) SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Arbeitsagentur. Das Jobcenter hat die Leistungen vorläufig erbracht und die Arbeitsagentur ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger.

Daher ist es leider rechtmäßig, dass die Arbeitsagentur zunächst dem Jobcenter die für diese Zeit gezahlten Leistungen ersetzt und Ihnen nur die Differenz zwischen dem ALG I und dem ALG II auszahlt.

Aus den vorgenannten Gründen, würde sich der Weg zum SG wohl nicht lohnen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Sozialhilferecht beim Anwalt-Suchservice



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