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 Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung


Frage gestellt am 24.06.2010
Frage gestellt von Recht88
Rechtsgebiet Sozialhilferecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 87
Aufrufe der Frage 75


Meine Mutter hat Ihren Hauptwohnsitz in einer Mietwohnung in Niederbayern, und ist dort auch polizeilich gemeldet.
Ich wohne in der Eigentumswohnung meiner Mutter im Allgäu zur Miete (bestehender Mietvertrag). Meine 80jährige Mutter hält sich seit März 2009 aus gesundheitlichen Gründen (Krankenhausaufenthalt, Arztbesuche)bei mir in der Wohnung auf. Es war eine Rückkehr in ihre Wohnung in Niederbayern für Sommer 2009 geplant. Im August 2009 erlitt ich einen Herzinfarkt mit nachfolgenden Stoffwechselerkrankungen, an denen ich heute noch leide, sodass sich die Rückkehr meiner Mutter in ihre Mietwohnung in Niederbayern immer wieder verzögerte, da sie keine Bahnreisen mehr unternehmen kann, weil ich sie hinfahren müsste, was widerum ich aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht konnte. Die Rückkehr in ihre Wohnung ist jetzt für August 2010 geplant, da es mir etwas besser geht.

Bis Ende Januar war ich Hartz IV Empfänger. Um dem ständigen Ärger mit dieser Institution zu entgehen, habe ich versucht, ohne diese Behörde auszukommen. Ich wurde aus dem Bekannten- und Freundeskreis, sowie von meiner Mutter finanziell unterstützt. Auch habe ich mit Hilfsarbeiten etwas Geld dazuverdient. Die Fremdunterstützungen sind nun erschöpft, und ich werde wieder einen Antrag auf Hartz IV stellen. Ich konnte mit meiner Mutter jedoch vereinbaren, dass sie mir Ihre Eigentumswohnung mietfrei überlässt, sodass sich die ARGE die Unterkunftskosten sparen kann.

Mit einem Änderungsbescheid wurden mir ab Januar 2010 die Unterkunftskosten (Miete)um die Hälfte gekürzt. Es wurde mir eine Haushaltsgemeinschaft mit meiner Mutter unterstellt. Gegen diesen Bescheid hatte ich Widerspruch erhoben, der mit dem Verweis, dass sogar nur die Anzahl der in der Wohnung wohnenden Personen (Kopfanteil)zur Kürzung der Miete berechtigt, abglehnt wurde. Gegen diesen abgelehnten Widerspruchsbescheid habe ich vorsorglich fristgerecht Klage beim Sozialgericht erhoben. Die Begründung muss ich bis zum 04.07.2010 einreichen.

Meiner Meinung nach ist die Entscheidung der ARGE rechtswidrig, da weder eine Bedarfs- Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit meiner Mutter vorliegt. Meine Mutter wohnt aus den vorgenannten Gründen vorläufig bei mir.
Es kann doch nicht sein, dass meine Mutter zusätzlich zu ihrer eigenen Miete auch noch die Hälfte meiner Mietkosten begleichen soll??!!

Benötigen Sie weitere Unterlagen, wie Änderungsbescheid, Widerspruch, Ablehnung des Widerspruchs etc. ?

Für eine klare Rechtsauskunft wäre ich Ihnen sehr verbunden.

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 24.06.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist tatsächlich so, dass mehrere in der gleichen Wohnung lebende Personen in bezug auf die Kosten der Unterkunft Gesamtschuldner sind.
Nach § 426 I 1 BGB sind Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Teilen verpflichtet.
Das Job Center bezahlt Ihnen nach § 22 SGB II nur die Kosten der Unterkunft, die auf Sie entfallen.
Solange wie Sie Ihre Wohnung zusammen mit Ihrer Mutter bewohnen, ist es daher korrekt, dass für Sie nur die Hälfte der Kosten dieser Unterkunft bezahlt werden.

Sie sollten jedoch mit Ihrem Arzt reden, ob Sie wegen Ihrer Stoffwechselerkrankungen aus medizinischen Gründen eine besonders kostenaufwendige Ernährung bedürfen. Für diese können Sie dann einen Mehraufwand nach § 21 V SGB II beantragen.

An dem Tag, an dem Ihre Mutter wieder in ihre eigene Wohnung umzieht, können Sie eine Änderungsmitteilung übersenden und erhalten dann für die Zukunft wieder die gesamten Kosten der Unterkunft. Dies jedoch nur dann, wenn die Vereinbarung, dass Sie mietfrei wohnen dürfen, dann nicht mehr existiert.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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