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 Urheberrecht / Internetrecht - Unberechtigte Verwendung eines Bildes


Frage gestellt am 2012-10-07 16:35:15.274
Frage gestellt von fabiocanna
Rechtsgebiet Urheberrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 81
Aufrufe der Frage 3218


SACHVERHALT:

Der Beklagte B betreibt unter der Domain www.xyz.de eine Webseite für seine ärztliche Praxis. Der Streitverkündete S hatte eigenmächtig, ohne Einverständnis und ohne Wissen des Beklagten unter der Domain www.xyz.abc.de eine Webseite erstellt, die er dem Beklagten B als Alternative zu seiner bisherigen Webseite www.xyz.de vorschlagen wollte. Dazu kam es nicht.

Die Webseite www.xyz.abc.de ist z.T. eine Kopie der Webseite www.xyz.de. Das Impressum ist dasselbe, der Lebenslauf und die ärztlichen Leistungen unterscheiden sich jedoch. Des Weiteren ist eine Porträtaufnahme des Streitverkündeten S (ca. 25 Jahre) als Dummy statt einer Porträtaufnahme des Beklagten B (ca. 55 Jahre) auf der Webseite www.xyz.de zu sehen. Zwischen dem Beklagten B und dem Streitverkündeten S bestand einmal Kontakt, jedoch nicht zum Thema Webseiten-Erstellung. Es gab keinen Auftrag zur Erstellung der Webseite www.xyz.abc.de.

Auf der Webseite www.xyz.abc.de befindet sich das streitgegenständliche Bild: Ein Ausschnitt einer vom Kläger K erstellten Fotoaufnahme eines Stadtplatzes (Panoramaaufnahme). Das streitgegenständliche Bild hat eine Auflösung von 850x472 Pixel. Ein sehr ähnliches Bild ist bei dem Fotodienst Fotolia für ab 5,25 € in der Auflösung 2356x1571 zur unbeschränkten zeitlichen Nutzung erwerbbar.

Der Kläger K mahnt den Beklagten B ab, fordert Unterlassung sowie die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, und Auskunft über den Zeitraum und die Intensität der Nutzung (Page Impressions) des streitgegenständlichen Bildes. Der Sohn des Beklagten B ist ein Bekannter des Streitverkündeten S und erkennt den Streitverkündeten S anhand der Porträtaufnahme auf der Webseite www.xyz.abc.de. Der Beklagte B informiert daraufhin den Streitverkündeten S über die Abmahnung.

Der Streitverkündete S entfernt umgehend das streitgegenständliche Bild und erklärt dem Beklagten B, dass er, der Streitverkündete S, die Kommunikation mit dem Kläger übernehme. Der Streitverkündete S informiert den Kläger K über die Entfernung des Bildes und erklärt dem Kläger K sowie seinem Anwalt den Sachverhalt, dass er, der Streitverkündete S, verantwortlich ist, nicht der Beklagte B.

Der Streitverkündete S gibt eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und erteilt Auskunft über den Zeitraum und die Intensität der Nutzung. Zeitraum: 2,5 Jahre - Intensität: Nicht ermittelbar, da diese Information nicht von der Firma abc gespeichert wird. Der Streitverkündete baut nachträglich ein Tracking ein, um die Intensität zu messen. Über einen Zeitraum von 4 Monaten werden 15 Besucher, also so gut wie kein Traffic gezählt. Desweiteren ändert der Streitverkündete S das Impressum auf sich ab, tituliert alle Webseiten der Domain www.xyz.abc.de als "Test-Seite" und versieht alle Seiten mit einem Passwortschutz.

Der Kläger K besteht auf eine Unterlassungserklärung des Beklagten B, mit folgenden Argumenten: Der Beklagte haftet unabhängig davon, ob er von der öffentlichen Aufrufbarkeit des Bildes wusste oder nicht, zumindest als Störer auf Unterlassung. Der Beklagte ist im Impressum als Verantwortlicher für die Webseite genannt.

Der Kläger K erklärt sich bereit, die Schadenersatzforderungen mit dem Streitverkündeten S zu führen. Der Beklagte B wird durch den Streitverkündeten S laufend über die Kommunikation zwischen dem Kläger K und dem Streitverkündeten S informiert, und umgekehrt. Der Beklagte B gibt ohne Rechtsberatung eine vorbehaltlose strafbewährte Unterlassungserklärung ab, 2 Wochen nachdem der Streitverkündete eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Der Kläger K fordert vom Streitverkündeten S ca. 1.400 € Schadensersatz (fiktive Lizenzkosten) sowie ca. 900 € Anwaltskosten (Gegenstandswert: 10.000 €), also ca. 2.300 €. Der Streitverkündete S bietet dem Kläger 300 € an, die er maximal für angemessen hält. Der Kläger K reagiert nicht auf das Angebot und fordert den Schadensersatz und die Anwaltskosten vom Beklagten B ein. Der Beklagte B informiert den Streitverkündeten S darüber und der Streitverkündete S erklärt dem Kläger K erneut, dass nicht der Beklagte B verantwortlich ist. Der Kläger K reagiert nicht darauf und verklagt den Beklagten B, am Ort des Klägers. Streitwert: 1.400 €

Der Beklagte B gibt eine Klageerwiderung ab und erläutert erneut den Sachverhalt, dass der Beklagte B nicht der Betreiber der Webseite www.xyz.abc.de und nicht der Schädiger ist, mit Verweis auf die strafbewährte Unterlassungserklärung des Streitverkündeten S, und benannt den Streitverkündeten S als Zeugen. Der Kläger K bestreitet mit Nichtwissen, vom Streitverkündeten S zu wissen und erklärt dem Streitverkündeten S den Streit, mit der Aufforderung auf Seiten des Klägers K beizutreten. Der Streitverkündete tritt dem Streit nicht bei. In der zweiten Klageerwiderung verweist der Beklagte B erneut auf den Streitverkündeten S und legt als weiteren Beweis die umfangreiche Korrespondenz zwischen dem Kläger K und dem Streitverkündeten S bei.

Das Amtsgericht beraumt eine mündliche Verhandlung an. Der Streitverkündete S wird vom Gericht nicht als Zeuge geladen. Das Erscheinen des Inhabers des Bildes (Kläger K) wird vom Gericht explizit angeordnet.

Alle im Sachverhalt genannten Tatsachen zugunsten des Beklagten B wurden den Klageerwiderungen als schriftliche Beweise beigelegt.

FRAGEN:

a) Wie ist die rechtliche Einschätzung dazu bzw. wie stehen die Chancen, dass der Beklagte B oder der Kläger K den Prozess gewinnt, oder dass es zu einem Vergleich kommt?

b) Ist die Schadensersatzhöhe angemessen bzw. welche Schadensersatzhöhe ist realistisch?

c) Darauf basierend: Ist es aus Sicht des Beklagten B sinnvoll, einen Anwalt am Ort des Amtsgerichts zu engagieren, um den Prozess zugunsten des Beklagten B zu entscheiden oder einen guten Vergleich zu erzielen, statt den Prozess platzen zu lassen und die vom Kläger K geforderte Summe außergerichtlich zu zahlen, um Verfahrenskosten zu sparen?

Vielen herzlichen Dank!


  Rechtsanwalt York Gnielka hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-10-08 15:55:17.142
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte (r) Rechtsuchende (r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

a) Sie fragen nach einer rechtlichen Einschätzung der Chancen im Klageverfahren. Hierbei ist allerdings nicht bekannt, welchen Inhalt die von B unterzeichnete strafbewährte Unterlassungserklärung hat. Diese scheint hier ein Hauptproblem zu sein, denn eine strafbewährte Unterlassung kann auch ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalten, mit dem alle Einwendungen gegen zweifelhaftes Schuldverhältnis beseitigt werden sollen. Hierbei kommt es sodann auf die einzelnen Formulierungen an. Bedeutsam ist dies insbesondere deshalb, weil S bereits, bevor B die strafbewährte Unterlassungserklärung unterschrieb, seine Einstandspflicht eingeräumt hatte.

Ungeachtet der Unterlassungserklärung ergibt sich folgende Einschätzung. Soweit feststeht, dass K Urheber des von S verwendeten Fotos ist, stehen ihm grundsätzlich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach § 97 I UrhG zu, da das Foto unerlaubt genutzt worden ist. B müsste allerdings nach § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) als Dienstanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 TMG verantwortlich für die Inhalte der Website sein. Dienstanbieter ist jede natürliche juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert (Roggenkamp in JurisPK Internet, 3. Auflage, Kapitel 10, Rd-Nr. 53). Nach Ihren Angaben hatte B von der Existenz der Website „www.xyz.abc.de“ keine Kenntnis und konnte sie nicht kontrollieren, vielmehr war dies ausschließlich S. B dürfte daher kein Dienstanbieter der Website „www.xyz.abc.de“ sein. Wer tatsächlich Domaininhaber der Adresse www.xyz.abc.de ist, lässt sich über die Firma denic, Kaiserstraße 75 – 77, 60329 Frankfurt/Main, über www.denic.de Domainabfrage herausbekommen. Insoweit dürfte wohl B keine Haftung treffen, soweit sich die Klage nicht auf ein etwaiges Schuldanerkenntnis in der Unterlassungserklärung bezieht.

b) Zur Höhe des Schadens
Bei der unrechtmäßigen Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes steht dem Urheber die Möglichkeit zu, seinen Schaden im Rahmen der so genannten Lizenzanalogie zu berechnen. Der Verletzer hat eine fiktive Lizenz zu erstatten, wobei bei den Berechnungen rein objektiv darauf abzustellen ist, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die wahre Rechtslage und die Umstände des Einzelfalls gekannt hätten (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009, zitiert nach Raue/Hegemann/Schlüter Münchener-Anwalts- Handbuch Urheber- und Medienrecht, § 34, Rdnr. 98). Ob der Urheber tatsächlich einen konkreten Schaden erlitten hat, ist hierbei unerheblich (ebd., Rdnr. 99). Die Höhe der Lizenz stellt allerdings stets das Hauptproblem dar. Es muss sich um eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG handeln (ebd., Rdnr. 102). Den genauen Betrag hat das Gericht gemäß § 287 ZPO in freier Beweiswürdigung zu bestimmen.

Das Bild ist mir nicht bekannt. Auch ist nicht bekannt, was der Kläger vorgetragen hat, um seine Lizenzgebühr zu belegen (z.B. Verträge, aus denen sich ergibt, welche Lizenzgebühren er sonst erzielt). Bei der Geltendmachung von Lizenzen wird klägerseits häufig ein höherer Lizenzschaden behauptet. Bei Fotographien können die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt werden. Diese beruhen auf einer langjährigen, breit gefächerten Beobachtung der Marktbegebenheiten. Der MFM hat hier ein gestaffeltes System entwickelt, das den Wert eines Bildes u.a. auch an der Auflage orientiert. Für eine Website mit ca. 15 Besuchern über einen Zeitraum von 4 Monaten erscheint eine Lizenz in Höhe von 1.400,00 € überhöht. Grob geschätzt kann ein Betrag von 100,- bis 300,- € bei Verwendung eine Fotos eines professionellen Fotos mit entsprechender Qualität in Betracht kommen. Es hängt allerdings von weiteren Faktoren ab.

Die Höhe dieser Hauptforderung hat sodann auch Einfluss auf den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die K mit immerhin ca. 900,- € beziffert.

c) Empfehlung, ob eine Rechtsanwalt zugezogen werden soll

In Hinblick auf die weiteren klärungsbedürftigen Begebenheiten wird sich wohl die Einschaltung eines Anwalt vor Ort empfehlen, zum einen damit dieser substantiiert dem Klägervortrag entgegenritt, wobei auf die Verantwortlichkeit von B für die von ihm betriebene Website und auf die Höhe der Lizenzanalogie näher einzugehen sein wird, zum anderen muss die strafbewährte Unterlassungserklärung ausgelegt werden, dies insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, dass der Sachverhalt wegen der Erklärungen des S, die auf seine Einstandspflicht hindeuteten, bereits geklärt schien. B unterschrieb seine Unterlassungserklärung, obwohl er auf die Gestaltung der Webseite keinen Einfluss nehmen konnte. Da an die Form des Bestreitens hohe Anforderungen zu stellen sind und die Angelegenheit auch einer konkreten Prüfung zu unterziehen ist, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften hilfreich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
(Gnielka)

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