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 Verwendung eines Musikstücks in einem Video


Frage gestellt am 2013-10-09 17:04:32.097
Frage gestellt von uschilling
Rechtsgebiet Urheberrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 56
Aufrufe der Frage 2269


Ein "Marryoke" ist ein Musikvideo, das auf einer Hochzeit erstellt wird. Die Brautleute tanzen und singen zu einem vorher ausgewählten Musiktitel. Ein Kameramann nimmt das alles auf und erstellt anschließend ein individuelles Video aus den Aufnahmen.
Der visuelle Teil des geschaffenen Werkes sind neu erstellte Aufnahmen. Der Audio-Teil dagegen ist das Originalmusikstück.
Der künstlerische Charakter des Videos liegt im wesentlichen im Schnitt der einzelnen Aufnahmen und in der Darstellung durch die Teilnehmer. Die Musik (obwohl unverändert) bildet nur die Grundlage des neu geschaffenen Werkes.

Frage:
Handelt es sich hier um die "freie Verwendung" nach §24 Urhebergesetz?

Beispiele finden Sie zuhauf beim Suchen nach "Marryoke" auf www.youtube.de

http://www.youtube.com/results?search_query=Marryoke


  Rechtsanwältin Cornelia M. Bauer hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-10-10 10:49:14.703
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage kann ich wie folgt beantworten:

Bei der Nutzung (unveränderter) Musik in Videos handelt es sich nicht um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG. Somit ist auch ein "Marryoke" nicht als freie Benutzung einzuordnen.

Zu beachten ist, dass die Regelung zur freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG für Musikwerke in Absatz 2 ausdrücklich eingeschränkt wird:

§ 24 Abs. 2 UrhG:
"Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird."

Danach ist die Anwendbarkeit des § 24 UrhG für Werke der Musik prinzipiell ausgeschlossen, sobald eine Melodie erkennbar übernommen wird.

Außerdem setzt eine freie Benutzung voraus, dass ein völlig eigenständiges neues Werk entsteht und die charakteristischen Züge des benutzten Werkes angesichts der Eigenheiten des neuen Werkes verblassen. Auch diese Voraussetzungen sind im Falle der reinen Verbindung von Musik mit Bildern, selbst wenn es sich um ein künstlerisch wertvolles oder aufwändiges Video handelt, nicht gegeben. Das zugrunde gelegte Musikstück stellt den wesentlichen auditiven Bestandteil des Videos dar und tritt gerade nicht in den Hintergrund.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Cornelia M. Bauer
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Cornelia M. Bauer, Sonnenallee 34, 12045 Berlin

Anwalt für Urheberrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller uschilling hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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