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 Trennungsunterhalt


Frage gestellt am 2011-03-01 12:09:19.027
Frage gestellt von schoepsdau
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 97
Aufrufe der Frage 4718


Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann und ich haben uns Ende 2010 getrennt ( auch räumlich). Wir haben einen Ehevertrag, der gegenseitige Unterhalts- und Rentenansprüche ausschließt im Falle einer Scheidung.

Meine Frage ist nun, ob es für mich trotzdem einen Trennungsunterhalt geben kann, und wie hoch dieser ungefähr wäre. Das Nettogehalt meines Mannes beträgt ca. 3500 Euro, meines ca. 1940 Euro pro Monat.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-03-01 18:09:53.471
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei der Berechnung der Unterhaltshöhe muss, wenn Kinder da sind, der Unterhalt für die Kinder zunächst vom Gehalt abgezogen werden. Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt gehe ich davon aus, dass keine Unterhaltsberechtigten Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind.
Die Höhe des Unterhalts berechnet sich mit 3/7 der Gehaltsdifferenz. 3.500 Euro - 1940 Euro = 1560 Euro.
3/7 von 1560 Euro = 668,57 Euro. Dies wäre die Höhe des Trennungsunterhalts, wenn es einen geben sollte.

In Ihrem Ehevertrag ist der Unterhalt im Falle einer Scheidung ausgeschlossen.
Wir Juristen unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt, der bis zur Scheidung gezahlt wird und dem Scheidungsunterhalt, der ab Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird. Da Sie während des Trennungsjahres noch nicht geschieden sind, ist es durchaus möglich, dass Sie während des Trennungsjahres Trennungsunterhalt bekommen, weil nur der Scheidungsunterhalt ausgeschlossen wurde.
Hier kommt es jedoch auf den genauen Wortlaut des Ehevertrags an. Deshalb sollten Sie den Vertrag einem Kollegen vor Ort zeigen.
Bei den von Ihnen angegebenen Einkommen, gehe ich davon aus, dass Sie bisher die Steuerklasse V hatten und Ihr Mann die Steuerklasse III hatte. Somit wäre auch zu überlegen, ob Sie die 668,57 Euro mehr netto bei sich auch durch einen Wechsel der Steuerklassen zu IV für Sie und IV für Ihren Mann erreichen können. Beziehungsweise könnte ein Hinweis darauf, dass Sie die Änderung der Steuerklassen verlangen, die Bereitschaft Ihres Mannes fördern, Ihnen bis zur Rechtskraft der Scheidung Unterhalt zu zahlen, falls sich herausstellen sollte, dass der Ehevertrag so formuliert ist, dass auch der Trennungsunterhalt ausgeschlossen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller schoepsdau hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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Eigene Anmerkung



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