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 Unterhalt für meine Tochter


Frage gestellt am 2011-09-13 14:14:21.707
Frage gestellt von Fred
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 68
Aufrufe der Frage 3750


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine volljährige Tochter lebt bei mir im Haushalt und geht in die 13. Klasse des Gymnasiums. Ihre Mutter zahlt zur Zeit einen monatlichen Unterhalt von 300 Euro. Meine Tochter bat sie, den Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle anzupassen. Jetzt vertritt meine Ex-Frau die Ansicht, da ich geschäftlich oft wochenlang nicht zu Hause bin, dass unsere Tochter eigentlich eine eigene Wohnung habe und somit der Unterhalt für unsere Tochter anteilig unserer beider Einkommen entsprechend zu zahlen sei. Der Mietvertrag für unsere gemeinsame Wohnung wurde von mir unterschrieben, ich zahle sämtliche Miet- und Nebenkosten und bin auch unter dieser Adresse gemeldet. Es ist auch richtig, daß ich selten zu Hause bin, da ich zur Zeit sehr weit weg arbeite.
Ich möchte nun geklärt wissen, was meine Ex-Frau als Unterhalt an meine Tochter zu zahlen hat und ob die Düsseldorfer Tabelle auch hier zur Anwendung kommt.
Für Ihre Rechtsauskunft danke ich in voraus.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-09-13 15:12:25.529
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt tatsächlich darauf an, ob Ihre Tochter faktisch eine eigene Wohnung hat oder bei Ihnen lebt. Wenn Ihre Tochter eine eigene Wohnung hat, beträgt der Bedarf der Tochter einschließlich Miete 670 Euro. Dieser wird dann nach den Einkommensverhältnissen zwischen Ihnen und der Mutter aufgeteilt.
Lebt Ihre Tochter bei Ihnen, wird der Unterhalt nach der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Zur Abgrenzung kommt es nicht darauf an, wer in dem Mietvertrag steht, sondern wo Sie tatsächlich wohnen. Wenn Sie nur diese Wohnung haben, lebt die Tochter bei Ihnen. Es muss die Düsseldorfer Tabelle angewendet werden.

Wenn Sie am Arbeitsplatz noch eine andere Wohnung haben und nur im Urlaub in die „gemeinsame Wohnung" zurückkommen, kann von einer eigenen Wohnung der Tochter gesprochen werden und Sie haben Ihren Teil des Unterhalts von 670 Euro ganz oder teilweise dadurch gezahlt, dass Sie die Miete zahlen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Fred hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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