Zugewinnausgleich nach Scheidung
Frage gestellt am 2011-06-07 22:43:10.399
Frage gestellt von Edy
Rechtsgebiet Familienrecht
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PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 4271
Guten Tag,
ich habe eine allgemeine Frage bzgl. Ehevertrags
Mann X schließt einen Ehevertrag mit Frau Y.
Unter Punkt „Güterstand“ steht folgendes:
<<Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben. Hierzu bzw. davon abweichend gelten folgende besondere Regelungen für den Fall einer Ehescheidung:
Mann X ist alleiniger Eigentümer der xxxxxxx. (Frau Y hatte kein Eigentum). Diese Grundbesitzungen, die vor der Eheschließung bereits vorhanden waren, sowie weitere vor der Eheschließung vorhandene Vermögen beider Ehepartner bleiben im Fall einer Scheidung vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Sie sollen nicht ausgleichpflichtiges Vermögen des erwerbenden Ehepartners bilden. Beide Ehepartner sind für die vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Gegenstände und Vermögen vom § 1365 BGB befreit.>>
Theoretische Situation
Beide Ehepartner kaufen sich einen Haus. Allerdings, zwecks Vereinfachung, steht Frau Y im Kaufvertrag als die einzige Eigentümerin. Der Mann X wird notariell das Wohnrecht für dieses Haus zugesprochen. Für diesen Kauf übernahm Mann X die meisten Investitionen. Seitdem werden alle Kosten, Tilgungen, usw. gleichermaßen von beiden getragen. Beide wohnen in diesem Haus seitdem friedlich zusammen.
Frage
Obwohl Mann X im Grundbuch lediglich das Wohnrecht zugesprochen wurde, für den Fall einer eventuellen spätere Scheidung bekäme Mann X die Hälfte des Hauswertes trotzdem zugesprochen, da er nicht auf die Ehevertragsregelung „“Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben““ verzichtete? In dieser Situation, bildet dieses Haus weiterhin ausgleichpflichtiges Vermögen des Ehepartners im Falle einer Scheidung?
Gruß
Edy
Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2011-06-08 10:36:37.53
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