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 Zugewinnausgleich nach Scheidung


Frage gestellt am 07.06.2011
Frage gestellt von Edy
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 1402


Guten Tag,

ich habe eine allgemeine Frage bzgl. Ehevertrags

Mann X schließt einen Ehevertrag mit Frau Y.

Unter Punkt „Güterstand“ steht folgendes:

<<Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben. Hierzu bzw. davon abweichend gelten folgende besondere Regelungen für den Fall einer Ehescheidung:

Mann X ist alleiniger Eigentümer der xxxxxxx. (Frau Y hatte kein Eigentum). Diese Grundbesitzungen, die vor der Eheschließung bereits vorhanden waren, sowie weitere vor der Eheschließung vorhandene Vermögen beider Ehepartner bleiben im Fall einer Scheidung vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Sie sollen nicht ausgleichpflichtiges Vermögen des erwerbenden Ehepartners bilden. Beide Ehepartner sind für die vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Gegenstände und Vermögen vom § 1365 BGB befreit.>>

Theoretische Situation

Beide Ehepartner kaufen sich einen Haus. Allerdings, zwecks Vereinfachung, steht Frau Y im Kaufvertrag als die einzige Eigentümerin. Der Mann X wird notariell das Wohnrecht für dieses Haus zugesprochen. Für diesen Kauf übernahm Mann X die meisten Investitionen. Seitdem werden alle Kosten, Tilgungen, usw. gleichermaßen von beiden getragen. Beide wohnen in diesem Haus seitdem friedlich zusammen.

Frage

Obwohl Mann X im Grundbuch lediglich das Wohnrecht zugesprochen wurde, für den Fall einer eventuellen spätere Scheidung bekäme Mann X die Hälfte des Hauswertes trotzdem zugesprochen, da er nicht auf die Ehevertragsregelung „“Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben““ verzichtete? In dieser Situation, bildet dieses Haus weiterhin ausgleichpflichtiges Vermögen des Ehepartners im Falle einer Scheidung?

Gruß

Edy


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 08.06.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben dies richtig erkannt. Da das Haus nicht zu den Grundstücken gehört, die bei Abschluß des Ehevertrages bereits vorhanden und im Ehevertrag extra genannt wurden, sondern erst danach gekauft wurde, stellt das Haus einen Zugewinn da, der bei einer Scheidung ausgeglichen werden muss.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Rechtsanwalt für Familienrecht finden.

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Der Fragesteller Edy hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Perfekte Unterstützung. Gratuliere. Gruß Edy



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