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 Überraschende Rechnung vom Kieferorthopäden


Frage gestellt am 2011-10-07 10:40:02.018
Frage gestellt von JK
Rechtsgebiet Gebührenrecht der Ärzte
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 60
Aufrufe der Frage 11134


Sehr geehrte Rechtsanwälte,

im Sommer diesen Jahres (2011) ließ ich mich bei einer Zahnärztin für Kieferorthopädie über die Notwendigkeit und Kosten einer Behandlung beraten.

Bereits bei unserem ersten Beratungsgespräch sagte ich dieser Zahnärztin, dass ich vor Beginn der Behandlung keinerlei Kosten übernehmen möchte welche die gesetzlichen Leistungen übersteigen solange ich keine Kostenübernahmezusage von meiner privaten Zusatzversicherung erhalten habe.


Mir wurde ein weiterer Termin gegeben bei welchem ich unwissend in ein Behandlungszimmer geführt wurde wo von meinen Zähnen Abdrücke und Fotos gemacht wurden - ohne mich auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen!

Ich war etwas überrascht und konnte es mir nur erklären, dass dies notwendig sei um einen genauen Kostenvoranschlag zu errechnen. Beim abschließenden Gespräch mit der Zahnärztin bekam ich dann den schriftlichen Kostenvoranschlag für die gesamte anstehende kieferorthopädische Behandlung.

Gestern erhielt ich eine Rechnung über 471,58 Euro für die Beratungsgespräche, Kieferabdrücke und Fotos. Niemand hatte mich (weder vorher noch nachher) darüber aufgeklärt dass Beratung, Abdrücke und Fotos in Rechnung gestellt werden. Auch einen schriftlichen Kostenvoranschlag (FÜR DIE BERATUNG) hatte ich nicht erhalten. Ich hatte nichts unterschrieben!

Was kann ich nun tun? Muss ich diese Rechnung bezahlen und wenn ja - im vollen Umfang?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Kempel



  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-10-07 14:02:16.311
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage bzgl. der Berechtigung der zahnärztlichen Kostennote erlaube ich mir, vorbehaltlich dessen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung zu tätigen vermag, wie folgt einer Beantwortung zuführen:

1. Die Vergütung der Zahnärzte bestimmt sich grundsätzlich nach Der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

2. Soweit die erbrachtem Leistungen (Beratungsgespräch, Kieferabdrücke und Fotos) im Rahmen der zahnärztlichen Kunst für die zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung eforderlich sind, sind diese Leistungen abrechenbar und werden direkt von der entsprechenden Krankenversicherung erstattet. Dies folgt aus § 1 Ziff. 2 GOZ.

3. Vorliegend macht die behandelnde Zahnärztin allerdings einen Gebührenanspruch gegen Sie direkt geltend. Dazu bestimmt § 1 Ziff. GOZ, dass Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, nur dann nach Maßgabe des GOZ berechnet werden können, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Dies wäre im Streitfall von der behandelnden Zahnärztin darzulegen und zu beweisen.

4. Im Übrigen kann ein Zahnarzt nur dann eine abweichende Vergütung von dem Patienten verlangen, wenn er vor Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung mit demselben getroffen hat. Die abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist vor der Erbringung der Leistung des Zahnarztes abszuschliessen, weil die Festlegung der Vergütung Bestandteil des Behandlungsvertrages gem. § 2 Abs. 1 GOZ ist.

Eine Honorarvereinbarung ist gem. § 2 Ags. 2 GOZ auch nur dann bindend, wenn diese vor Erbringung der Leistung getroffen worden ist. Darüber hinaus muss der Patient ohne zeitlichen Druck frei abwägen können, ob er die Leistungen des Zahnarztes auch zu den ihm angebotenen, von der üblichen Honorierung abweichenden Honorarsätzen annehmen will.

Eine erst nach der erfolgten Behandlung getroffene Honorarvereinbarung entfaltet keine Wirksamkeit. D.h. die Kosten für die vorherige Behandlung bestimmt sich dem Grunde und der Höhe nach nach den amtlichen Vorgaben.

Darüber hinaus muss die Vereinbarung schriftlich in einem Dokument getroffen werden. Die schriftliche Vereinbarung ist Wirksamkeitsvorassetzung. Desweiteren darf auch keine weitere Regelung in der Honorarvereinbarung getroffen worden sein, es muss darauf hingewiesen werden, dass Dritte evtl. nicht zur Erstattung des abweichenden Honorars verpflichtet sind und es muss auch ein Exemplar an den Patienten ausgehändigt worden sein.

Da all dies - Ihrer Schilderung folgend - nicht erfolgt ist, empfehle ich, die vorstehenden rechtlichen Aspekte der behandelnden Ärztin kurz schriftlich darzulegen und darauf hinzuweisen, dass eine Zahlung nicht erfolgen wird. Zudem kann auch die gesetzliche und zusätzlich die privagte Krankenversicherung kontaktiert und um Vermittlung angerufen werden.

Ärzte und Zahnärzte riskieren grds. die Krankenkassenzulassung, wenn sie nicht ordnungsgemäß abrechnen.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehnden Ausführungen behilflich gewesen sein zu können, stehe gerne für eventuelle weitere Rückfragen und/oder Informationen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H.-M. Filiz
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Gebührenrecht der Ärzte beim Anwalt-Suchservice



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