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 Zahnarztrechnung bezahlen ?


Frage gestellt am 2011-05-18 08:07:25.135
Frage gestellt von Alpi3177
Rechtsgebiet Gebührenrecht der Ärzte
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 5092


Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um die Angelegenheit von meiner Mutter. Meine Mutter hat am 05.05.2011 eine Prothese (provisorium) im Unterkiefer bekommen.

Wir sind am 06.05.2011, 09.05.2011, 10.05.2011 und am 11.05.2011 zum Zahnarzt gegangen, damit dieser eine Nachbesserung vornehmen kann.

Die Prothese bereitet meiner Mutter sehr große Schmerzen. Der Zahnarzt hat uns am 11.05.2011 mitgeteilt, dass er nichts mehr an der Prothese machen wird und meine Mutter damit leben soll.

Daraufhin sind wir Gestern zur Krankenkasse gegangen und haben den ganzen Vorfall geschildert. Wir haben bei der Krankenkasse einen Mängel beantragt. Der ganze Fall soll von einem Gutachter angeschaut und entschieden werden.

Meine Fragen wären:

1. Kann meine Mutter die Zahnersatzmaßnahme im Oberkiefer (Teilprothese) von einem anderem Zahnarzt beginnen und anfertigen lassen (Heil-und Kostenplan liegt der Krankenkasse noch nicht vor)?

2. Wir haben eine Rechnung für die Zahnersatzmaßnahme (Prothese im Unterkiefer) für den 05.05.2011 erhalten. 50 % übernahm die Krankenkasse. Müssen wir die andere Hälfte bezahlen? Es liegt doch ein Mängel vor !


Vielen Dank im Voraus.


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-05-18 13:33:27.57
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne darf ich Ihre Fragen, aufgrund Ihrer Schilderung und unter dem Vorbehalt, dass dieses Forum nur einer ersten Orientierung zu dienen vermag, wie folgt beantworten:

Bei dem Zahnarztvertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, der zwar auch werkvertragliche Elemente enthält, wobei dieselben aber nicht überwiegen. Dies bedeutet, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach §§ 611 ff. BGB richten.

Daraus folgt, dass Sie den Vertrag sowohl ordentlich als auch ausserordentlich kündigen können. Ich schlage vor, dass sie zunächst ausserordentlich aus wichtigem Grund kündigen und den Arzt darauf hinweisen, das die Fortsetzung des Dienstvertrages für Sie bzw. Ihre Mutter unzumutbar ist, weil die verschiedenen Behandlungen, insbesondere die diversen "Nachbesserungsversuche" fehlgeschlagen sind. Hilfsweise sollten Sie auch ordentlich kündigen. Dies sollte in Schriftform geschehen und aus Gründen der Beweisbarkeit am besten mit Einschreiben mit Rückschein dem behandelnden Arzt zugestellt werden. Auch sollten Sie darauf verweisen, dass der Vorgang bei der Krankenkasse gemeldet ist und ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.
Die Begleichung der Kosten bzw. des Patientenanteils i.H.v. 50 % kann nur zurückbehalten werden, wenn es sich um die Prothese handelt, bei der Mängel vorhanden sind. Hier ist Ihre Sachverhaltsangabe etwas widersprüchlich(Teilprothese Oberkiefer einerseits sowie Kosten für Prothese im Unterkiefer). Sofern bei dieser Prothese Mängel vorhanden sind, kann die Zahlung bis zur endgültigen Stellungnahme der Krankenkasse bzw. des Sachverständigen vorliegt, zurückbehalten werden.

Sobald Sie rechtsgültig gekündigt haben, kann selbstverständlich Ihre Mutter jederzeit einen neuen Zahnarzt konsultieren. Dem neuen Zahnarzt ist unbedingt die bisherige Leistung des bisher behandelnden Arztes zu schildern und die Teilprothese vorzulegen, soweit noch im Besitz Ihrer Mutter. Neue bzw. weitere Behandlungsmaßnahmen dürfen aber aus Kostengründen nur eingeleitet werde, wenn ein entsprechender Heil- und Kostenplan der Krankenkasse vorliegt. Diesbezüglich sollte noch einmal die Krankenkasse kontaktiert werden. Eventuell wäre - auch dies gilt es zu bedenken - ein Teil der angefertigten Prothese - durch einen anderen Arzt verwertbar bzw. es könnten die Mängel behoben werden. Sofern Ihre Mutter ohne Vorliegen eines Heil- und Kostenplanes weitere Maßnahmen einleitet haftet sie als Auftraggeber für eventuell entstehende zahnärztliche Forderungen. Um dies zu vermeiden ist sowohl der neue Zahnarzt vollumfänglich vor Behandlungsbeginn, als auch die Krankenkasse zu informieren.

Ich hoffe, dass die vorstehenden Ausführungen volllumfänglich Ihre Fragen beantworten, stehe gerne für eventuelle Rückfragen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H.-M. Filiz

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Gebührenrecht der Ärzte beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Alpi3177 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
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