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 KFZ-Reparaturkosten - Neu für Alt


Frage gestellt am 2010-06-29 11:35:10.183
Frage gestellt von Werner007
Rechtsgebiet Inkassorecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 72
Aufrufe der Frage 3813


Sehr geehrte Damen und Herren,
nach einem Verkehrsunfall hatte ich mein PKW in eine von der KFZ-Versicherung empfohlenen Werkstatt zur Reparatur gebracht. Bei der Abholung des wieder instandgesetzten PKWs meinte die Werkstatt, dass die Versicherung des Unfallschuldigen wahrscheinlich nicht die vollen Reparaturkosten übernehmen wird und ich (obwohl unschuldig) einen Teil, nach einer Regelung "Neu für Alt" (Austausch von Verschleißteilen), selbst tragen werde. Wie angekündigt - ist dies auch eingetreten. Nun verlangt die Werkstatt von mir die Begleichung "des Eigenbeitrags", obwohl ich dazu keinen Auftrag erteilt habe, obwohl ich dafür nicht mein Einverständnis gegeben hätte und/oder ich mindestens rechtzeitig oder vorab von der Werkstatt informiert worden wäre. Die Werkstatt musste doch vor der Reparatur das Einverständnis der Versicherung über die Reparaturkostenübernahme einholen (wurde sicher getan)! Ich als „Kunde“ und Geschädigter wurde darüber nicht informiert wie auch mindestens gefragt! Außerdem, selbst die Versicherung meinte (telefonisch), dass die Werkstatt die Möglichkeit gehabt hätte das defekte Bauteil nicht mit einem neuen Ersatzteil, sondern mit einem funktionstüchtigen Gebrauchtteil zu erneuern und somit keine zusätzliche Kosten auf mich zugekommen wären!
Muss ich die Forderung der Werkstatt auf die Begleichung des "Eigenbeitrags" entsprechend "Neu für Alt" annehmen, obwohl ich darüber vorab nicht informiert wurde? Muss ich eine Rechnung über eine Leistung begleichen, die ich nicht explizit in Auftrag gegeben habe und von der ich keine Kenntnis hatte? Hat die Werkstatt mir gegenüber nicht etwas versäumt? Ist diese Praxis "Neu für Alt" überhaupt rechtens?
Vielen Dank !


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-06-29 12:26:03.533
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Guten Tag Herr Greisinger,

bei Haftpflichtversicherer ist dies eine übliche Praxis, dass Sie nach Behebung des Unfallschadens nicht besser gestellt werden sollen, als Sie vor dem Unfallereignis es waren.

Sicherlich ist man darüber verärgert, noch dazu, wenn man den Unfall selbst nicht verursacht hat, noch zusätzlich Kosten für die Differenz von Einbauteilen neu zu alt zahlen zu müssen.

Die Werkstatt hätte Sie darauf aufmerksam machen müssen, dass die Reparaturkosten höher sein werden, als das Gutachten des Unfallschadens auswies. Hier wäre es angemessen gewesen, vorher Ihre Zustimmung einzuholen und ggf. auch angemessene Gebrauchtteile einzubauen, die den gleichen Zweck erfüllt hätten, als die Neuteile.

Führen Sie mit der Werkstatt eine Rücksprache hierzu und versuchen eine Verständigung zu finden.

Andersseit sollten Sie auch abwägen, ob Sie durch den Einbau einiger Neuteile ein etwas besseres und erneuertes Fahrzeug wieder erhalten haben, jedoch ändert dies nichts daran, dass die Werkstatt vor Reparaturdurchführung Ihre Zustimmung hätte einholen müssen, wenn der Wert des Unfallschadens überschritten wird, den der Versicherer zahlen würde, nur in dem Umfang haben Sie sicherlich eine Abtretung an den Versicherer ggü. der Kfz-Werkstatt erklärt, dass Ihnen durch die Unfallreparatur kein weiterer Schaden entstehen würde. Durch diese Abtretung sollten Sie so gestellt werden, als wäre das Unfallereignis nicht eingetreten, dem ist nunmehr nicht so.

Bitte gehen Sie bei dieser Beantwortung Ihrer Anfrage davon aus, dass eine weitergehende Beantwortung der hierfür gebotene Kostenbetrag nicht hergibt und eine aussergerichtliche Vertretung durch den zeichnenden Anwalt nicht erfolgt.

Mit freundlichen Grüssen

Stamm
Rechtsanwalt

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Anwalt für Inkassorecht beim Anwalt-Suchservice



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