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 Abfindung


Frage gestellt am 2011-04-13 21:15:34.906
Frage gestellt von Peter Kintscher
Rechtsgebiet Kündigungsschutzrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 79
Aufrufe der Frage 8283


0,5 Monatslöhne pro Beschäftigungsjahr bedeutet dies 1. Brutto oder Nettolohn?
und 2. Grundlohn oder mit freiwilliger Zulage des Arbeitgebers?


  Rechtsanwalt Mathias Henke hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-04-14 10:21:32.682
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Herr K.

die von Ihnen gestellte Frage möchte ich wie folgt beantworten:

I. Grundsätzliches zu Abfindungen

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich verschiedentliche Möglichkeiten gibt, Abfindungen zu berechnen. Dies hängt damit zusammen, dass es einen echten Anspruch auf Abfindung grundsätzlich entgegen landläufiger Meinung zumeist nicht gibt: Abfindungen sind in der Regel (Ausnahmen siehe unten) frei verhandelbar und hängen immer davon ab, in welchem Kontext und in welcher konkreten Verfahrens- bzw. Prozesssituation die Abfindung vereinbart wird. Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich einer Abfindung nun zu einer gemeinsamen Lösung, kann daher hierzu selbstverständlich jede Art der Berechnung festgelegt werden.

2. Die von Ihnen angesprochene Regelabfindung (0,5 Löhne pro Beschäftigungsjahr) ist lediglich eine von der Rechtsprechung entwickelte Grundformel bzw. Faustformel, bei der es im konkreten Fall allerdings oftmals Abweichungen geben kann. Beispielsweise werden (auch von den Gerichten) bei kürzeren Arbeitsverträgen Abschläge vorgenommen oder etwa bei älteren Arbeitnehmern Zuschläge ermittelt.

3. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es nur in 2 Fällen:

Eine erste Ausnahme hierzu ist der Anspruch auf Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG bei unwirksamen Kündigungen und zugleich gegebener Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer: Hier sieht das Gesetz insgesamt eine Abfindungsleistung in Höhe von 1-12 Monatsverdiensten vor. Eine zweite Ausnahme sieht § 1 a KSchG vor bei ausdrücklich betriebsbedingten Kündigungen, bei denen sich der Arbeitnehmer entscheidet, keine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Oftmals sehen allerdings auch Tarifverträge Abfindungen vor oder in Betrieben wurden für den Fall von Entlassungen Sozialpläne aufgestellt, die ebenfalls die Abfindungshöhe exakt normieren. Die Abfindung errechnet sich dann aufgrund einer festgelegten Formel, die in der Regel die Lohnhöhe, die Betriebszugehörigkeit, die Lebensjahre und etwaiger auch Sonderkriterien wie etwa Schwerbehinderung etc. berücksichtigt.


II. Zu Ihre konkreten Fragen:

1. Die von Ihnen angesprochene Regelabfindung (0,5 Löhne pro Jahr) bedeutet eine Errechnung mit dem Bruttogehalt. Abfindungen unterliegen vollumfänglich der Lohnsteuer und werden daher als Bruttobetrag verhandelt und auch ausgezahlt. Lediglich Sozialversicherungsabgaben sind auf den Abfindungsbetrag nicht zu zahlen.

2. Bei der konkreten Abfindungshöhe wird normalerweise der gesamte Lohn eines Jahres bezogen auf den Monat angesetzt, d.h. inklusive Zulagen, Sonderzahlungen (bsp. Weihnachtsgeld etc.).

Bei stark variierenden Lohnbezügen in der Vergangenheit wird in der Regel auf den Grund der Unterschiedlichkeit abgestellt:

Ist der Arbeitnehmer vor kurzem befördert worden, wird in der Regel das neuerliche Gehalt zu Grunde gelegt. Hat der Arbeitnehmer schwankende Löhne gehabt wegen unterschiedlichem Arbeitseinsatz oder weil er etwaig teilweise zeitlich reduziert gearbeitet hat (50 %-Stelle oder anderweitige Teilzeitarbeit), wird in der Regel auf die letzten 3 Monate zurückgegriffen. Sind die Schwankungen durchweg zu verzeichnen über die gesamten letzten Jahre, ohne dass hierfür eine zeitliche Zäsur ersichtlich ist, bietet es sich an, tatsächlich eine Gesamtschnittberechnung der gesamten Jahre vorzunehmen.

Lediglich in dem gesetzlichen geschilderten Fall (§§ 9,10 KSchG) wird nach dem Willen des Gesetzgebers und Wortlaut des Gesetzes auf den Verdienst abgestellt, der in dem Monat erzielt wurde, in den das Ende des Arbeitsverhältnisses fällt.


MfG
RA Henke, Dortmund

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Mathias Henke, Harkortstraße 66, 44225 Dortmund

Anwalt für Kündigungsschutzrecht beim Anwalt-Suchservice



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